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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1035
BGBl. 2014 I S. 1035 · 7.951 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung
der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Vom 16. Juli 2014
Auf Grund des § 8 Absatz 6 Satz 4 und Absatz 8
Satz 1 und 3 des Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 7b der
EdW-Beitragsverordnung, von denen § 8 Absatz 6
Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a
des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) einge-
fügt, § 8 Absatz 8 Satz 1 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes zuletzt durch Artikel 3
Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 2178) geändert und § 7b der EdW-Beitrags-
verordnung durch Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung
vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2435) eingefügt worden
ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht nach Anhörung der Entschädigungsein-
richtung für Wertpapierhandelsunternehmen bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau:
Artikel 1
Änderung der EdW-Beitragsverordnung
Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999
(BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2435) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 8 wird die Angabe „und 7“ durch
die Angabe „und 8“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird nach dem Wort „Jahresbeitrag“
der Punkt am Ende durch die Wörter „; wer-
den die Angaben bis zu diesem Termin nach-
gereicht, setzt die Entschädigungseinrichtung
den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung der
nachgereichten Angaben und Erhebung eines
Zuschlags von 25 Prozent fest.“ ersetzt.
bb) In Satz 6 werden jeweils nach der Angabe
„Satz 5“ die Wörter „erster Halbsatz“ einge-
fügt.
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 8 werden jeweils nach den
Wörtern „§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des
Investmentgesetzes“ die Wörter „oder nach § 20
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Num-
mer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuches“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „und 7“ durch
die Angabe „und 8“ ersetzt.
3. In § 2b Satz 3 und § 2c Absatz 2 Satz 2 wird die
Angabe „und 7“ jeweils durch die Angabe „und 8“
ersetzt.
4. In § 2d Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach den
Wörtern „bis maximal 20 Prozent“ die Wörter „der
Schadenssumme“ eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei der Bemessung eines Sonderbeitrags
oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6
Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
schädigungsgesetzes wird ein fiktiver Jahresbei-
trag im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 4 des Ein-
lagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-
setzes zugrunde gelegt, wenn ein Institut in dem
Jahresabschluss, der für die Berechnung des
zuletzt fälligen Jahresbeitrags maßgeblich war,
einen Sonderposten nach § 340g des Handelsge-
setzbuchs gebildet oder aufgelöst hat, der nicht
gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsge-
setzbuchs gebildet werden musste. Die Höhe des
fiktiven Jahresbeitrags bemisst sich vorbehaltlich
des Satzes 3 nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4,
Absatz 1a und 2. Bei der Ermittlung des Jahres-
überschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird zur
Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags die Bil-
dung und Auflösung eines Sonderpostens gemäß
§ 340g des Handelsgesetzbuchs nur zur Hälfte
berücksichtigt, sofern der Sonderposten nicht
gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handels-
gesetzbuchs gebildet werden musste. Die Insti-
tute haben die Zuführungen zum Sonderposten
und die Erträge aus der Auflösung des Sonder-
postens gemäß den §§ 340g und 340e Absatz 4
des Handelsgesetzbuchs gegenüber der Ent-
schädigungseinrichtung unter Vorlage des fest-
gestellten Jahresabschlusses im Einzelnen be-
tragsmäßig anzuzeigen. § 2 Absatz 4 gilt entspre-
chend. Soweit der Entschädigungseinrichtung die
Anzeige eines Instituts nach Satz 4 nicht vorliegt,
hat sie das Institut vor der Erhebung eines Son-
derbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufor-
dern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wo-
chen die Anzeige nachträglich zu erstatten oder
fehlende Angaben nachzureichen. Werden die
Angaben innerhalb dieser Frist nicht nachge-
reicht, sind auch die Sonderposten, die gemäß
§ 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
gebildet werden mussten, bei der Ermittlung des
Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zur
Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags nur zur
Hälfte zu berücksichtigen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 5
Nummer 1 werden nach den Wörtern „den gemäß
Satz 2“ die Wörter „oder Satz 4“ eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

6. In § 5b Satz 1 wird die Angabe „Satz 7“ durch die
Angabe „Satz 8“ ersetzt.
7. Nach § 7b wird der folgende § 7c eingefügt:
„§ 7c
Übergangsvorschriften
zur sechsten Verordnung zur
Änderung der EdW-Beitragsverordnung
(1) Institute, die vor dem 22. Juli 2014 Zuführun-
gen zu Sonderposten gemäß den §§ 340g und 340e
Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs vorgenommen
haben, haben dies der Entschädigungseinrichtung
bis zum 12. August 2014 mit dem für das Abrech-
nungsjahr vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. Sep-
tember 2013 maßgeblichen festgestellten Jahres-
abschluss im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen.
§ 2 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Institute, die für die Festsetzung des Jahres-
beitrags für das Abrechnungsjahr vom 1. Oktober
2012 bis zum 30. September 2013 Ermäßigungstat-
bestände nach § 2 Absatz 2 Satz 2 bis 4, eine ab-
weichende Zuordnung zu einer anderen Beitrags-
gruppe nach § 2b oder einen Versicherungsabschlag
nach § 2d nicht beantragt oder die Gläubigerzahlen
für die Zwecke des § 2c nicht angegeben und nach-
gewiesen haben, können dies für die Zwecke der
Berechnung des fiktiven Jahresbeitrags nach § 5
Bonn, den 16. Juli 2014
Die Präsidentin
Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. Juli 2014
geltenden Fassung bis zum 12. August 2014 nach-
holen. § 2 Absatz 2 Satz 5 und 6, § 2b Satz 2, § 2c
Absatz 1 Satz 4 und § 2d Absatz 2 Satz 1 und 2,
jeweils in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fas-
sung, gelten entsprechend. Die in Satz 1 genannte
Frist ist eine Ausschlussfrist.
(3) § 5 Absatz 2 in der ab dem 22. Juli 2014 gel-
tenden Fassung ist in den Fällen der Auflösung eines
Sonderpostens gemäß § 340g des Handelsgesetz-
buchs nur anzuwenden, soweit diese Bestimmung
auch bereits bei dessen Bildung anwendbar war.
Bei einer Teilauflösung des Sonderpostens gilt für
die Zwecke des Satzes 1 zunächst der Teilbetrag
des Sonderpostens als aufgelöst, bei dessen Bildung
§ 5 Absatz 2 in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden
Fassung noch nicht anwendbar war.
(4) Die §§ 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 5 und 5b in der ab
dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung sind erstmals
auf das am 30. September 2014 endende Abrech-
nungsjahr anzuwenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1035. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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