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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1326
BGBl. 2018 I S. 1326 · 2.379 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Achte Verordnung
zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
Vom 20. August 2018
Auf Grund des § 8 Absatz 9 Satz 1 des Anleger-
entschädigungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2
Nummer 10 Buchstabe j des Gesetzes vom 28. Mai
2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in Verbin-
dung mit § 7b der EdW-Beitragsverordnung verordnet
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung nach
§ 6 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes:
Artikel 1
Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999
(BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 5. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2821) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführ-
ten Gewinne“ die Wörter „und abzüglich des Ertra-
ges aus einer Verlustübernahme“ angefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 wird der Wortlaut nach den
Wörtern „Geschäftstätigkeit beinhaltet,“ durch
die Wörter „betragen die beitragsrelevanten Er-
träge null Euro.“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 4“
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
3. In § 2a Absatz 1 Nummer 2 bis 7 wird jeweils nach
den Wörtern „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a,
1b, 1c,“ die Angabe „1d,“ eingefügt.
4. In § 2c Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Satz 6“
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
5. Nach § 7d wird der folgende § 7e eingefügt:
„§ 7e
Übergangsvorschriften
zur Achten Verordnung zur
Änderung der EdW-Beitragsverordnung
Die §§ 1, 2 und 2a in der ab dem 31. August 2018
geltenden Fassung sind erstmals auf das am
30. September 2018 endende Abrechnungsjahr an-
zuwenden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 20. August 2018
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Hufeld
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1326. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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