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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2435

BGBl. 2013 I S. 2435 · 17.991 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 2435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2435
                                        Fünfte Verordnung
                                  zur Änderung der Verordnung
                       über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung
             der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
                                                 Vom 11. Juli 2013

   Auf Grund des § 8 Absatz 8 des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach
Anhörung der Entschädigungseinrichtung für Wert-
papierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau:

                       Artikel 1

                  Änderung der
              EdW-Beitragsverordnung
  Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999
(BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 20
des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wör-
       ter „Bildung und Auflösung“ durch die Wörter
       „Bildung, Auflösung und Inanspruchnahme“
       ersetzt.

    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Die Jahresbeiträge werden mit der Be-
       kanntgabe der Jahresbeitragsbescheide fällig,
       es sei denn, die Entschädigungseinrichtung be-
       stimmt einen späteren Fälligkeitstermin.“
 2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-
           den Sätze ersetzt:
           „Zur Ermittlung der beitragsrelevanten Er-
           träge sind heranzuziehen
           1. alle Bruttoprovisionserträge und

           2. nicht aus unrealisierten Gewinnen stam-
              mende Bruttoerträge des Handelsbe-
              stands.

           Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Er-

           träge können der Aufwand aus Sicherungs-
           geschäften im Zusammenhang mit Handels-
           geschäften sowie Risikoabschläge, die nach
           § 340e Absatz 3 Satz 1 des Handelsgesetz-
           buches abzuziehen sind, berücksichtigt wer-
           den. Nicht berücksichtigt werden Erträge

           aus der Auflösung des Sonderpostens nach

           § 340g in Verbindung mit § 340e Absatz 4
           Satz 2 des Handelsgesetzbuches.“

       bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:

           aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

            „3. nicht aus unrealisierten Gewinnen
                stammende Bruttoerträge des Han-
                delsbestands, soweit sie die Netto-
                erträge aus der Gegenüberstellung
                der zusammengehörigen Geschäfte
                im Rahmen von Aufgabegeschäf-
                ten übersteigen,“.
       bbb) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt
            gefasst:

            „6. 90 Prozent der Bruttoprovisions-
                erträge und der nicht aus unrea-
                lisierten Gewinnen stammenden
                Bruttoerträge   des     Handelsbe-
                stands, die jeweils aus Geschäften
                mit den Kunden stammen, die nach
                § 3 Absatz 2 des Einlagensiche-
                rungs-    und    Anlegerentschädi-
                gungsgesetzes keinen Anspruch
                auf Entschädigung haben, soweit
                diese Erträge nicht auch aus Ge-
                schäften mit entschädigungsbe-
                rechtigten Endkunden resultieren,
                und

            7. 90 Prozent der Bruttoprovisions-
               erträge und der nicht aus unreali-
               sierten Gewinnen stammenden
               Bruttoerträge des Handelsbestands,
               die jeweils aus denjenigen Ge-
               schäften mit anderen Instituten
               stammen, die die anderen Institute
               im eigenen Namen getätigt haben.“
   cc) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satzes 3“
       durch die Angabe „Satzes 4“ ersetzt.
   dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „und 3“
       durch die Angabe „bis 4“ sowie das Wort
       „Wirtschaftsprüfergesellschaft“ durch das
       Wort „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ er-
       setzt.

   ee) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „und 6“
       durch die Angabe „und 7“ ersetzt.

   ff) Der neue Satz 10 wird wie folgt gefasst:

       „Die in den Sätzen 6, 8 und 9 genannten
       Fristen sind Ausschlussfristen.“
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „in dem
   jeweiligen Abrechnungsjahr“ gestrichen.

c) In Absatz 4 werden nach Satz 3 die folgenden

   Sätze eingefügt:

   „Die Bestätigung nach Satz 1 sowie zu Angaben
   nach Absatz 2 oder § 2b kann von der Entschä-

   digungseinrichtung nur dann anerkannt werden,
   wenn die Haftung des Wirtschaftsprüfers oder
BGBl. 2013, Seite 2436 — Originalseite als Abbildung
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       der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber
       der Entschädigungseinrichtung nicht ausge-
       schlossen und die Haftung für einen fahrlässig
       verursachten Schaden nicht über die in § 54a
       der Wirtschaftsprüferordnung vorgegebenen
       Grenzen hinaus beschränkt wurde. Auch Ergän-
       zungen des Wirtschaftsprüfers oder der Wirt-
       schaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfungsbericht
       über einen vom Wirtschaftsprüfer oder von einer
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten fest-
       gestellten Jahresabschluss können unter den
       Voraussetzungen des Satzes 4 nur anerkannt
       werden, soweit durch die Ergänzungen bestätigt
       wird, dass die für die Berechnung des Jahres-
       beitrags erforderlichen Angaben oder die Anga-
       ben zu Absatz 2 oder § 2b sachlich und rechne-
       risch richtig sind.“
  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 5 wird nach dem Wort „Jahresbei-
           trag“ das Komma durch einen Punkt ersetzt
           und werden die Wörter „anderenfalls setzt
           die Entschädigungseinrichtung den Jahres-
           beitrag unter Berücksichtigung der nachge-
           reichten Angaben und Erhebung eines
           Zuschlags von 25 Prozent fest; die Ab-
           schlagszahlung nach Satz 4 wird auf den
           nachträglich festgesetzten Jahresbeitrag an-
           gerechnet“ gestrichen.

       bb) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze
           eingefügt:

          „Werden die geforderten Unterlagen nach
          dem 31. Dezember des jeweils folgenden
          Abrechnungsjahres nachgereicht, wird der
          Jahresbeitrag, der anhand dieser Unterlagen
          errechnet wird, abweichend von Satz 5 mit

          einem Zuschlag von 25 Prozent festgesetzt,

          sofern der so errechnete Beitrag über dem

          nach Satz 5 fingierten Jahresbeitrag liegt.

          Eine Abschlagszahlung nach Satz 4 wird

          auf einen nachträglich festgesetzten Jahres-

          beitrag nach den Sätzen 5 und 6 angerech-

          net.“

3. § 2a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In den Nummern 2, 4, 5 und 7 werden jeweils
           die Wörter „oder Satz 3“ durch die Wörter
           „oder § 32 Absatz 1a“ ersetzt.

       bb) In Nummer 8 wird jeweils das Wort „Dienst-
           leistungen“ durch die Wörter „Dienst- oder
           Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2
           Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgeset-
           zes“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Es wird vermutet, dass das Institut befugt
          ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern
          oder Wertpapieren seiner Kunden zu ver-
          schaffen.“
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „die erteilte“
           durch die Wörter „eine Auflage zur erteilten“
           sowie die Wörter „die Bestätigung eines
           Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschafts-

         prüfungsgesellschaft“ durch die Wörter
         „eine eidesstattliche Versicherung“ ersetzt
         und wird das Wort „tatsächlich“ gestrichen.
     cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

         „Die eidesstattliche Versicherung hat die Er-
         klärung zu enthalten, dass
         1. die Unterzeichner keine Kenntnis davon
            haben, dass das Institut bei Wertpapier-
            geschäften im Sinne des § 1 Absatz 3
            des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
            schädigungsgesetzes befugt ist, sich Ei-
            gentum oder Besitz an Geldern oder
            Wertpapieren seiner Kunden zu verschaf-
            fen, und
         2. angemessene organisatorische Vorkeh-
            rungen getroffen wurden, die sicher-
            stellen sollen, dass sich das Institut kein
            Eigentum oder Besitz an Geldern oder
            Wertpapieren seiner Kunden verschafft,
            ohne dass dem Institut dazu eine Befug-
            nis von seinen Kunden erteilt worden ist;
         die eidesstattliche Versicherung ist von allen
         Mitgliedern des zur Vertretung des Instituts
         berufenen Organs gemeinschaftlich zu un-
         terzeichnen.“
     dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

         „§ 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 7 gilt entspre-
         chend.“

4. In § 2b Satz 3 wird die Angabe „und 6“ durch die
   Angabe „und 7“ ersetzt.

5. § 2c wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

     „Für die Angabe und den Nachweis der Gläubi-

     gerzahlen gilt § 2 Absatz 4 Satz 6 und Absatz 5

     mit der Maßgabe entsprechend, dass bei einer

     Schätzung der Gläubigerzahlen der Kunden-

     strukturzuschlag mindestens 10 Prozent beträgt

     und dass kein Verspätungszuschlag erhoben

     wird, wenn ausschließlich die Angabe oder der

     Nachweis der Gläubigerzahlen fehlt.“
  b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und 6“
     durch die Angabe „und 7“ ersetzt.
6. § 2d Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
7. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 3

                   Einmalige Zahlung
     (1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung
  nach dem 18. Juli 2013 neu zugeordnet werden,
  haben zusätzlich zum Jahresbeitrag eine einma-
  lige Zahlung zu leisten. Die Höhe der einmaligen
  Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d
  und 4 ermittelten Jahresbeitrag. Bei Instituten,
  die keinen Jahresbeitrag zu leisten haben, gilt
  der Mindestbeitrag nach § 4 als einmalige Zah-
  lung.
     (2) Mit der Zuordnung des Instituts zur Entschä-
  digungseinrichtung wird zunächst der Mindestbei-
  trag nach § 4 erhoben. Dieser Mindestbeitrag wird
  sodann auf die einmalige Zahlung nach Absatz 1
  angerechnet. Er ist Berechnungsgrundlage eines
BGBl. 2013, Seite 2437 — Originalseite als Abbildung
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  eventuellen Sonderbeitrags oder einer eventuellen
  Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6 Satz 2 des Ein-
  lagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-
  setzes, falls noch kein Jahresbeitrag festgesetzt
  wurde.
    (3) Die einmalige Zahlung wird zusammen mit
  dem ersten Jahresbeitrag erhoben. Sie wird mit
  Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige
  Zahlung fällig.

                           §4

                    Mindestbeitrag
                der einmaligen Zahlung
    (1) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung

  beträgt

  1. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2,
     Nummer 2, 4 und Nummer 5 Halbsatz 2 genann-
     ten Instituten 6 300 Euro;

  2. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1,
     Nummer 3 und Nummer 8 Halbsatz 2 genannten
     Instituten 4 200 Euro;
  3. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1,

     Nummer 7 und Nummer 8 Halbsatz 1 genannten

     Instituten 2 100 Euro;

  4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genannten
     Instituten 1 050 Euro.

     (2) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung
  wird mit Bekanntgabe des Bescheides über den
  Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung fällig.“

8. In § 5 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

     „(1) Die Höhe eines Sonderbeitrags oder einer
  Sonderzahlung nach § 8 Absatz 3 bis 6 des Einla-
  gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-
  zes beträgt für jedes zugeordnete Institut mindes-
  tens 1 050 Euro. Für Institute, die befugt sind, sich
  bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum
  oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren ihrer
  Kunden zu verschaffen, beträgt die Höhe mindes-
  tens 2 100 Euro. § 2a Absatz 2 und § 2b gelten
  entsprechend.
     (2) Die Summe aus
  1. den Sonderbeiträgen eines Instituts,

  2. den Sonderzahlungen eines Instituts,
  3. einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zah-
     lung eines Instituts und
  4. dem Jahresbeitrag, der vor der Sonderzahlungs-
     erhebung oder der Sonderbeitragserhebung zu-
     letzt festgesetzt wurde,

  darf in einem Abrechnungsjahr zusammen insge-

  samt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2

  und 3 ermittelten Jahresüberschusses nicht über-
  steigen (Belastungsobergrenze); die Regelungen
  des Absatzes 1 Satz 1 und 2 bleiben davon unbe-

  rührt. Maßgeblich für die Berechnung der Belas-

  tungsobergrenze ist der festgestellte Jahresab-

  schluss, der den Prüfungsbericht für das letzte vor

  der Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Son-

  derzahlung abgeschlossene Geschäftsjahr enthält.

  § 2 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Endete das
  letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor
  der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonder-

   zahlung, ist der festgestellte Jahresabschluss nebst
   Prüfungsbericht für das vorangegangene Ge-
   schäftsjahr maßgeblich, es sei denn, der Jahresab-
   schluss für das gemäß Satz 2 maßgebliche Ge-
   schäftsjahr wird noch vor der Erhebung des Son-
   derbeitrags oder der Sonderzahlung festgestellt; in
   diesem Fall ist der Jahresabschluss nach Satz 2
   maßgeblich. Wenn der Entschädigungseinrichtung
   die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 4 nicht vor-
   liegen und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4
   gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung
   das Institut vor der Erhebung des Sonderbeitrags
   oder der Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb ei-
   ner Ausschlussfrist von vier Wochen

   1. den gemäß Satz 2 maßgeblichen festgestellten

      Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht ein-
      zureichen und

   2. falls das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs
      Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags
      oder der Sonderzahlung endete, ausdrücklich
      zu erklären, dass der Jahresabschluss für das
      letzte Geschäftsjahr noch nicht festgestellt ist.

   Kommt ein Institut der Aufforderung innerhalb die-

   ser Frist nicht nach oder ist der maßgebliche Jah-

   resabschluss nicht festgestellt, ist die Belastungs-
   obergrenze nach Satz 1 nicht anzuwenden.“

 9. § 5b wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Institute, bei denen die Bundesanstalt
      den Entschädigungsfall festgestellt hat, können
      nicht von der Pflicht zur Leistung von Sonderbei-
      trägen und Sonderzahlungen befreit werden.“

10. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:
                           „§ 5c

                      Verzugszinsen
      Ist bis zum Ablauf von 30 Tagen nach dem Fäl-
   ligkeitstermin der Jahresbeitrag, der Sonderbeitrag,
   die Sonderzahlung, die einmalige Zahlung oder der
   Mindestbeitrag nach § 4 nicht entrichtet worden,
   erhebt die Entschädigungseinrichtung Verzugszin-
   sen, sofern die Verzugszinsen 50 Euro übersteigen.
   Ergänzend sind die Vorschriften des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs zum Schuldnerverzug entsprechend
   anzuwenden.“
11. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 3

      Abs. 2“ werden durch die Wörter „sowie § 2c

      Absatz 1 Satz 4 und § 5b“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Soweit ein Finanzdienstleistungsinstitut gemäß

      § 31 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes von den

      Pflichten nach § 26 des Kreditwesengesetzes

      zur Einreichung eines Prüfungsberichts befreit

      wurde, können diese Bestätigungen auch von

      einem Steuerberater vorgenommen werden.“

12. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b einge-
    fügt:
BGBl. 2013, Seite 2438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2438
                          „§ 7a
               Übergangsvorschriften
             zur Fünften Verordnung zur
        Änderung der EdW-Beitragsverordnung

     (1) Auf Institute, die der Entschädigungseinrich-
  tung vor Ablauf des 18. Juli 2013 zugeordnet wor-
  den sind, sind die §§ 3 und 4 in der bis zum 18. Juli
  2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

     (2) § 5c in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden
  Fassung ist erstmals auf die ab dem 1. August 2013
  erhobenen Jahresbeiträge, Sonderbeiträge, Son-
  derzahlungen, einmalige Zahlungen und Mindest-
  beiträge anzuwenden.

     (3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli
  2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am
  30. September 2013 endende Abrechnungsjahr
  anzuwenden. In den Fällen, in denen in diesen
  Vorschriften der 1. Juli als Stichtag genannt ist,
  wird dieser für das am 30. September 2013

                               Berlin, den 11. Juli 2013

                                  Der Bundesminister der
                                            Schäuble

     endende Abrechnungsjahr durch den Stichtag
     16. August 2013 ersetzt. In den Fällen, in denen
     in der Verordnung der 15. August als Stichtag
     genannt ist, wird dieser für das am 30. Septem-
     ber 2013 endende Abrechnungsjahr durch den
     Stichtag 30. August 2013 ersetzt.

                            § 7b

                       Subdelegation

        Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser
     Verordnung durch Rechtsverordnung wird gemäß
     § 8 Absatz 8 Satz 3 des Einlagensicherungs- und
     Anlegerentschädigungsgesetzes auf die Bundesan-
     stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“

                        Artikel 2

                      Inkrafttreten
     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2435. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7ddb265111bd7186….