Gesetze / EdW-Beitragsverordnung
EdWBeitrV§ 2b Abweichende Zuordnung zu Beitragsgruppen
Stand: 01.07.2024
Wird zitiert von 5
- VG Berlin, 26.10.2012 – 4 K 205.12Zitiert von 1
- VG Berlin, 14.09.2012 – 4 K 553.10Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 – OVG 1 N 101.12Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2014 – OVG 1 S 230.13Zitiert von 5
- VG Berlin, 14.03.2014 – 4 K 294.12Zitiert von 2
5 Entscheidungen zu § 2b EdWBeitrV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf Antrag kann die Entschädigungseinrichtung in folgenden Fällen eine abweichende Zuordnung zu den Beitragsgruppen nach § 2a Absatz 1 vornehmen:
Das Institut muss einen Antrag nach Satz 1 spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres stellen und einen gemäß § 2 Absatz 4 bestätigten Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen vorlegen. Liegt ein Nachweis nicht bis zum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2, 3 und 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, als er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung des Antrags führt. Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weitergehende Nachweise zur Prüfung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu verlangen. Über den Antrag entscheidet die Entschädigungseinrichtung bei Festsetzung des Jahresbeitrags. Die in Satz 2 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.