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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 202
BGBl. 2024 I Nr. 202 · 3.234 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2024 Nr. 202
Neunte Verordnung
zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
Vom 17. Juni 2024
Auf Grund des § 8 Absatz 9 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 7 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung:
Artikel 1
Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 12 des
Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „2,46 Prozent“ durch die Angabe „1,23 Prozent“ und die Angabe „7,7 Prozent“
durch die Angabe „3,85 Prozent“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „3,85 Prozent“ durch die Angabe „1,92 Prozent“ und die Angabe „7,7 Prozent“
durch die Angabe „3,85 Prozent“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „1,23 Prozent“ durch die Angabe „0,61 Prozent“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „2,46 Prozent“ durch die Angabe „1,23 Prozent“ und die Angabe „3,85 Prozent“
durch die Angabe „1,92 Prozent“ ersetzt.
e) In Nummer 5 wird die Angabe „3,85 Prozent“ durch die Angabe „1,92 Prozent“ und die Angabe „7,7 Prozent“
durch die Angabe „3,85 Prozent“ ersetzt.
f) In Nummer 6 wird die Angabe „1,23 Prozent“ durch die Angabe „0,61 Prozent“ ersetzt.
g) In Nummer 7 wird die Angabe „2,46 Prozent“ durch die Angabe „1,23 Prozent“ und die Angabe „3,85 Prozent“
durch die Angabe „1,92 Prozent“ ersetzt.
h) In Nummer 8 wird die Angabe „2,46 Prozent“ durch die Angabe „1,23 Prozent“ und die Angabe „7,7 Prozent“
durch die Angabe „3,85 Prozent“ ersetzt.
i) In Nummer 9 wird die Angabe „1,23 Prozent“ durch die Angabe „0,61 Prozent“ und die Angabe „3,85 Prozent“
durch die Angabe „1,92 Prozent“ ersetzt.
2. In § 2b Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Wertpapierdienstleistungen, Finanzdienstleistungen oder
Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter
„Wertpapiergeschäften nach § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes“ ersetzt.

3. Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:
„§ 7f
Übergangsvorschriften zur Neunten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
Die §§ 2a und 2b in der ab dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2024
endende Abrechnungsjahr anzuwenden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2024
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 202. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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