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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2821
BGBl. 2016 I S. 2821 · 14.175 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Siebte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung
der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Vom 5. Dezember 2016
Auf Grund des § 8 Absatz 9 Satz 1 und 3 des An-
legerentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 7b
der EdW-Beitragsverordnung, von denen § 8 Absatz 9
Satz 1 und 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe j des
Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert
und § 7b der EdW-Beitragsverordnung durch Artikel 1
Nummer 12 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2435) eingefügt worden ist, verordnet die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhö-
rung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapier-
handelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau:
Artikel 1
Änderung der
EdW-Beitragsverordnung
Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999
(BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1035) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „für Institute“ ge-
strichen und die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 6
Absatz 1 Satz 1 des Anlegerentschädigungs-
gesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Einlagensiche-
rungs- und“ gestrichen.
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Institute, die in der Rechtsform des Einzelkauf-
manns, der offenen Handelsgesellschaft oder
der Kommanditgesellschaft tätig sind, können
ihren Jahresüberschuss nach Satz 2 um ein fik-
tives Geschäftsführergehalt vermindern, welches
auf die Höhe des Jahresüberschusses begrenzt
ist.“
d) Im neuen Satz 5 werden nach den Wörtern
„Rückstellungen für Beitragsverpflichtungen“
die Wörter „und die Verminderung des Jahres-
überschusses durch ein fiktives Geschäftsführer-
gehalt“ eingefügt.
2. § 2 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Einlagen-
sicherungs- und“ gestrichen, nach dem Wort
„Anlegerentschädigungsgesetzes“ werden ein
Komma und die Wörter „an CRR-Kreditinstitute
im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsge-
setzes“ eingefügt und das Wort „Einlagenkredit-
institute“ wird durch das Wort „CRR-Kredit-
institute“ ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 1 Absatz 3
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2
des Anlegerentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
c) In Nummer 6 werden die Wörter „Einlagensiche-
rungs- und“ gestrichen.
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Einlagen-
kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d
Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind“ durch
die Wörter „CRR-Kreditinstitute im Sinne
des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind“
und der Punkt am Ende durch ein Semikolon
ersetzt.
bb) In den Nummern 2 und 3 werden die Wörter
„Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1
Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes
sind“ jeweils durch die Wörter „CRR-Kredit-
institute im Sinne des § 1 Einlagensiche-
rungsgesetzes sind“ ersetzt.
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die
nicht unter Nummer 1 fallen und keine
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1
Einlagensicherungsgesetzes sind und
denen eine Erlaubnis zur Erbringung
von Finanzdienstleistungen im Sinne
des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder
des § 32 Absatz 1a des Kreditwesen-
gesetzes erteilt worden ist; ist das Insti-
tut befugt, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder
Besitz an Geldern oder Wertpapieren
von Kunden zu verschaffen und ist dem
Institut keine Erlaubnis zur Erbringung
von Finanzdienstleistungen im Sinne
des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1,
1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesen-
gesetzes erteilt worden, beträgt der Bei-
tragssatz 3,85 Prozent;“.
dd) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ge-
fasst:
„7. 2,46 Prozent bei Finanzdienstleistungs-
instituten, denen eine Erlaubnis im Sinne
des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder
des § 32 Absatz 1a des Kreditwesenge-
setzes erteilt worden ist; ist das Institut
befugt, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder
Besitz an Geldern oder Wertpapieren
von Kunden zu verschaffen und ist dem
Institut keine Erlaubnis zur Erbringung

von Finanzdienstleistungen im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b,
1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes
erteilt worden, beträgt der Beitragssatz
3,85 Prozent;
8. 1,23 Prozent bei Kapitalverwaltungs-
gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1
Nummer 3 des Anlegerentschädigungs-
gesetzes, die nicht befugt sind, sich bei
der Erbringung von Dienst- oder Neben-
dienstleistungen nach § 20 Absatz 2
Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2
bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs Ei-
gentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaf-
fen; ist die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft befugt, sich bei der Erbringung
von Dienst- oder Nebendienstleistungen
nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder
Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapital-
anlagegesetzbuchs Eigentum oder Be-
sitz an Geldern oder Wertpapieren von
Kunden zu verschaffen, beträgt der Bei-
tragssatz 3,85 Prozent.“
b) In Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter
„§ 1 Absatz 3 Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetz“ durch die Wörter „§ 1
Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes“
ersetzt.
4. § 2c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Jahresbeitrag erhöht sich um einen Zu-
schlag von 20 Prozent, wenn das Institut wäh-
rend des letzten maßgeblichen Geschäftsjahres
mindestens 10 000 grundsätzlich entschädi-
gungsberechtigte Gläubiger im Sinne des § 3
Absatz 1 und 2 des Anlegerentschädigungsge-
setzes hatte und es sich bei diesen Gläubigern
um entschädigungsberechtigte Endkunden han-
delt, mit denen oder für die es in dem jeweiligen
Geschäftsjahr Wertpapiergeschäfte im Sinne
des § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungs-
gesetzes getätigt hat (Kundenstrukturzuschlag).“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Einlagen-
sicherungs- und“ gestrichen.
5. In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 8 Ab-
satz 6 Satz 2 Einlagensicherungs- und Anlegerent-
schädigungsgesetz“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 7
Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes“ er-
setzt.
6. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Festsetzung des Mindestbeitrags der einmali-
gen Zahlung wird vermutet, dass das Institut befugt
ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. Dies
gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis
eine entsprechende Befugnis ausschließt.“
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Ab-
satz 3 bis 6 des Einlagensicherungs- und An-
legerentschädigungsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 8 Absatz 3 bis 7 des Anlegerentschädigungs-
gesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Ab-
satz 6 Satz 1 des Einlagensicherungs- und An-
legerentschädigungsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 8 Absatz 7 Satz 1 des Anlegerentschädi-
gungsgesetzes“ und die Wörter „§ 8 Absatz 6
Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8
Absatz 7 Satz 4 des Anlegerentschädigungs-
gesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 2 und 3“
durch die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt.
bb) Die Sätze 3 bis 9 werden wie folgt gefasst:
„§ 2 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Satz 2 gelten
entsprechend. Endete das letzte Geschäfts-
jahr weniger als sechs Monate vor der Er-
hebung des Sonderbeitrags oder der Son-
derzahlung, ist der festgestellte Jahres-
abschluss nebst Prüfungsbericht für das
vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich,
es sei denn, der Jahresabschluss für das
gemäß Satz 2 maßgebliche Geschäftsjahr
wird noch vor der Erhebung des Sonderbei-
trags oder der Sonderzahlung festgestellt;
in diesem Fall ist der Jahresabschluss nach
Satz 2 maßgeblich. Ist der Jahresabschluss
nach Satz 2 zum Zeitpunkt der Erhebung
des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung
noch nicht festgestellt, ist für die Belas-
tungsobergrenze der aufgestellte Jahresab-
schluss maßgebend. Im Falle des Satzes 5
wird der Sonderbeitrag oder die Sonder-
zahlung vorläufig festgesetzt. Wenn der
Entschädigungseinrichtung die Unterlagen
nach den Sätzen 2 bis 5 nicht vorliegen
und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4
gegeben ist, hat die Entschädigungsein-
richtung das Institut vor der Erhebung des
Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung auf-
zufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist
von vier Wochen
1. den gemäß Satz 2 oder Satz 4 maßgeb-
lichen festgestellten Jahresabschluss mit
dem Prüfungsbericht einzureichen oder
2. den gemäß Satz 5 aufgestellten Jahres-
abschluss für das letzte Geschäftsjahr
einzureichen.
Kommt ein Institut der Aufforderung inner-
halb dieser Frist nicht nach, ist die Belas-
tungsobergrenze nach Satz 1 nicht anzu-
wenden.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Im Falle einer vorläufigen Festsetzung
nach Absatz 3 Satz 6 bestimmt die Entschädi-
gungseinrichtung die Belastungsobergrenze des
Instituts unter Berücksichtigung des bis spätes-
tens zum 31. Dezember nachgereichten festge-
stellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbe-
richt neu und setzt den Sonderbeitrag oder die
Sonderzahlung endgültig fest. Hat das Institut
den festgestellten Jahresabschluss nicht bis
zum Ablauf des 31. Dezember nachgereicht, ist

die Belastungsobergrenze nach Absatz 3 nicht
anzuwenden.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 4 des Ein-
lagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 6 des
Anlegerentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
8. § 5a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Einlagensiche-
rungs- und“ gestrichen und die Wörter „§ 8 Ab-
satz 3a Satz 3 und 4 des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Anleger-
entschädigungsgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 8 Absatz 6
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 7
des Anlegerentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
9. In § 5b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 8
Absatz 6 Satz 8 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 8 Absatz 7 Satz 8 des Anlegerentschädigungs-
gesetzes“ ersetzt.
10. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Finanzdienstleistungs-
instituten“ durch das Wort „Instituten“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Bestätigungen können auch von einem
Steuerberater erteilt werden, wenn
1. ein Institut gemäß § 31 Absatz 2 des Kredit-
wesengesetzes von den Pflichten nach § 26
des Kreditwesengesetzes zur Einreichung
eines Prüfungsberichts befreit wurde oder
2. ein Institut aufgrund der Rückgabe, der Auf-
hebung oder des Erlöschens der Erlaubnis
nach § 35 des Kreditwesengesetzes oder
§ 39 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht
mehr der Aufsicht der Bundesanstalt nach
dem Kreditwesengesetz oder dem Kapital-
anlagegesetzbuch unterliegt.“
11. In § 7b werden die Wörter „§ 8 Absatz 8 Satz 3 des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 9 Satz 3
des Anlegerentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
12. Nach § 7c wird folgender § 7d eingefügt:
„§ 7d
Übergangsvorschriften
zur Siebten Verordnung zur
Änderung der EdW-Beitragsverordnung
Die §§ 1, 2a, 2c, 4, 5 und 6 in der ab dem
8. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erst-
mals auf das am 30. September 2017 endende Ab-
rechnungsjahr anzuwenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 2016
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
F. H u f e l
d
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2821. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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