Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 14 Überwachungsbehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Überwachung der nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen Handlungen und der Einhaltung der in § 12 genannten Pflichten ist
zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr sowie des sonstigen Verbringens von Kriegswaffen in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet (§ 3 Abs. 3 und 4) sind das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Überwachungsbehörden (Absatz 1 und 2) können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Überwachung der Bestände an Kriegswaffen und deren Veränderungen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die von den Überwachungsbehörden beauftragten Personen dürfen Räume und Grundstücke betreten, soweit es ihr Auftrag erfordert. Das Grundrecht des Artikels 13 auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/14?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wer einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a bedarf, ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und das Betreten von Räumen und Grundstücken zu dulden. Das gleiche gilt für Personen, denen die in § 12 genannten Pflichten obliegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/14?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/14?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der nach Absatz 3 zulässigen Überwachungsmaßnahmen zu erlassen und das Verfahren der Überwachungsbehörden zu regeln.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/14?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die ihm nach Absatz 1 zustehenden Überwachungsbefugnisse auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu übertragen.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785; 2002 I 2972)
BGBl. 2001 I S. 2785
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956 47)
BGBl. 2000 I S. 1956
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21.12.1992 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2150)
BGBl. 1992 I S. 2150
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28.02.1992 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBl. I 376)
BGBl. 1992 I S. 376
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.