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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1035

BGBl. 2014 I S. 1035 · 7.951 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1035
                                       Sechste Verordnung
                                  zur Änderung der Verordnung
                       über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung
             der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
                                                  Vom 16. Juli 2014

   Auf Grund des § 8 Absatz 6 Satz 4 und Absatz 8
Satz 1 und 3 des Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 7b der
EdW-Beitragsverordnung, von denen § 8 Absatz 6
Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a
des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) einge-
fügt, § 8 Absatz 8 Satz 1 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes zuletzt durch Artikel 3
Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 2178) geändert und § 7b der EdW-Beitrags-
verordnung durch Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung
vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2435) eingefügt worden
ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht nach Anhörung der Entschädigungsein-
richtung für Wertpapierhandelsunternehmen bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau:

                        Artikel 1

       Änderung der EdW-Beitragsverordnung

  Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999
(BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2435) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 8 wird die Angabe „und 7“ durch
      die Angabe „und 8“ ersetzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 5 wird nach dem Wort „Jahresbeitrag“
          der Punkt am Ende durch die Wörter „; wer-
          den die Angaben bis zu diesem Termin nach-
          gereicht, setzt die Entschädigungseinrichtung
          den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung der
          nachgereichten Angaben und Erhebung eines
          Zuschlags von 25 Prozent fest.“ ersetzt.
      bb) In Satz 6 werden jeweils nach der Angabe
          „Satz 5“ die Wörter „erster Halbsatz“ einge-
          fügt.

2. § 2a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 8 werden jeweils nach den
      Wörtern „§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des
      Investmentgesetzes“ die Wörter „oder nach § 20
      Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Num-
      mer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuches“ ein-
      gefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „und 7“ durch
      die Angabe „und 8“ ersetzt.
3. In § 2b Satz 3 und § 2c Absatz 2 Satz 2 wird die
   Angabe „und 7“ jeweils durch die Angabe „und 8“
   ersetzt.

4. In § 2d Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach den
   Wörtern „bis maximal 20 Prozent“ die Wörter „der
   Schadenssumme“ eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Bei der Bemessung eines Sonderbeitrags
     oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6
     Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
     schädigungsgesetzes wird ein fiktiver Jahresbei-
     trag im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 4 des Ein-
     lagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-
     setzes zugrunde gelegt, wenn ein Institut in dem
     Jahresabschluss, der für die Berechnung des
     zuletzt fälligen Jahresbeitrags maßgeblich war,
     einen Sonderposten nach § 340g des Handelsge-
     setzbuchs gebildet oder aufgelöst hat, der nicht
     gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsge-
     setzbuchs gebildet werden musste. Die Höhe des
     fiktiven Jahresbeitrags bemisst sich vorbehaltlich

     des Satzes 3 nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4,
     Absatz 1a und 2. Bei der Ermittlung des Jahres-
     überschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird zur
     Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags die Bil-
     dung und Auflösung eines Sonderpostens gemäß
     § 340g des Handelsgesetzbuchs nur zur Hälfte
     berücksichtigt, sofern der Sonderposten nicht
     gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handels-
     gesetzbuchs gebildet werden musste. Die Insti-
     tute haben die Zuführungen zum Sonderposten
     und die Erträge aus der Auflösung des Sonder-
     postens gemäß den §§ 340g und 340e Absatz 4
     des Handelsgesetzbuchs gegenüber der Ent-
     schädigungseinrichtung unter Vorlage des fest-
     gestellten Jahresabschlusses im Einzelnen be-
     tragsmäßig anzuzeigen. § 2 Absatz 4 gilt entspre-
     chend. Soweit der Entschädigungseinrichtung die
     Anzeige eines Instituts nach Satz 4 nicht vorliegt,
     hat sie das Institut vor der Erhebung eines Son-
     derbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufor-
     dern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wo-
     chen die Anzeige nachträglich zu erstatten oder

     fehlende Angaben nachzureichen. Werden die
     Angaben innerhalb dieser Frist nicht nachge-
     reicht, sind auch die Sonderposten, die gemäß
     § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
     gebildet werden mussten, bei der Ermittlung des
     Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zur
     Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags nur zur
     Hälfte zu berücksichtigen.“
  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 5
     Nummer 1 werden nach den Wörtern „den gemäß
     Satz 2“ die Wörter „oder Satz 4“ eingefügt.
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
BGBl. 2014, Seite 1036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1036
6. In § 5b Satz 1 wird die Angabe „Satz 7“ durch die
   Angabe „Satz 8“ ersetzt.
7. Nach § 7b wird der folgende § 7c eingefügt:

                         „§ 7c
               Übergangsvorschriften
            zur sechsten Verordnung zur
        Änderung der EdW-Beitragsverordnung

     (1) Institute, die vor dem 22. Juli 2014 Zuführun-
  gen zu Sonderposten gemäß den §§ 340g und 340e
  Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs vorgenommen
  haben, haben dies der Entschädigungseinrichtung
  bis zum 12. August 2014 mit dem für das Abrech-
  nungsjahr vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. Sep-
  tember 2013 maßgeblichen festgestellten Jahres-
  abschluss im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen.
  § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.
     (2) Institute, die für die Festsetzung des Jahres-
  beitrags für das Abrechnungsjahr vom 1. Oktober
  2012 bis zum 30. September 2013 Ermäßigungstat-
  bestände nach § 2 Absatz 2 Satz 2 bis 4, eine ab-
  weichende Zuordnung zu einer anderen Beitrags-
  gruppe nach § 2b oder einen Versicherungsabschlag
  nach § 2d nicht beantragt oder die Gläubigerzahlen
  für die Zwecke des § 2c nicht angegeben und nach-
  gewiesen haben, können dies für die Zwecke der
  Berechnung des fiktiven Jahresbeitrags nach § 5

                                 Bonn, den 16. Juli 2014

                                      Die Präsidentin

  Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. Juli 2014
  geltenden Fassung bis zum 12. August 2014 nach-
  holen. § 2 Absatz 2 Satz 5 und 6, § 2b Satz 2, § 2c
  Absatz 1 Satz 4 und § 2d Absatz 2 Satz 1 und 2,
  jeweils in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fas-
  sung, gelten entsprechend. Die in Satz 1 genannte
  Frist ist eine Ausschlussfrist.

     (3) § 5 Absatz 2 in der ab dem 22. Juli 2014 gel-
  tenden Fassung ist in den Fällen der Auflösung eines
  Sonderpostens gemäß § 340g des Handelsgesetz-
  buchs nur anzuwenden, soweit diese Bestimmung
  auch bereits bei dessen Bildung anwendbar war.
  Bei einer Teilauflösung des Sonderpostens gilt für
  die Zwecke des Satzes 1 zunächst der Teilbetrag
  des Sonderpostens als aufgelöst, bei dessen Bildung
  § 5 Absatz 2 in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden
  Fassung noch nicht anwendbar war.
    (4) Die §§ 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 5 und 5b in der ab
  dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung sind erstmals
  auf das am 30. September 2014 endende Abrech-
  nungsjahr anzuwenden.“

                      Artikel 2

                   Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                    der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                           König

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1035. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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