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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1326

BGBl. 2018 I S. 1326 · 2.379 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 1326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1326
                                             Achte Verordnung
                                  zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
                                                Vom 20. August 2018

   Auf Grund des § 8 Absatz 9 Satz 1 des Anleger-
entschädigungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2

Nummer 10 Buchstabe j des Gesetzes vom 28. Mai

2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in Verbin-
dung mit § 7b der EdW-Beitragsverordnung verordnet
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung nach
§ 6 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes:

                        Artikel 1

  Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999
(BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 5. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2821) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführ-
   ten Gewinne“ die Wörter „und abzüglich des Ertra-
   ges aus einer Verlustübernahme“ angefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 4 wird der Wortlaut nach den
      Wörtern „Geschäftstätigkeit beinhaltet,“ durch
      die Wörter „betragen die beitragsrelevanten Er-
      träge null Euro.“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 2 wird aufgehoben.

     bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 4“

         durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

3. In § 2a Absatz 1 Nummer 2 bis 7 wird jeweils nach
   den Wörtern „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a,
   1b, 1c,“ die Angabe „1d,“ eingefügt.

4. In § 2c Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Satz 6“
   durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

5. Nach § 7d wird der folgende § 7e eingefügt:
                         „§ 7e

               Übergangsvorschriften
             zur Achten Verordnung zur
        Änderung der EdW-Beitragsverordnung
    Die §§ 1, 2 und 2a in der ab dem 31. August 2018
  geltenden Fassung sind erstmals auf das am
  30. September 2018 endende Abrechnungsjahr an-
  zuwenden.“

                      Artikel 2
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Bonn, den 20. August 2018

                                         Der Präsident
                      der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                             Hufeld

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1326. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 649e0e98486710a2….