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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2821

BGBl. 2016 I S. 2821 · 14.175 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2821
                                       Siebte Verordnung
                                 zur Änderung der Verordnung
                      über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung
            der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
                                            Vom 5. Dezember 2016

   Auf Grund des § 8 Absatz 9 Satz 1 und 3 des An-
legerentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 7b
der EdW-Beitragsverordnung, von denen § 8 Absatz 9
Satz 1 und 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe j des
Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert
und § 7b der EdW-Beitragsverordnung durch Artikel 1
Nummer 12 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2435) eingefügt worden ist, verordnet die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhö-
rung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapier-
handelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau:

                       Artikel 1
                  Änderung der
              EdW-Beitragsverordnung
  Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999
(BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1035) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „für Institute“ ge-
      strichen und die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
      des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
      gungsgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 6
      Absatz 1 Satz 1 des Anlegerentschädigungs-
      gesetzes“ ersetzt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „Einlagensiche-
      rungs- und“ gestrichen.
   c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

      „Institute, die in der Rechtsform des Einzelkauf-

      manns, der offenen Handelsgesellschaft oder

      der Kommanditgesellschaft tätig sind, können

      ihren Jahresüberschuss nach Satz 2 um ein fik-

      tives Geschäftsführergehalt vermindern, welches

      auf die Höhe des Jahresüberschusses begrenzt

      ist.“

   d) Im neuen Satz 5 werden nach den Wörtern
      „Rückstellungen für Beitragsverpflichtungen“
      die Wörter „und die Verminderung des Jahres-

      überschusses durch ein fiktives Geschäftsführer-

      gehalt“ eingefügt.

 2. § 2 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Wörter „Einlagen-
      sicherungs- und“ gestrichen, nach dem Wort
      „Anlegerentschädigungsgesetzes“ werden ein
      Komma und die Wörter „an CRR-Kreditinstitute
      im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsge-
      setzes“ eingefügt und das Wort „Einlagenkredit-
      institute“ wird durch das Wort „CRR-Kredit-
      institute“ ersetzt.

  b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 1 Absatz 3
     des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
     gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2
     des Anlegerentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
  c) In Nummer 6 werden die Wörter „Einlagensiche-
     rungs- und“ gestrichen.

3. § 2a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Einlagen-
         kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d
         Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind“ durch
         die Wörter „CRR-Kreditinstitute im Sinne
         des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind“
         und der Punkt am Ende durch ein Semikolon
         ersetzt.
     bb) In den Nummern 2 und 3 werden die Wörter
         „Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1
         Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes
         sind“ jeweils durch die Wörter „CRR-Kredit-
         institute im Sinne des § 1 Einlagensiche-
         rungsgesetzes sind“ ersetzt.

     cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

         „4. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die
             nicht unter Nummer 1 fallen und keine
             CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1
             Einlagensicherungsgesetzes sind und
             denen eine Erlaubnis zur Erbringung
             von Finanzdienstleistungen im Sinne
             des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder
             des § 32 Absatz 1a des Kreditwesen-
             gesetzes erteilt worden ist; ist das Insti-
             tut befugt, sich bei der Erbringung von

             Finanzdienstleistungen Eigentum oder

             Besitz an Geldern oder Wertpapieren

             von Kunden zu verschaffen und ist dem

             Institut keine Erlaubnis zur Erbringung

             von Finanzdienstleistungen im Sinne

             des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1,

             1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesen-
             gesetzes erteilt worden, beträgt der Bei-
             tragssatz 3,85 Prozent;“.

     dd) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ge-

         fasst:

         „7. 2,46 Prozent bei Finanzdienstleistungs-
             instituten, denen eine Erlaubnis im Sinne
             des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder
             des § 32 Absatz 1a des Kreditwesenge-
             setzes erteilt worden ist; ist das Institut
             befugt, sich bei der Erbringung von
             Finanzdienstleistungen Eigentum oder
             Besitz an Geldern oder Wertpapieren
             von Kunden zu verschaffen und ist dem
             Institut keine Erlaubnis zur Erbringung
BGBl. 2016, Seite 2822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2822
              von Finanzdienstleistungen im Sinne des
              § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b,
              1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes
              erteilt worden, beträgt der Beitragssatz
              3,85 Prozent;
          8. 1,23 Prozent bei Kapitalverwaltungs-
             gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1
             Nummer 3 des Anlegerentschädigungs-
             gesetzes, die nicht befugt sind, sich bei
             der Erbringung von Dienst- oder Neben-
             dienstleistungen nach § 20 Absatz 2

             Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2

             bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs Ei-
             gentum oder Besitz an Geldern oder
             Wertpapieren von Kunden zu verschaf-
             fen; ist die Kapitalverwaltungsgesell-
             schaft befugt, sich bei der Erbringung
             von Dienst- oder Nebendienstleistungen
             nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder
             Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapital-
             anlagegesetzbuchs Eigentum oder Be-
             sitz an Geldern oder Wertpapieren von
             Kunden zu verschaffen, beträgt der Bei-
             tragssatz 3,85 Prozent.“
  b) In Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter
     „§ 1 Absatz 3 Einlagensicherungs- und Anleger-
     entschädigungsgesetz“ durch die Wörter „§ 1
     Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes“
     ersetzt.

4. § 2c wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Der Jahresbeitrag erhöht sich um einen Zu-
       schlag von 20 Prozent, wenn das Institut wäh-
       rend des letzten maßgeblichen Geschäftsjahres
       mindestens 10 000 grundsätzlich entschädi-
       gungsberechtigte Gläubiger im Sinne des § 3
       Absatz 1 und 2 des Anlegerentschädigungsge-
       setzes hatte und es sich bei diesen Gläubigern
       um entschädigungsberechtigte Endkunden han-
       delt, mit denen oder für die es in dem jeweiligen
       Geschäftsjahr Wertpapiergeschäfte im Sinne
       des § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungs-
       gesetzes getätigt hat (Kundenstrukturzuschlag).“
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Einlagen-
     sicherungs- und“ gestrichen.
5. In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 8 Ab-
   satz 6 Satz 2 Einlagensicherungs- und Anlegerent-
   schädigungsgesetz“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 7

   Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes“ er-

   setzt.

6. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Bei Festsetzung des Mindestbeitrags der einmali-
  gen Zahlung wird vermutet, dass das Institut befugt
  ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder
  Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. Dies
  gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis
  eine entsprechende Befugnis ausschließt.“

7. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Ab-
     satz 3 bis 6 des Einlagensicherungs- und An-
     legerentschädigungsgesetzes“ durch die Wörter
     „§ 8 Absatz 3 bis 7 des Anlegerentschädigungs-
     gesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Ab-
   satz 6 Satz 1 des Einlagensicherungs- und An-
   legerentschädigungsgesetzes“ durch die Wörter
   „§ 8 Absatz 7 Satz 1 des Anlegerentschädi-
   gungsgesetzes“ und die Wörter „§ 8 Absatz 6
   Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anleger-
   entschädigungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8
   Absatz 7 Satz 4 des Anlegerentschädigungs-
   gesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 2 und 3“

       durch die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt.

   bb) Die Sätze 3 bis 9 werden wie folgt gefasst:
       „§ 2 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Satz 2 gelten
       entsprechend. Endete das letzte Geschäfts-
       jahr weniger als sechs Monate vor der Er-
       hebung des Sonderbeitrags oder der Son-
       derzahlung, ist der festgestellte Jahres-
       abschluss nebst Prüfungsbericht für das
       vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich,
       es sei denn, der Jahresabschluss für das
       gemäß Satz 2 maßgebliche Geschäftsjahr
       wird noch vor der Erhebung des Sonderbei-
       trags oder der Sonderzahlung festgestellt;
       in diesem Fall ist der Jahresabschluss nach
       Satz 2 maßgeblich. Ist der Jahresabschluss
       nach Satz 2 zum Zeitpunkt der Erhebung
       des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung
       noch nicht festgestellt, ist für die Belas-

       tungsobergrenze der aufgestellte Jahresab-
       schluss maßgebend. Im Falle des Satzes 5
       wird der Sonderbeitrag oder die Sonder-
       zahlung vorläufig festgesetzt. Wenn der
       Entschädigungseinrichtung die Unterlagen
       nach den Sätzen 2 bis 5 nicht vorliegen
       und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4
       gegeben ist, hat die Entschädigungsein-
       richtung das Institut vor der Erhebung des
       Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung auf-
       zufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist
       von vier Wochen
       1. den gemäß Satz 2 oder Satz 4 maßgeb-
          lichen festgestellten Jahresabschluss mit
          dem Prüfungsbericht einzureichen oder
       2. den gemäß Satz 5 aufgestellten Jahres-
          abschluss für das letzte Geschäftsjahr
          einzureichen.

       Kommt ein Institut der Aufforderung inner-

       halb dieser Frist nicht nach, ist die Belas-

       tungsobergrenze nach Satz 1 nicht anzu-
       wenden.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
   fügt:

      „(4) Im Falle einer vorläufigen Festsetzung
   nach Absatz 3 Satz 6 bestimmt die Entschädi-
   gungseinrichtung die Belastungsobergrenze des
   Instituts unter Berücksichtigung des bis spätes-
   tens zum 31. Dezember nachgereichten festge-
   stellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbe-
   richt neu und setzt den Sonderbeitrag oder die
   Sonderzahlung endgültig fest. Hat das Institut
   den festgestellten Jahresabschluss nicht bis
   zum Ablauf des 31. Dezember nachgereicht, ist
BGBl. 2016, Seite 2823 — Originalseite als Abbildung
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      die Belastungsobergrenze nach Absatz 3 nicht
      anzuwenden.“
   e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
      Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 4 des Ein-
      lagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
      gesetzes“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 6 des
      Anlegerentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
 8. § 5a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Einlagensiche-

      rungs- und“ gestrichen und die Wörter „§ 8 Ab-

      satz 3a Satz 3 und 4 des Einlagensicherungs-
      und Anlegerentschädigungsgesetzes“ durch die
      Wörter „§ 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Anleger-
      entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

   b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 8 Absatz 6
      des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
      gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 7
      des Anlegerentschädigungsgesetzes“ ersetzt.

 9. In § 5b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 8
    Absatz 6 Satz 8 des Einlagensicherungs- und
    Anlegerentschädigungsgesetzes“ durch die Wörter

    „§ 8 Absatz 7 Satz 8 des Anlegerentschädigungs-

    gesetzes“ ersetzt.

10. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Finanzdienstleistungs-
      instituten“ durch das Wort „Instituten“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Diese Bestätigungen können auch von einem
      Steuerberater erteilt werden, wenn

        1. ein Institut gemäß § 31 Absatz 2 des Kredit-
           wesengesetzes von den Pflichten nach § 26
           des Kreditwesengesetzes zur Einreichung
           eines Prüfungsberichts befreit wurde oder
        2. ein Institut aufgrund der Rückgabe, der Auf-
           hebung oder des Erlöschens der Erlaubnis
           nach § 35 des Kreditwesengesetzes oder
           § 39 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht
           mehr der Aufsicht der Bundesanstalt nach

           dem Kreditwesengesetz oder dem Kapital-

           anlagegesetzbuch unterliegt.“

11. In § 7b werden die Wörter „§ 8 Absatz 8 Satz 3 des
    Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
    gesetzes“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 9 Satz 3
    des Anlegerentschädigungsgesetzes“ ersetzt.

12. Nach § 7c wird folgender § 7d eingefügt:
                           „§ 7d

                  Übergangsvorschriften
                zur Siebten Verordnung zur
           Änderung der EdW-Beitragsverordnung

         Die §§ 1, 2a, 2c, 4, 5 und 6 in der ab dem

      8. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erst-

      mals auf das am 30. September 2017 endende Ab-
      rechnungsjahr anzuwenden.“

                       Artikel 2
                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                   Bonn, den 5. Dezember 2016

                                        Der Präsident
                     der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                           F. H u f e l
d

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2821. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6a90554a9ca797b9….