Gesetze / EdW-Beitragsverordnung
EdWBeitrV§ 2b Abweichende Zuordnung zu Beitragsgruppen
Stand: 01.07.2024
Auf Antrag kann die Entschädigungseinrichtung in folgenden Fällen eine abweichende Zuordnung zu den Beitragsgruppen nach § 2a Absatz 1 vornehmen:
Das Institut muss einen Antrag nach Satz 1 spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres stellen und einen gemäß § 2 Absatz 4 bestätigten Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen vorlegen. Liegt ein Nachweis nicht bis zum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2, 3 und 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, als er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung des Antrags führt. Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weitergehende Nachweise zur Prüfung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu verlangen. Über den Antrag entscheidet die Entschädigungseinrichtung bei Festsetzung des Jahresbeitrags. Die in Satz 2 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 2b EdWBeitrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 26.10.2012 – 4 K 205.12Zitiert von 1
- VG Berlin, 14.09.2012 – 4 K 553.10Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 – OVG 1 N 101.12Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2014 – OVG 1 S 230.13Zitiert von 5
- VG Berlin, 14.03.2014 – 4 K 294.12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 2b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 202)
BGBl. 2024 I Nr. 202
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 2b eingefügt durch Artikel 7 Abs. 12 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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16.07.2014 Ausfertigung
§ 2b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2014 (BGBl. I 1035)
BGBl. 2014 I S. 1035
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11.07.2013 Ausfertigung
§ 2b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 (BGBl. I 2435)
BGBl. 2013 I S. 2435
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