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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 2150

BGBl. 1992 I S. 2150 · 331.737 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1992, Seite 21150 — Originalseite als Abbildung
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21150                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992. TP.il 1

                                               Gesetz
                      zur Anpassung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen
                    an das Gemeinschaftsrecht sowie zur Änderung anderer Gesetze
                                (Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz)

                                                                             Vom 21.

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                               Inhaltsübersicht

                                       Abschnitt 1
                              Verbrauchsteuerrecht
Tabaksteuergesetz ............................. .
Biersteuergesetz 1993 .......................... .
Branntweinmonopol ............................ .

Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischen-
erzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Mineralölsteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Kaffeesteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . .
Änderung der Abgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ä~derung des Steuerberatungsgesetzes . . . . . . . . . . . . .
Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . .
Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes . . . . . . . . . . . . .
Aufhebung der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                       Abschnitt 2

      Sonstige Änderungen steuerrechtlicher Vorschriften

Änderung des lnvestitionszulagengesetzes 1991 . . . . . . .

Änderung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . .. . . . . .

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes . . . . . . . . . . .

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes . . . . . . . . . . .

                                       Abschnitt 3

       Änderungen von Gesetzen und Verordnungen

       aufgrund der Übernahme der Bundesaufgaben
   des Freihafenamtes Hamburg durch die Zollverwaltung
 sowie sonstige Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes
Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen . . . . . . . . .
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes . . . . . . . . . . . .

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes . . . . . . . . . . . . .

Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . .
Änderung des Atomgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Dezember 1992

                                                     Abschnitt 4                                      Artikel
              Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang, Inkrafttreten
              Neubekanntmachungserlaubnis; Rückkehr zum einheit-
              lichen Verordnungsrang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                23
    Artikel
              Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     24

      1
      2                                           Abschnitt 1
      3
                                      Verbrauchsteuerrecht

      4
                                                      Artikel 1
      5
                                           Tabaksteuergesetz
      6
                                              (TabStG)*)
      7
      8                                          Inhaltsübersicht
      9       §         Steuergebiet, Steuergegenstand
     1O       § 2       Begriffsbestimmungen
     11       § 3       Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse
              § 4       Steuertarif
.    12
              § 5       Bemessungsgrundlagen

              § 6       Steuerbefreiungen

              § 7       Steuerfreie Verwendung

     13       § 8       Steueraussetzungsverfahren

     14       § 9       Tabakwarenherstellungsbetrieb

     15       § 10      Tabakwarenlager

     16       § 11      Steuerentstehung, Steuerschuldner
              § 12      Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung

              § 13      Fälligkeit

              § 14      Verpackungszwang

              § 15      Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

              *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des
.    17          Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz,
                 die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren
                 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), der Richtlinie 92/78/EWG des Rates vom
     18          19. Oktober 1992 zur Änderung der Richtlinie 72/464/EWG und
     19          79/32/EWG über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die
                 Umsatzsteuer (ABI. EG Nr. L 316 S. 5), der Richtlinie 92/79/EWG des
     20          Rates vom 19. Oktober 1992 zur Änderung der Verbrauchsteuern auf
                 Zigaretten (ABI. EG Nr. L 316 S. 8) und der Richtlinie 92/80/EWG des
     21          Rates vom 19. Oktober 1992 zur Änderung der Verbrauchsteuern auf
     22          andere Tabakwaren als Zigaretten (ABI. EG Nr. L 316 S. 10).
BGBl. 1992, Seite 2151 — Originalseite als Abbildung
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§ 16   Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitglied-
       staaten
§ 17   Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 18   Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

§ 19   Verbringen von Tabakwaren des freien Verkehrs anderer
       Mitgliedstaaten in das Steuergebiet, Versandhandel
§ 20   Verbringen zu privaten Zwecken

§ 21   Tabakwaren aus Drittländern
§ 22   Erlaß, Erstattung der Steuer
§ 23   Packungen im Handel, Stückverkauf

§ 24   Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis

§ 25   Preisnachlässe und -ermäßigungen
§ 26   Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis

§ 27   Ausspielung
§ 28   Steueraufsicht
§ 29   Geschäftsstatistik
§ 30   Ordnungswidrigkeiten
§ 31   Durchführung

§ 32   Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 33   Erlaß von Rechtsverordnungen

§ 34   Außerkrafttreten

                              § 1

             Steuergebiet, Steuergegenstand

  Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak (Tabak-

waren) unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer.
Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel

Helgoland. Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im

Sinne der Abgabenordnung.

                              §2
                   Begriffsbestimmungen

  (1) Zigarren oder Zigarillos sind als solche zum Rauchen
geeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt
und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge

1. ganz aus natürlichem Tabak oder
2. mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak oder

3. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Um-
   blatt, beide aus homogenisiertem oder rekonstituiertem
   Tabak, wenn mindestens 60 vom Hundert des Ge-
   wichts der Tabakteile länger und breiter als 1, 75 mm
   sind und das Deckblatt schraubenförmig mit einem
   spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von
   mindestens 30° aufgelegt ist, oder
4. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus homogeni-
   siertem oder rekonstituiertem Tabak, wenn das Stück-
   gewicht 2,3 g oder mehr beträgt, mindestens 60 vom
   Hundert des Gewichts der Tabakteile länger und breiter

   als 1, 75 mm sind und mindestens ein Drittel der Länge
   des umhüllten Tabakstrangs einen Umfang von 34 mm
   oder mehr hat.

Stückgewicht ist das Durchschnittsgewicht von 1000 Stück
ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentste-
hung.

   (2) Zigaretten sind Tabakstränge, die sich unmittelbar
zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos
nach Abs. 1 sind. Zigaretten sind auch solche Tabak-
stränge, die durch einen einfachen nicht industriellen Vor-

gang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben oder mit
einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.

   (3) Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak) ist ge-
schnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener
oder in Platten gepreßter Tabak, der sich ohne weitere
industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Tabakabfäl-
le sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet, für
den Einzelverkauf aufgemacht und nicht Zigarren oder

Zigarillos nach Absatz 1 oder Zigaretten nach Absatz 2
sind.

  (4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 vom
Hundert des Gewichts der Tabakteile weniger als 1,4 mm
lang oder breit sind.
  (5) Andere Mitgliedstaaten ist jeder der anderen
11 Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- -

schaff.

   (6) Andere Gebiete sind Drittländer und Gebiete der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nicht unter Ar-

tikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe-
bruar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die
Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger
Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) fallen.

  (7) Steuerzeichen im Sinne dieses Gesetzes sind deut-

sche Steuerzeichen.

                            §3

       Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse

  (1) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse mit

einem Deckblatt aus natürlichem, homogenisiertem oder

rekonstituiertem Tabak oder mit einem Umblatt und einem
Deckblatt aus· homogenisiertem oder rekonstituiertem
Tabak, die im übrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise
aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraus-
setzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen.

  (2) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeugnisse,
die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stof-
fen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des§ 2
Abs. 2 oder 3 erfüllen. Ausgenommen sind Erzeugnisse
ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich
medizinischen Zwecken dienen sollen und Arzneimittel im
Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.

                           §4
                       Steuertarif

  (1) Die Steuer beträgt
1. für Zigaretten 8,3 Pf je Stück und 24,8 vom Hundert des
   Kleinverkaufspreises, mindestens 11 Pf je Stück;
2. für Zigarren und Zigarillos 5 vom Hundert des Klein-
   verkaufspreises, mindestens 3, 1 Pf je Stück;

3. für Rauchtabak

   a) Feinschnitt 30,21 DM je kg und 18, 12 vom Hundert
      des Kleinverkaufspreises, mindestens 45 DM je
      kg,

   b) Pfeifentabak 5,50 DM je kg und 22 vom Hundert des
      Kleinverkaufspreises, mindestens 21 DM je kg;
BGBl. 1992, Seite 2152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2152
 2152                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

    (2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil
 je begonnene 9 cm Länge des Tabakstrangs erhoben.

                             §5

                 Bemessungsgrundlagen
    (1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller
 oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigaril-
 los und Zigaretten je Stück und für Rauchtabak je Kilo-
 gramm bestimmt. Wird nur ein Packungspreis bestimmt,

 gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der sich aus dem
 Packungspreis und dem Packungsinhalt je Stück oder
 Kilogramm ergibt.

   (2) Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

 können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises

 durch eine im Steuergebiet ansässige Person unter Be-
 achtung von Absatz 3 Satz 2 vertreten lassen.

   (3) Der Packungspreis ist auf volle Deutsche Mark und

 Pfennig zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Marke

 oder entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen

 Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestim-

 men.

     (4) Der Hersteller oder Einführer hat auch für Tabakwa-
   ren, die nicht an Verbraucher oder nicht zum Einzelhan-
  delspreis an Verbraucher abgegeben werden sollen, einen
   Kleinverkaufspreis zu bestimmen. Dieser Preis darf den
   Einzelhandelspreis entsprechender Tabakwaren nicht un-

. terschreiten.
   (5) Das für die Bemessung der Steuer für Rauchtabak
 maßgebliche Gewicht ist das Eigengewicht im Zeitpunkt
 der Steuerentstehung.

                             §6
                    Steuerbefreiungen

   (1) Von der Steuer und vom Verpackungszwang sind
 befreit

 1. Tabakwaren die

    a) zu amtlichen Untersuchungen entnommen werden,
    b) zum Prüfen in einem Steuerlager vom Lagerinhaber
       oder von den dazu bestimmten Betriebsangehöri-
       gen verbraucht werden,

    c) so hergerichtet sind, daß sie nur als Ansichtsmuster
       verwendet werden können,

    d) unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt wer-

       den,

    e) zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und
       zum Herstellen von Tabakwaren, verwendet wer-
       den,
    f) für wissenschaftliche Versuche und Untersuchun-
       gen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet
       werden;

 2. Tabakwaren, die außerhalb eines zugelassenen Her-
    stellungsbetriebes aus Kleinpflanzertabak hergestellt
    und weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwen-
    dung bestimmt sind;

 3. Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem

    Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen Gerät
    hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich abgegeben
    werden sollen.

  (2) Von der Steuer befreit sind Tabakwaren, die der
Hersteller, der Tabakwaren zu Handelszwecken herstellt,
an seine Arbeitnehmer als Deputat unentgeltlich abgibt.
Tabakwaren, die Arbeitnehmer als steuerfreies Deputat
erhalten haben, dürfen nicht gegen Entgelt abgegeben
werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht die
Steuer. Steuerschuldner ist der Abgebende. Die Steuer ist
sofort zu entrichten.
                           §7

                Steuerfreie Verwendung

  (1) Die steuerfreie Verwendung in den Fällen des § 6
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e und f bedarf der Erlaubnis. Sie
wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt,

gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken

bestehen.

  (2) Die Steuer entsteht, wenn die Tabakwaren entgegen
der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung ver-

wendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden

können, es sei denn, sie sind nachweislich untergegan-

gen. Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt

werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweck-

bestimmung zugeführt. Steuerschuldner ist der Erlaubnis-
inhaber. Die Steuer ist sofort zu entrichten.

                           §8

             Steueraussetzungsverfahren
  (1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsver-
fahren) für Tabakwaren, die
1. sich im Steuerlager befinden,

2. nach §§ 15 bis 17 befördert werden.

  (2) Steuerlager sind
1. Tabakwarenherstellungsbetriebe (§ 9)

2. Tabakwarenlager (§ 10).

                           §9

            Tabakwarenherstellungsbetrieb

  (1) Tabakwarenherstellungsbetrieb ist jede Betriebstätte
(§ 12 Satz 1 der Abgabenordnung), die zum Herstellen von
Tabakwaren unter Steueraussetzung bestimmt und ein-
gerichtet ist.

   (2) Die Herstellung und Lagerung von Tabakwaren unter
Steueraussetzung bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf An-

trag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ord-

nungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis
ist von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwertes der
voraussichtlich in 2 Monaten entnommenen Tabakwaren
abhängig, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der
Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamtes erkenn-
bar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraus-
setzungen des Satzes 2 nicht mehr gegeben sind oder
eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.

                           § 10

                    Tabakwarenlager

  Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung in einem
Tabakwarenlager gelagert werden. Tabakwarenlager be-
BGBl. 1992, Seite 2153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2153
dürfen der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag nur solchen
Personen erteilt, die zum Bezug von Steuerzeichen be-
rechtigt sind (Hersteller und Einführer) oder ausschließlich
mit unversteuerten Tabakwaren handeln.§ 9 Abs. 2 Satz 2
und 3 gilt sinngemäß.

                           § 11

          Steuerentstehung, Steuerschuldner

   (1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Tabakwaren aus
dem Steuerlager entfernt werden, ohne daß sich ein wei-
teres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren

nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß sie
im Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden (Ent-
nahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der

Inhaber des Steuerlagers (Lagerinhaber).

  (2) Die Steuer entsteht nicht, wenn durch Steuerzei-
chenverwendung versteuerte Tabakwaren in ein Steuer-
lager aufgenommen waren und in noch geschlossenen
Kleinverkaufspackungen mit unbeschädigten und gültigen

Steuerzeichen aus dem Lager entfernt oder zum Ver-

brauch im Lager entnommen werden.

  (3) Für Tabakwaren, die nicht in einem zugelassenen
Herstellungsbetrieb hergestellt werden, entsteht die Steuer
mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.

                           § 12
 Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung

  (1) Für Tabakwaren ist die Steuer durch Verwendung

von Steuerzeichen zu entrichten. Die Verwendung umfaßt

das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an
den Kleinverkaufspackungen. Die Steuerzeichen müssen
verwendet sein, wenn die Steuer entsteht.
  (2) Der Hersteller oder Einführer hat die Steuerzeichen
mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bestellen und
darin die Steuerzeichenschuld selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuerzeichenschuld entsteht mit
dem Bezug der Steuerzeichen in Höhe ihres Steuerwertes.
Werden die Steuerzeichen übersandt, gilt als Tag des
Bezugs der zweite Werktag nach der Absendung. Schuld-

ner ist der Bezieher. Auf die Steuerzeichenschuld sind die
für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften dE:fr Abga-
benordnung sinngemäß anzuwenden. Für noch nicht an
Kleinverkaufspackungen angebrachte Steuerzeichen gilt
§ 76 der Abgabenordnung sinngemäß.

                           § 13
                        Fälligkeit

   (1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu ent-
richten
1. für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen
   Steuerzeichen

   a) für Zigarren und Zigarillos am 10. Tag des über-
      nächsten Monats,
   b) für Zigaretten und Rauchtabak am 12. Tag des
      nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezem-
      ber bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten am
      27. Dezember;

2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen
   Steuerzeichen
   a} für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des über-
      nächsten Monats,

   b) für Zigaretten und Rauchtabak am 27. Tag des

      nächsten Monats.

  (2) Die Steuer für Tabakwaren, die mit der Herstellung
entsteht, ist sofort zu entrichten.

                          § 14

                  Verpackungszwang

  (1) Tabakwaren dürfen in den steuerrechtlich freien Ver-

kehr nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufs-
packungen aus dem Steuerlager entfernt, zum Verbrauch
im Lager entnommen oder in das Steuergebiet eingeführt
oder verbracht werden.

  (2) Den Kleinverkaufspackungen nach Absatz 1 dürfen

keine anderen Gegenstände als die Tabakwaren beige-

packt werden. Andere Gegenstände dürfen den Packun-
gen auch nicht außen beigepackt werden, es sei denn, die
Gegenstände sind für Wiederverkäufer bestimmt. Das gilt
unabhängig davon, ob die Gegenstände entgeltlich oder
unentgeltlich an Verbraucher abgegeben werden sollen.
Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.

                           § 15

            Verkehr unter Steueraussetzung

                    im Steuergebiet

  (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus
einem Steuerlager
1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht
   werden,

2. in Betriebe von Erlaubnisinhabern (§ 7) verbracht wer-
   den,

3. in Zollverfahren überführt werden, ausgenommen das
   Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien

   Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

  (2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des§ 21 auf Antrag
des nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichte-
ten (Anmelder) auch im Anschluß an die Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in
die vorstehend unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten
Betriebe verbracht oder in die unter Nr. 3 genannten Zoll-
verfahren überführt werden.

   (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 hat der Inhaber
des abgebenden Steuerlagers (Versender), im Falle des
Absatzes 2 der Anmelder Sicherheit für den Versand zu
leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des
Hauptzollamts gefährdet erscheinen.

  (4) Die Tabakwaren sind vom Inhaber des empfangen-
den Steuerlagers unverzüglich in sein Steuerlager oder
vom Inhaber der Erlaubnis in seinen Verwendungsbetrieb
aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das
Zollverfahren überzuführen.
BGBl. 1992, Seite 2154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2154
2154                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

                          § 16

           Verkehr unter Steueraussetzung

             mit anderen Mitgliedstaaten

  (1) Tabakwaren dürfen zwischen Steuer1agem im Steuer-

gebiet und in anderen Mitgliedstaaten unter Steuerausset-

zung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

versandt werden. Der Versender hat Sicherheit zu leisten.

Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein.

   (2) Die Tabakwaren sind nach der Entnahme aus dem
Steuerlager vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers
unverzüglich aus dem Steuergebiet in den anderen Mit-
gliedstaat zu verbringen oder nach Verbringen aus einem
anderen Mitgliedstaat vom Inhaber des beziehenden
Steuerlagers unverzüglich in sein Steuerlager oder vom
Inhaber der Erlaubnis in den Verwendungsbetrieb im
Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme in ein

Steuerlager im Gebiet der Gemeinschaft ist das inner-

gemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

   (3) Tabakwaren, die im innergemeinschaftlichen Steuer-

versandverfahren durch das Steuergebiet befördert wer-
den, gelten als im Verfahren der Steueraussetzung be-
findlich.

   (4) Werden Tabakwaren mit ordnungsgemäß verwende-
ten Steuerzeichen in das Steuergebiet verbracht, gelten
sie als versteuert.

                           § 17

           Ausfuhr unter Steueraussetzung
  (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus
dem Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in
andere Gebiete ausgeführt werden, und zwar, soweit bei
der Beförderung Gebiete anderer Mitgliedstaaten berührt
werden, im innergemeinschaftlichen Steuerversandver-
fahren. § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß. Erfolgt die Beför~erung
im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren, ist
Sicherheit nach § 16 t\bs. 1 Satz 2 zu leisten.
  (2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Tabakwaren
unverzüglich auszuführen.

                           § 18
                 Unregelmäßigkeiten
          im Verkehr unter Steueraussetzung

   (1) Werden Tabakwaren während der Beförderung nach
den §§ 15 bis 17 im Steuergebiet dem Steueraussetzungs-
verfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß
sie nachweislich untergegangen oder an Personen im
Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von
steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter
Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem
Untergang gleich. Tabakwaren gelten als entzogen, wenn
sie in den Fällen des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 2 oder des
§ 17 Abs. 2 nicht in das Steuer1ager oder den Verwen-
dungsbetrieb aufgenommen, in ein Zollverfahren überführt
oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden.
   (2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Tabakwaren
bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen
Mitgliedstaates (§ 16 Abs. 1) dem Steueraussetzungsver-
fahren entzogen worden sind und kann nicht ermittelt
werden, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, gelten
sie als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß,

wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die
einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren

gleichsteht.

  (3) Sind Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steuer-

versandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet

an ein Steuerlager oder eine Ausfuhrzollstelle in einem

anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 16 Abs. 1, § 17)

und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier

Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis,
daß die Tabakwaren
1. am Bestimmungsort angelangt oder

2. untergegangen oder
3. aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetre-
   tenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit
   nicht am Bestimmungsort angelangt sind,

gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsver-

fahren entzogen.

   (4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1

bis 3

1. der Versender,
2. daneben der Empfänger, wenn er vor Entstehung der
   Steuer Besitz an den Tabakwaren erlangt hat.

Im Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner wer
die Tabakwaren entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich
zu entrichten.

   (5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf
einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung
des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festge-
stellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregel-
mäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und
die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist,
wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.

                           § 19
             Verbringen von Tabakwaren
     des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
         in das Steuergebiet, Versandhandel
  Werden Tabakwaren unzulässigerweise entgegen§ 12
Abs. 1 aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu
gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht oder
versandt, entsteht die Steuer mit dem Verbringen oder
Versenden in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist, wer
verbringt oder versendet und der Empfänger, sobald er
Besitz an den Tabakwaren er1angt hat. Die Steuer ist sofort
zu entrichten. Die Tabakwaren sind nach § 215 Abgaben-
ordnung sicherzustellen.

                           § 20
           Verbringen zu privaten Zwecken

  (1) Tabakwaren, die Privatpersonen in einem anderen
Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren Bedarf erwerben
und selbst in das Steuergebiet befördern, sind steuerfrei.
  (2) Bei der Beurteilung, ob im Besitz von Privatpersonen
befindliche Tabakwaren des freien Verkehrs eines ande-
ren Mitgliedstaates zu privaten oder gewerblichen Zwek-
ken verbracht oder bereitgehalten werden, sind die nach-
stehenden Umstände zu berücksichtigen:
1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers
   für den Besitz der Tabakwaren;
BGBl. 1992, Seite 2155 — Originalseite als Abbildung
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2. Ort, an dem die Tabakwaren sich befinden, oder die
   verwendete Beförderungsart;

3. Unterlagen über die Tabakwaren;
4. Beschaffenheit der Tabakwaren;

5. Menge der Tabakwaren.

                           § 21
             Tabakwaren aus Drittländern
   Werden Tabakwaren aus anderen Gebieten(§ 2 Abs. 6)
unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden
sie sich als Drittlandsgut
1. in einem Zollverfahren oder

2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steuer-

   gebietes,

gelten für die Entstehung und das Erlöschen (in anderen
Fällen als durch Einziehung) der Steuer und den Zeitpunkt,
der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des
Steuerschuldners, das Steuerverfahren und, wenn die
Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen ent-

richtet wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, den

Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung die Vorschrif-

ten für Zölle sinngemäß.

                           § 22

              Erlaß, Erstattung der Steuer
   (1) Die Steuer wird auf Antrag· erlassen oder erstattet,
wenn Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen wer-
den oder unter Steueraufsicht aus dem Steuergebiet in
einen anderen Mitgliedstaat verbracht, ausgeführt oder in
ein Zollverfahren überführt werden. Einführern und Emp-
fängern von aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten Ta-
bakwaren, die nicht Hersteller sind, wird die Steuer auch
erlassen oder erstattet, wenn von ihnen eingeführte oder in
Empfang genommene Tabakwaren unter Steueraufsicht
vernichtet oder vergällt werden.
   (2) Ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen
entrichtet, wird sie nur erlassen oder erstattet, wenn die
Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungül-
tig gemacht worden sind und der Inhalt der Packungen
noch vollständig ist.
  (3) Für die Steuerzeichenschuld gilt Absatz 1 sinnge-
mäß, wenn noch nicht entwertete Steuerzeichen an das
Hauptzollamt zurückgegeben worden sind oder wenn ent-
wertete Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet
oder ungültig gemacht worden sind und die Steuer nicht
entstanden ist.

   (4) Ist der Erlaß oder die Erstattung davon abhängig,
daß Steuerzeichen zurückgegeben, vernichtet oder ungül-
tig gemacht werden, sind auf Grund einer Rechtsverord-
nung nach§ 31 festzusetzende Gebühren zu entrichten.

                           § 23

         Packungen Im Handel, Stückverkauf
   (1) Der Händler muß die Kleinverkaufspackungen ver-
schlossen halten und die Steuerzeichen an den Packun-
gen unversehrt erhalten. Er darf die Packungen jedoch

öffnen, um den Inhalt zu prüfen. vorzuzeigen oder unent-
geltlich als Proben oder zu Werbezwecken an Verbraucher
zu verteilen. Packungen mit Zigaretten, Zigarren oder

Zigarillos darf er außerdem zum Stückverkauf an Verbrau-
cher öffnen. Er darf die Packungen nur so öffnen, daß die
Steuerzeichen durchtrennt oder eingerissen werden.

  (2) Der Stückverkauf ist nur zulässig, wenn der Preis für
die abgegebene Menge, der sich aus dem Kleinverkaufs-
preis ergibt, nicht auf Bruchteile eines Pfennigs lautet.

                           § 24
     Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis
  (1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungs-
preis oder sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf
vom Händler bei Abgabe von Tabakwaren an Verbrau-
cher, außer bei unentgeltlicher Abgabe als Proben oder zu
Werbezwecken, nicht unterschritten werden. Der Händler

darf auch keinen Rabatt gewähren. Dem Rabatt stehen

Rückvergütungen aller Art gleich, die auf der Grundlage
des Umsatzes gewährt werden. Der Händler darf bei der
Abgabe an Verbraucher auch keine Gegenstände zuge-
ben und die Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Ge-
genstände koppeln.

  (2) Absatz 1 gilt bei entgeltlicher Abgabe an Verbraucher

auch für Personenvereinigungen, Gesellschaften, Anstal-

ten und natürliche und juristische Personen, die kein Han-

delsgewerbe betreiben.
  (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Abgabe an

den Bund oder die Länder zur Durchführung öffentlichar
Aufgaben.
                         § 25
          Preisnachlässe und -ermißigungen

  Von dem Verbot des§ 24 Abs. 1 sind ausgenommen
1. ein Preisnachlaß bis zu 3 vom Hundert bei der Abgabe
   von Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen, wenn
   der Preisnachlaß handelsüblich ist;

2. Preisermäßigungen, die sich als notwendig erweisen,
   a) um dem Hersteller oder dem Händler im Falle des
      Konkurses oder der Einstellung der Herstellung
      oder des Handels die Räumung der Bestände zu
      ermöglichen,
   b) um die Verwertung von Tabakwaren durch Behör-
      den oder Gerichtsvollzieher zu ermöglichen,
   c) weil sich der Wert der Tabakwaren gemindert hat.
Die Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des Bun-
desministers der Finanzen oder der von ihm bestimmten
Stellen.
                         § 26

     Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis

   Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis
oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf
vom Händler bei der Abgabe von Tabakwaren nicht über-
schritten werden. Wird der Preis überschritten, entsteht
damit die Steuer in Höhe des Unterschiedes der Steuerbe-
lastung vor und nach der Preiserhöhung. Steuerschuldner
ist der Händler. Die Steuer ist sofort zu entrichten.

                           § 27

                      Ausspielung

 Tabakwaren dürfen nicht gewerbsmäßig ausgespielt
werden.
BGBl. 1992, Seite 2156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2156
2156                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

                           § 28
                     Steueraufsicht

  (1) Unbeschadet des § 209 Abs. 1 und 2 der Abgaben-
ordnung unterliegen der Steueraufsicht:

1. der Handel mit Tabakwaren,
2. das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren, und Zigarillos
   in Steuerlagern und die Vernichtung und Vergällung
   von Tabakwaren, mit Ausnahme von versteuerten
   Waren im Handel,

3. die Vernichtung und das Ungültigmachen von Steuer-
   zeichen.

  (2) Wer eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten
Tätigkeiten ausüben will, hat das dem Hauptzollamt vorher
anzumelden.
                           § 29

                   Geschäftsstatistik

  ( 1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministers der
Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwek-
ke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statisti-
schen Bundesamt zur Auswertung mit.

  (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits auf-
bereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstel-
lung und Veröffentlichtung für allgemeine Zwecke über-

mitteln.

                           § 30
                 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-
tig

1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 unterschiedliche Kleinver-
   kaufspreise bestimmt,
2.· entgegen § 5 Abs. 4 einen Kleinverkaufspreis nicht
    oder nicht richtig bestimmt,
3. entgegen§ 28 Abs. 2 eine der dort genannten Tätigkei-
   ten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.

   (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-

tig

1. entgegen § 14 Abs. 1 Tabakwaren nicht in den dort
   vorgeschriebenen Packungen aus dem Steuerlager
   entfernt, zum Verbrauch entnimmt oder in das Steuer-
   gebiet einführt oder verbringt,
2. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Kleinverkaufspak-
   kungen andere Gegenstände beipackt,

3. einer Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder
   Abs. 2 über die Packungen im Handel oder den Stück-
   verkauf zuwiderhandelt,

4. entgegen § 24 Abs. 1 den Packungspreis unterschrei-
   tet, Rabatt gewährt, Gegenstände zugibt oder die Ab-
   gabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt,
5. entgegen § 27 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt.

                           § 31
                     Durchführung

  Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung

 1. für die Anwendu~g dieses Gesetzes das Gebiet der
    Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Artikel
    2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe-
    bruar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) zu definieren,

 2. zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steuer-
    zeichenverwendung
    a) für die Staffelung der Kleinverkaufspreise (§ 5
       Abs. 1 und 3) der verschiedenen Tabakwaren Min-
       destabstände festzulegen,

    b) den Inhalt der Kleinverkaufspackungen (§ 14
       Abs. 1) auf bestimmte Mengen zu begrenzen,

 3. zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirtschaft-
    lichen Gründen Ausnahmen vom Verpackungszwang
    (§ 14 Abs. 1) zuzulassen und zu bestimmen, daß in
    einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermei-
    dung unbilliger Härten Ausnahmen im Verwaltungs-
    wege gemacht werden dürfen,

 4. abweichend von § 14 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 Satz 4
    den Beipack und die Zugabe branchenüblichen Zube-
    hörs von geringem Wert zuzulassen,

 5. Vorschriften über Gestaltung, Herstellung, Berech-
    nung des Steuerwerts, Bezug, Lieferung und Verwen-
    dung der Steuerzeichen (§ 12 Abs. 1 und 2) zu erlas-
    sen,

 6. zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirtschaft-

    lichen Gründen Ausnahmen von der Entrichtung der
    Steuer durch Steuerzeichenverwendung zuzulassen
    (§ 12 Abs. 1), zu bestimmen, daß in einzelnen beson-
    ders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Här-
    ten Ausnahmen im Verwaltungswege gemacht wer-
    den dürfen, und die Besteuerung zu regeln,

 7. das Nähere über die Steueranmeldung (§ 12 Abs. 2)
    und über die Entrichtung der Steuerzeichenschuld und
    der Steuer (§ 13) zu bestimmen,
 8. die Besteuerung bei der Einfuhr von Tabakwaren aus
    Drittländern abweichend von § 21 zu regeln, soweit
    das zur Anpassung an die Behandlung der im Erhe-
    bungsgebiet hergestellten Tabakwaren oder wegen
    besonderer Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich
    ist,

 9. den Kreis der deputatberechtigten Arbeitnehmer (§ 6

    Abs. 2) auf die Arbeitnehmer zu begrenzen, deren
    Aufgabe in einem engen Zusammenhang mit dem
    Herstellen der Tabakwaren stehen, Vorschriften dar-
    über zu erlassen, welche Mengen und welche Tabak-
    waren als Deputate von der Steuer befreit sind und
    wie die Packungen mit steuerfreien Deputaten ge-
    kennzeichnet sein müssen,

10. das Verfahren für die Steuerbefreiung (§ 6 Abs. 1),
    steuerfreie Verwendung (§ 7 Abs. 1) und für die Erstat-
    tung der Steuer (§ 22) zu regeln und die Gebühren
    nach § 22 Abs. 4 nach dem durchschnittlichen Verwal-
    tungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren
    sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter de-
    nen zur Vermeidung unbilliger Härten von der Gebüh-
    renerhebung abgesehen wird,
11. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
    Belastungen Bestimmungen zu den §§ 15 bis 21 ins-
    besondere über das Verfahren der Beförderung unter
    Steueraussetzung und die Sicherheitsleistung zu er-
    lassen,
BGBl. 1992, Seite 2157 — Originalseite als Abbildung
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12. Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und den
    Inhalt der Anmeldung (§ 28 Abs. 2) zu treffen und zur
    Vereinfachung der Verwaltung Ausnahmen von der
    Anmeldepflicht zuzulassen,

13. Einzelheiten zur Feststellung des Stückgewichts (§ 2
    Abs. 1) vorzuschreiben und zur Sicherung des Steuer-

    aufkommens oder aus wirtschaftlichen Gründen das

    Erlaubnis- und Lagerverfahren sowie die Herstel-

    lungs- und Lagertätigkeiten näher zu bestimmen und
    festzulegen, welche Betriebstätten nach § 12 der Ab-

    gabenordnung als Steuerlager im Sinne des Tabak-
    steuergesetzes anzusehen sind und welche Räume,
    Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager
    einzubeziehen sind,

14. in einer Freizone abweichend von § 1O für die Erlaub-
    nis zur Lagerung unter Steueraussetzung geringere
    Anforderungen zu stellen und für die Lagerung und
    Beförderung unter Steueraussetzung Erleichterungen
    zuzulassen, wenn dies wegen der besonderen Ver-
    hältnisse in der Freizone erforderlich ist und die Steu-
    erbelange nicht gefährdet sind,

15. a) in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur
       Durchführung zwischenstaatlicher Verträge Steu-

       erfreiheit anzuordnen oder Steuern zu vergüten für
       die Verwendung von Tabakwaren durch diplomati-
       sche und konsularische Vertretungen, durch deren
       Mitglieder einschließ!ich der im Haushalt lebenden
       Familienmitglieder sowie durch sonstige Begün-
       stigte,

    b} zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivi-
       len Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den
       Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefol-
       ges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mit-
       glieder der ausländischen Streitkräfte) nach Ar-
       tikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBI. 1961 II
       S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des
       Zusatzabkommens (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218)
       oder nach Artikel 16 des Vertrages vom 12. Okto-
       ber 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
       land und der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-
       bliken über die Bedingungen des befristeten Auf-
       enthalts und die Modalitäten des planmäßigen Ab-
       zugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet
       der Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1991 II

       S. 256, 258) gewährten Steuerentlastungen Be-

       stimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu

       erlassen und anzuordnen, daß

       aa) bei einem Mißbrauch für alle daran Beteiligten
           die Steuer entsteht,
       bb) bei der Lieferung von versteuerten Tabakwa-
           ren dem Lieferer die entrichtete Steuer erstat-
           tet oder vergütet wird,

    c) im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Tabakwaren,
       soweit dadurch nicht unangemessene Steuervor-
       teile entstehen, unter den Voraussetzungen an-
       zuordnen, unter denen sie nach der Verordnung
       (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983

       (ABI. EG Nr. L 105 S. 1) in der jeweils geltenden
       Fassung und anderen von den Europäischen Ge-
       meinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom

       Zoll befreit werden können,

    d) zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie
       92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992

       (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) Unternehmen auf Flug-
       häfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestat-
       ten, Tabakwaren steuerfrei im Rahmen bestimmter
       Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben,
       die sich im innergemeinschaftlichen Flug- oder

       Schiffsverkehr in andere Mitgliedstaaten begeben,
       sowie die dazu notwendigen Verkehrsvorschriften

       zu erlassen und zur Verfahrensvereinfachung

       vorzusehen, daß den Unternehmen unter Berück-

       sichtigung der Zahl der Reisenden bestimmte Men-
       gen für den Reisebedarf pauschal steuerfrei belas-

       sen werden,
16. zur Sicherung der Steuerbelange das Nähere über die
    Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn Anzeichen für
    eine Gefährdung der Steuer nach § 9 Abs. 2 oder § 10

    erkennbar sind.

                            § 32
          Übergangs- und Schlußvorschriften

  (1) Steuerzeichen zur Versteuerung nach§ 4 in der nach
Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs geltenden
Fassung (neue Steuerzeichen) können zwei Monate vor

Inkrafttreten der Änderung bezogen werden.

  (2) Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von neuen
Steuerzeichen nach Absatz 1 entrichtet wird, entsteht in
der nach dem Inkrafttreten der Änderung des Steuertarifs
(§ 4) geltenden Höhe.

   (3) Zigaretten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 werden bis zum
31. Januar 1993 zum Steuersatz für Feinschnitt und vom
1. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 zum Steuer-
satz von 82,26 DM je kg und 22,2 vom Hundert des
Kleinverkaufspreises, mindestens 114 DM je kg ver-
steuert.

   (4) Für am 1. Januar 1993 angemeldete Herstellungsbe-
triebe gilt die Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 als erteilt.
Inhaber von Zollagern und anderen Lagern, die in sinnge-
mäßer Anwendung der Zollvorschriften für die Lagerung
von Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs zugelas-
sen wurden, gelten bis zum 31. März 1993 als unter
Widerrufsvorbehalt zugelassene Inhaber von Tabakwa-
renlagern· nach § 10.

  (5) Bei Kau- und Schnupftabak, Zigarettenhüllen, Roh-

tabak und Zigarettenpapier werden die Ansprüche aus

Steuerschuldverhältnissen, die bis zum 31. Dezember

1992 entstanden sind, noch nach den bis zu diesem Zeit-
punkt geltenden gesetzlichen Regelungen abgewickelt.

                           § 33

            Erlaß von Rechtsverordnungen

  Rechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Ge-
setz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedür-
fen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

                            § 34

                     Außerkrafttreten

  Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Tabaksteu-

ergesetz vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2118),
zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1992
vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), und die Verord-
BGBl. 1992, Seite 2158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2158
2158                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

nung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes vom
21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2297), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 5. April 1989 (BGBI. 1 S. 824),
außer Kraft.

                              Artikel 2
                     Biersteuergesetz 1993
                        (BierStG 1993)*)

                           Inhaltsübersicht
§ 1     Steuergebiet, Steuergegenstand

§ 2     Steuertarif
§ 3     Steuerbefreiung
§ 4     Steueraussetzungsverfahren

§ 5     Herstellungsbetrieb

§ 6     Bierlager
§ 7     Steuerentstehung, Steuerschuldner, steuerpflichtige Men-
        ge
§ 8     Steuererklärung, Steuerfestsetzung
§ 9     Fälligkeit
§ 10    Steuerfreie Verwendung

§ 11    Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 12    Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaa-
        ten
§ 13    Einfuhren aus Drittländern
§ 14    Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 15    Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

§ 16    Verbringen von Bier des freien Verkehrs anderer Mitglied-

        staaten zu gewerblichen Zwecken

§ 17    Verbringen zu privaten Zwecken
§.18    Versandhandel
§ 19    Erlaß, Erstattung und Vergütung von Biersteuer bei Liefe-
        rung in andere Mitgliedstaaten
§20     Erstattung der Biersteuer Im Steuergebiet

§ 21    Ermächtigung zu Steuervergünstigungen
§22     Steueraufsicht
§ 23    Geschäftsstatistik
§24     Ordnungswidrigkeiten
§ 25    Durchführung
§ 26    Übergangsbestimmungen
§ 27    Außerkrafttreten

§ 28    Außerkrafttreten von Durchführungsbestimmungen

                                  §1

              Steuergebiet, Steuergegenstand

  (1) Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer. Steu-

ergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des
   Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz,
   die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren

   (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom
   19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteu-
   ern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABI. EG Nr. L 316 S. 21) und
   der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die
   Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische

   Getränke (ABI. EG Nr. L 316 S. 29).

ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgo-
land. Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der
Abgabenordnung.

  (2) Bier im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten
   Nomenklatur,
2. Mischungen von Bier im Sinne der Nummer 1 mit
   nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206
   der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.

Kombinierte Nomenklatur im Sinne des Gesetzes ist die
Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABI. EG Nr.
L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung
(EWG) Nr.2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991
(ABI. EG Nr. L 259 S.1) und die bis zum 19. Oktober 1992

zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

                            §2
                        Steuertarif
  (1) Das Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen
eingeteilt. Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter Bier
1,54 Deutsche Mark je Grad Plato. Grad Plato ist der

Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm
Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus
dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt er-
rechnet. Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen)
bleiben außer Betracht.

  (2) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuer-

satz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhän-

gigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von
weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl
gleichmäßig
- auf 75 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von
  40 000 hl,

- auf 70 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von
  20 000 hl,
- auf 60 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von
  10 000 hl und
- auf 50 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von
  5 000 hl.
Die Stufen beginnen bis auf die Stufe zwischen 5 000 und
6 000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. Die Stufe
zwischen 5 000 und 6 000 hl beginnt mit der 5 000 hl

übersteigenden Jahreserzeugung. Unter 5 000 hl bleibt
der ermäßigte Steuersatz von 50 vom Hundert unverän-

dert. Die Steuersätze werden auf vier Stellen nach dem
Komma, die Steuerbeträge je Hektoliter Bier auf zwei
Stellen nach dem Komma, genau ermittelt. Als Gesamtjah-

reserzeugung einer Brauerei gilt das gesamte in ihr im

Brauverfahren erzeugte Bier, einschließlich Lizenzbier, für
das innerhalb eines Kalenderjahres die Steuer entstanden
ist, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder

in die Brauerei zurückgelangt sind, zuzüglich der aus der
Brauerei unter Steueraussetzung entfernten sowie der
steuerfrei abgegebenen oder verwendeten und der in der
Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinne des § 1 Abs. 2

Nr. 2 benutzten Mengen. Jahreserzeugung ist die Gesamt-
jahreserzeugung ohne das in Lizenz gebraute Bier.
BGBl. 1992, Seite 2159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2159
   (3) Als unabhängig ist eine Brauerei anzusehen, die
rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei

unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von
anderen Brauereien getrennt sind und Bier nicht unter
Lizenz braut. Das Brauen unter Lizenz ist jedoch für die
Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes unschädlich,
wenn
1. die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Ge-
   samtjahreserzeugung beträgt,

2. die Lizenzherstellung zum Steuersatz nach Absatz 1
   versteuert wird und

3. die Gesamtjahreserzeugung 200 000 hl nicht über-
   steigt.
  (4) Voneinander abhängige Brauereien, die zusammen
eine Gesamtjahreserzeugung von 200 000 hl nicht über-
schreiten, gelten für die Anwendung des ermäßigten Steu-
ersatzes als eine Brauerei.

                              §3
                    Steuerbefreiung

  (1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich
verwendet wird
1. zur Herstellung von Essig,
2. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeug-
   nissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern
   jeweils der Alkoholgehalt 5 1 reinen Alkohol je 100 kg

   des Erzeugnisses nicht überschreitet,
3. vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als
   Lebensmitteln,
4. zur Herstellung von Arzneimitteln.

  (2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es

1. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als
   Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird oder

2. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers
   zu den erforderlichen technischen Untersuchungen
   und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer-
   oder Gewerbeaufsicht entnommen wird.

   (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren
Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch berei-
tet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von

der Steuer zu befreien.

                              §4
             Steueraussetzungsverfahren
  (1) Die Biersteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungs-
verfahren) für Bier, das

1. sich in einem Steuerlager befindet,
2. nach §§ 11 , 12 und 14 befördert wird.

  (2) Steuerlager sind

1. der Herstellungsbetrieb,
2. das Bierlager,
soweit die Erlaubnis nach §§ 5 und 6 erteilt worden ist.

                             §5

                    Herstellungsbetrieb

   (1) Herstellungsbetrieb ist die Brauerei, in der das Bier in
einem Brauverfahren hergestellt wird, sowie jeder Betrieb,
in dem Bier im Sinne des Gesetzes außerhalb eines Brau-
verfahrens hergestellt oder in seiner Menge oder seinem
Stammwürzegehalt so verändert wird, daß sich dadurch
die Besteuerungsgrundlagen ändern. Der Herstellungsbe-
trieb umfaßt auch die Lagerung.

   (2) Wer Bier unter Steueraussetzung herstellen und
lagern will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf
Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ord-
nungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzoll-
amt kann Betriebe, die weder nach dem Handelsgesetz-
buch noch nach der Abgabenordnung zur Führung von
kaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahres-
abschlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen
befreien, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet
werden. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussicht-
lich während zweier Monate nach Betriebsaufnahme ent-
stehende Steuer zu leisten, wenn Anzeichen für eine Ge-
fährdung der Steuer erkennbar sind.
  (3) Brauereien, die erstmals mit der Herstellung von Bier
beginnen, haben in ihrem Antrag die voraussichtliche Jah-
reserzeugung anzugeben.

  (4) Das Mischen von Bieren verschiedener Steuerklas-
sen, sowie das Mischen von Bier mit nichtalkoholischen
Getränken durch den Verbraucher unmittelbar vor dem
Verbrauch ist keine Herstellung im Sinne dieses Gesetzes.
Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zulassen, daß
Wirte auf Verlangen des Verbrauchers die vorgenannten
Mischungen für ihn vornehmen.

                             §6

                          Bierlager
  (1) Bierlager sind Lager, die

1. der zeitlich unbegrenzten Lagerung durch Hersteller,
   Händler oder gewerbliche Lagerhalter,
2. der Verwendung von Bier zur Herstellung von Brannt-
   wein und anderen verbrauchsteuerpflichtigen Geträn-
   ken

dienen.

   (2) Wer Bier unter Steueraussetzung lagern oder ver-
wenden will, bedarf der Erlaubnis. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 4
gilt entsprechend.
  (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates zur Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung
eines unangemessenen Steuerkredits Mindestmengen für
den Lagerumschlag sowie eine Mindestlagerdauer vorzu-
schreiben.
                           §7

                 Steuerentstehung,
       Steuerschuldner, steuerpflichtige Menge
  (1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Bier aus dem
Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steu-
BGBl. 1992, Seite 2160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2160
2160                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

eraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 11
Abs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß es im Steuerla-
ger zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den
freien Verkehr). Die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf
0,5% vol oder weniger ist kein Verbrauch. Steuerschuld-
ner ist der Inhaber des Steuerlagers.

   (2) Wird Bier ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 hergestellt,
entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner
ist der Hersteller.

   (3) Die steuerpflichtige Menge bestimmt sich bei nicht
eichpflichtigen Gefäßen, deren Füllmenge nach der Fertig-
packungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung
bezeichnet ist, nach dem auf der Fertigpackung angege-
benen Mengenvolumen, im übrigen nach dem Raumgehalt
der Umschließung.
   (4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß die
steuerpflichtige Menge nicht nach dem Raumgehalt der
Umschließung ermittelt wird, wenn sie auf andere Weise
genau festgestellt werden kann und die Steuerbelange
nicht beinträchtigt werden.

                           §8
          Steuererklärung, Steuerfestsetzung

  (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat über das Bier, für
das in einem Monat die Steuer nach § 7 Abs. 1 entstan-
den ist, bis zum siebten Tag des folgenden Monats eine
Steuererklärung abzugeben. In begründeten Fällen kann
das Hauptzollamt die Frist bis auf den 10. Tag des folgen-
den Monats verlängern. In der Steuererklärung ist das Bier
nach Menge und Steuerklassen aufzugliedern. Werden für
Bier der gleichen Steuerklasse unterschiedliche Steuersät-
ze geltend gemacht, so sind die Mengen innerhalb der
Steuerklassen nach Steuersätzen aufzugliedern. Steuer-
lager, die erstmals im Kalenderjahr Bier einer ausländi-
schen Brauerei zur Versteuerung zu einem ermäßigten

Satz anmelden, haben mit der Steuererklärung geeignete
amtliche Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die
Grundlagen für die Anwendung des ermäßigten Steuersat-
zes ergeben.
  (2) Die Steuer für Bier, das einem ermäßigten Steuer-
satz nach § 2 Abs. 2 unterliegt, wird im laufenden Kalen-
derjahr nach der Jahreserzeugung des Vorjahres vorläufig
festgesetzt. Beginnt eine Brauerei erstmals mit der Bier-
herstellung, wird die von ihr im Zulassungsantrag angebe-
ne Jahreserzeugung für die vorläufige Steuerfestsetzung
zugrundegelegt. Beginnt eine Brauerei während eines Ka-
lenderjahres mit der Biererzeugung, wird im folgenden
Jahr für die vorläufige Steuerfestsetzung die Vorjahreser-
zeugung durch die Betriebsmonate geteilt und mit zwölf
vervielfacht. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Steuer
unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge unter
Zugrundelegung der Gesamterzeugung der Brauerei in
dem betreffenden Kalenderjahr festzusetzen.

  (3) Im Falle des § 7 Abs. 2 hat der Steuerschuldner
unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin
die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

   (4) Inhaber von Steuerlagern, die im abgelaufenen Ka-
lenderjahr Bier aus Drittländern oder aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu ermäßigten
Sätzen nach § 2 Abs. 2 vorläufig versteuert haben, haben
bis zum Ende des zweiten Monats des laufenden Kaien-

derjahres eine Bescheinigung über die Vorjahreserzeu-
gung der ausländischen Brauereien vorzulegen.

                           §9

                        Fälligkeit

   (1) Der Steuerschuldner hat die nach § 7 Abs. 1 entstan-
dene Steuer bis zum 20. Tag des Monats zu entrichten,
der auf den Monat folgt, in dem die Steuer entstanden
ist.

  (2) Die Steuer, die nach § 7 Abs. 2 entstanden ist, ist
sofort zu entrichten.

                           § 10
                Steuerfreie Verwendung
   (1) Wer Bier steuerfrei nach § 3 Abs. 1 verwenden will,
bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter
Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuver-
lässigkeit keine Bedenken bestehen.

  (2) Wird Bier entgegen der in der Erlaubnis vorgesehe-
nen Zweckbestimmung verwendet oder kann es dieser
nicht mehr zugeführt werden, entsteht die Steuer, es sei
denn, es ist nachweislich untergegangen. Schwund steht
dem Untergang gleich. Kann der Verbleib des Bieres nicht
festgestellt werden, so gilt es als nicht der vorgesehenen
Zweckbestimmung zugeführt. Steuerschuldner ist der Er-
laubnisinhaber. § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 gelten entspre-
chend.

                           § 11

           Verkehr unter Steueraussetzung
                   im Steuergebiet
  (1) Bier darf unter Steueraussetzung aus einem Steuer-
lager

1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht

   oder
2. in Betriebe von Erlaubnisinhabern (§ 10) verbracht
   oder
3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenom-
   men das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich
   freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
Bier darf in den Fällen des § 13 auf Antrag des nach den
Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten (Anmelder)
auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein anderes
Steuerlager oder in Betriebe von Erlaubnisinhabern nach
§ 10 verbracht werden.

  (2) Das Bier ist unverzüglich vom Inhaber des beziehen-
den Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber der
Erlaubnis in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inha-
ber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Absatz 1
Nr. 3 überzuführen.

   (3) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfah-
ren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Ver-
sender), im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Anmelder oder
der Inhaber des empfangenden Steuerlagers, Sicherheit
für den Versand zu leisten, wenn die Steuerbelange nach
dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen.
Besteht eine entsprechend ausgestaltete ausreichende
Lagersicherheit, deckt sie auch den Versand mit ab.
BGBl. 1992, Seite 2161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2161
                           § 12
            Verkehr unter Steueraussetzung
              mit anderen Mitgliedstaaten
  ( 1) Bier darf unter Steueraussetzung im innergemein-
schaftlichen Steuerversandverfahren

1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Emp-
   fängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen
   Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
   schaft (Mitgliedstaaten) bezogen oder

2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder
   Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mit-
   gliedstaaten verbracht oder

3. durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des

abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand
eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der
Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in

den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde.

Besteht eine entsprechend ausgestaltete ausreichende

Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand mit ab.

  (2) Berechtige Empfänger sind Personen, denen von
einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulas-

sung erteilt worden ist, Bier unter Steueraussetzung aus

einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffent-
lichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken
gleich.

   (3) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird auf
Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ord-
nungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Ertei-
lung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier
Monate entstehende Steuer zu leisten. Im Falle von Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer
geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1
bis 3 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des
öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen wor-
den (Absatz 6), kann von einer Sicherheitsleistung nach
Satz 2 oder 3 abgesehen werden, solange nach dem
Ermessen des Hauptzollamtes keine Anzeichen für eine
Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

  (4) Das Bier ist unverzüglich

1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem

   Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbrin-
   gen,
2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein
   Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in sei-
   nen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der
   Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerver-
   sandverfahren abgeschlossen.
   (5) Die Steuer entsteht mit der Aufnahme des Bieres in
den Betrieb des berechtigten Empfängers, es sei denn es
ist im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwen-
dung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte

Empfänger. Für die entstandene Steuer finden § 8 Abs. 1,
2 und 4 sowie § 9 Abs. 1 Anwendung.
  (6) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem
anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines be-
rechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige
Person als Beauftragter unter Widerrufsvorbehalt zugelas-
sen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische
Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Auf-
zeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in

das Steuergebiet führt und gegen ihre Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Zulas-
sung ist Sicherheit in der nach Absatz 3 Satz 2 oder 3
vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird
neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.

                           § 13

               Einfuhren aus Drittländern

   (1) Wird Bier aus einem Gebiet außerhalb der Euro-

päischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drittland) unmittelbar

in das Steuergebiet verbracht (Einfuhr) oder befindet es

sich               ·
1. in einem Zollverfahren oder

2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steuer-

   gebiets gelten die Zollvorschriften sinngemäß für die

   Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre
   Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steu-
   erschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub,
   das Erlöschen in anderen Fällen als durch Einziehung,
   den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung sowie
   das Steuerverfahren.

   (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und die Besteuerung
abweichend von Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Siche-
rung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die
Behandlung des im Steuergebiet hergestellten steuer-
pflichtigen Bieres oder wegen der besonderen Verhältnis-
se bei der Einfuhr erforderlich ist.

                           § 14

           Ausfuhr unter Steueraussetzung
  (1) Bier darf aus einem Steuerlager unter Steuerausset-
zung aus dem Gebiet der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft ausgeführt werden. § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1
Satz 2 gelten sinngemäß.

  (2) Wird Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist
das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an-

zuwenden.

   (3) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Bier unverzüg-
lich auszuführen.

                           § 15
                 Unregelmäßigkeiten
          im Verkehr unter Steueraussetzung
  (1) Wird Bier während der Beförderung nach den §§ 11,
12 oder 14 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsver-
fahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß es
nachweislich untergegangen ist. Schwund steht dem Un-
BGBl. 1992, Seite 2162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2162
2162                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

tergang gleich. Bier gilt als entzogen wenn es in den Fällen
des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 oder des § 14 Abs. 3 nicht
bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb
im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren über-
geführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.

   (2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Bier bei der
Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mit-
gliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen
worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo das Bier
entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen.

Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßig-

keit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem

Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

  (3) Ist Bier im innergemeinschaftlichen Steuer,1ersand-

verfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein

Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Aus-

fuhrzollstelle in einen anderen Mitgliedstaat versandt wor-

den und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von

4 Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nach-

weis, daß das Bier
1 . am Bestimmungsort angelangt oder

2. untergegangen oder
3. aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetre-
   tenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit
   nicht am Bestimmungsort angelangt ist, gilt es als im
   Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren ent-
   zogen.
   (4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1
bis 3

1. der Versender,
2. daneöen der Empfänger, wenn er vor Entstehung der
   Steuer Besitz am Bier erlangt hat.
Im Falle des Absatzes 1 ist auch Steuerschuldner, wer das
Bier entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich zu entrich-
ten.

  (5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf
einer Frist von 3 Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des
innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt,
daß die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßig-
keit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die

Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird
die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.

   (6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen.

                           § 16
                 Verbringen von Bier
     des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
              zu gewerblichen Zwecken

  (1) Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitglied-
staates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die
Steuer dadurch, daß der Bezieher

1. das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2. das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom-
   mene Bier in das Steuergebiet verbringt oder verbrin-
   gen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine
Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu
gewerblichen Zwecken gleich.

  (2) Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaa-
tes in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen in das
Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, daß
es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in
Besitz gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist,
wer es in Besitz hält oder verwendet.

   (3) Wer Bier nach den Absätzen 1 oder 2 beziehen, in

Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzoll-

amt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu

leisten.

  (4) Der Steuerschuldner hat für Bier, für das die Steuer

entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung ab-

zugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die

Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das

Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer

sofort zu entrichten.

  (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-
rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bestimmungen
zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Besteue-
rungsverfahren und zum Versand, zu erlassen.

                           § 17
           Verbringen zu privaten Zwecken

   (1) Bier, das eine Privatperson für ihren Bedarf in einem
anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst
in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei.
  (2) Bei der Beurteilung, ob Bier nach Absatz 1 zu priva-
ten Zwecken oder nach § 16 zu gewerblichen Zwecken
bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird, sind die
nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:

1 . handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers
    für den Besitz des Bieres;
2. Ort, an dem sich das Bier befindet oder die Art der
   Beförderung;

3. Unterlagen über das Bier;

4. Menge und Beschaffenheit des Bieres.

                           § 18

                     Versandhandel

  (1) Versandhandel betreibt, wer Bier aus dem freien
Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an
Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den
Versand des Bieres an den Erwerber selbst durchführt
oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als
Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber
dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen,
deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vor-
schriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer
unterliegen.

  (2) Wird Bier durch einen Versandhändler mit Sitz in

einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert,
entsteht die Steuer mit der Auslieferung des Bieres an die
Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der
Versandhändler.
BGBl. 1992, Seite 2163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2163
   (3) Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet
liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem für
den Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter Angabe
der für die Versteuerung erheblichen Merkmale anzuzei-

gen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuer-

belastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen

(Absatz 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld
abdecken.

  (4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung
abzugeben. Die Steuer ist spätestens bis zum 15. Tag des
auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird
das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die
Steuer sofort zu entrichten.
  (5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steu-
ergebiet ansässige Person als Beauftragter unter Wider-
rufsvorbehalt zugelassen werden, wenn sie ordnungs-
gemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresab-
schlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen
des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der
Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuer-
schuldner und hat die sonstigen Pflichten des Versand-
händlers zu erfüllen.

   (6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Bier
in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher
dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er hat Auf-
zeichnungen über das gelieferte Bier zu führen und auf
Verlangen jederzeit nachzuweisen, daß er die von dem
Empfangsmitgliedstaat geforderten Voraussetzungen und
Meldepflichten erfüllt.

   (7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates zur Vereinfachung zuzulassen, daß abweichend von
den Absätzen 3 und 4 eine Steueranmeldung global für
einen Monat bis zum siebten Tag des folgenden Monats
bei einem Hauptzollamt zentral abgegeben wird.

                           § 19
                  Erlaß, Erstattung
            und Vergütung von Biersteuer
       bei Lieferung in andere Mitgliedstaaten
  (1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder
vergütet für nachweislich versteuertes Bier, das zu ge-
werblichen Zwecken - einschließlich Versandhandel - in
einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist.

  (2) Erlaß, Erstattung oder Vergütung werden nur ge-

währt, wenn der Berechtigte (Absatz 3)

1. den Nachweis erbringt, daß die Steuer für das Bier in
   dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
2. a) den Antrag vor dem Verbringen des Bieres beim
      Hauptzollamt stellt und das Bier auf Verlangen vor-
      führt,

   b) das Bier mit den Begleitpapieren befördert, die für
      das innergemeinschaftliche Steuerversandverfah-
      ren vorgeschrieben sind, und
   c) eine ordnungsgemäße Empfängsbestätigung sowie
      eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates dar-
      über vorlegt, daß das Bier dort ordnungsgemäß
      steuerlich erfaßt worden ist.

  (3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütung~berechtigt ist,
wer das Bier in den anderen Mitgliedstaat verbracht hat.

  (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-

rates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-

rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1. das Erlaß-, Erstattungs- und Vergütungsverfahren
   näher zu regeln,

2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzu-
   schreiben sowie solche Lieferer von dem Verfahren
   auszuschließen, die über ein Steuerlager verfügen.

                           § 20
      Erstattung der Biersteuer im Steuergebiet

  (1) Für im Steuergebiet versteuertes Bier wird die Steuer
auf Antrag erlassen oder erstattet, wenn es in ein Steuer-
lager wieder zurückgenommen worden ist.
  (2) Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann versteuer-
tes fremdes Bier in ein Steuerlager aufgenommen und die
Steuer für dieses Bier vergütet werden.

   (3) Auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines
berechtigten Empfängers wird die im Steuergebiet entrich-
tete Steuer für Bier erstattet, wenn das Bier auf Kosten des
Antragstellers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steu-
erlagers vernichtet worden ist.

  (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-
rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaß- und
Erstattungsverfahren näher zu regeln und im Falle des
Absatzes 3 Mindestmengen vorzuschreiben.

                           § 21
      Ermächtigung zu Steuervergünstigungen
 Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. in ,Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur
   Durchführung zwischenstaatlicher Verträge Steuerfrei-
   heit anzuordnen oder Steuern zu vergüten für die Ver-
   wendung von Erzeugnissen durch diplomatische und
   konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder
   einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmit-
   glieder sowie durch sonstige Begünstigte,
2. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen

   Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitglie-

   dern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie
   den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der aus-
   ländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Trup-
   penstatuts (BGBI. II 1961 S. 1183, 1190) und den
   Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBI. II
   1961 S. 1183, 1218) oder den Truppen, den Mitgliedern
   der Truppen und den Familienangehörigen der Mitglie-
   der der Truppen der ehemaligen Union der Sozialisti-
   schen Sowjetrepubliken nach Artikel 16 des Vertrages
   vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bunderepublik
   Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-
   republiken über die Bedingungen des befristeten Auf-
   enthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs
   der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundes-
BGBl. 1992, Seite 2164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2164
2164                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

   republik Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256, 258) ge-
   währten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbeson-
   dere zum Verfahren, zu erlassen und anzuordnen,
   daß

   a) bei einem Mißbrauch für alle daran Beteiligten die
      Steuer entsteht,

   b) bei der Lieferung von versteuerten Erzeugnissen

      dem Lieferer die entrichtete Steuer erstattet oder
      vergütet wird,

3. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Bier, soweit da-
   durch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen,
   unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen
   es nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates
   vom 28. März 1983 (ABI. EG Nr. L 105 S. 1) in der
   jeweils geltenden Fassung und anderen von den Euro-
   päischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschrif-
   ten vom Zoll befreit werden kann,

4. zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie 92/
   12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABI. EG
   Nr. L 76 S. 1) Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeu-
   gen oder auf Schiffen zu gestatten, Bier steuerfrei im
   Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Rei-
   sende abzugeben, die sich im innergemeinschaftlichen
   Flug- oder Schiffsverkehr in andere Mitgliedstaaten
   begeben, sowie die dazu notwendigen Verfahrensvor-
   schriften zu erlassen.

                           § 22
                     Steueraufsicht

  (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der
Handel, die Verarbeitung, die Verwendung und die Einfuhr
von Bier sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 12
Abs. 6 und § 18 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der
Steueraufsicht. Die Herstellung von Bier mit einem Alko-
holgehalt von 0,5 % vol und weniger unterliegt ebenfalls
der Steueraufsicht.

  (2) Bier kann über die in § 215 Abgabenordnung ge-
nannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn es ein
Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umstän-
den vorfindet, die auf eine gewerbliche Verwendung hin-
weisen und für die der Nachweis nicht geführt werden
kann, daß es

1 . sich im Steueraussetzungsverfahren befindet oder
2. ordnungsgemäß versteuert wurde oder zur Versteue-

   rung ansteht.

§§ 215, 216 Abgabenordnung finden entsprechende An-

wendung.

                           § 23
                   Geschäftsstatistik
  (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministers der
Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwek-
ke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statisti-
schen Bundesamt zur Auswertung mit.
   (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits auf-
bereitete Daten dem Statistischen Bundesamt und den
Statistischen Landesämtern zur Darstellung und Veröffent-
lichung für allgemeine Zwecke übermitteln.

                           § 24
                 Ordnungswidrigkeiten

   Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-

tig
1. entgegen § 11 Abs. 2 oder§ 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bier

   nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder in das Zoll-

   verfahren überführt,
2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder§ 14 Abs. 3 Bier
   nicht oder nicht rechtzeitig verbringt oder ausführt
   oder

3. entgegen § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6
   Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstat-
   tet.

                           § 25
                     Durchführung

  (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Höchstmengen für den Haustrunk nach § 3 Abs. 2
Nr. 1, sowie den Kreis der Empfangsberechtigten fest-
zulegen.

  (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates
1. für die Anwendung dieses Gesetzes das Gebiet der
   Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Arti-
   kel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe-
   bruar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) zu definieren,

2. in einer Freizone abweichend von § 6 Abs. 2 und § 12
   Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis zur Lagerung
   unter Steueraussetzung oder der Zulassung zum Be-
   zug unter Steueraussetzung geringere Anforderungen
   zu stellen und für die Lagerung und Beförderung unter
   Steueraussetzung Erleichterungen zuzulassen, wenn
   dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizo-
   ne erforderlich erscheint und die Steuerbelange nicht
   gefährdet sind,

3. die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 anzuwendende Fassung der
   Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den
   Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur
   anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderun-
   gen nicht ergeben,

4. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-

   rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

   a) das Nähere zur Steuererklärung nach § 8 zu be-

      stimmen, insbesondere über die für die Steuerfest-
      setzung nach Ablauf des Kalenderjahres notwendi-
      gen Angaben,
   b) Bestimmungen zu § 11 Abs. 1' bis 3 zu treffen,
      insbesondere das Versandverfahren näher zu re-
      geln,
   c) Verfahrensvorschriften zu § 20 Abs. 1 bis 3 zu
      erlassen,
5. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durch-
   führung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
   25. Februar 1992 über das allgemeine System, den
   Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauch-
BGBl. 1992, Seite 2165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2165
   steuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), insbe-
   sondere deren Titel III,

   a) das innergemeinschaftliche Steuerversandverfah-

      ren nach § 12 zu regeln,

   b) sonstige Bestimmungen zu § 12 Abs. 1 bis 6, insbe-
      sondere zum Verfahren der Zulassung und der
      Steuererklärung, zu erlassen und dabei zur Verfah-
      rensvereinfachung Erleichterungen für die Aufnah-
      me von Bier in den Betrieb eines berechtigten Emp-
      fängers zuzulassen, soweit Steuerbelange nicht ge-
      fährdet sind,

6. die Art sowie das Verfahren für die in den§§ 5, 11, 12,
   16 und 18 geforderten Sicherheiten näher zu bestim-
   men,

7. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren nach den§§ 5

   und 6 zu regeln und

   a) die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu
      umschreiben,
   b) zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen
      und Betriebsstätten in das Steuerlager einzubezie-
      hen sind,                                 ·

8. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-

   rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung,

   a) das Verfahren für die steuerbegünstigte Verwen-
      dung nach § 3 Abs. 1 und § 10 näheczv re_geln,

   b) die Erteilung der Erlaubnis zur steuerfreien Verwen-

      dung von Bier von Mindestmengen abhängig zu

      machen.

                           § 26
               Übergangsbestimmungen
  (1} Inhaber von Zollagern und Lagern, in denen auf-
grund von§ 6a Abs. 1 des Biersteuergesetzes alter Fas-

zum 31. Dezember 1992 nicht der Steuer unterlag - zum
1. Januar 1993 die Bestände aufzunehmen und dem zu-
ständigen Hauptzollamt unter Angabe der für den Bier-

anteil entrichteten Steuer anzuzeigen. Das Hauptzollamt

vergütet die Steuer für den Bieranteil der Bestände, in dem
sie diese mit künftigen Steuerforderungen verrechnet. In
den Fällen des § 5 Abs. 2 befinden sich die Bestände ab
1. Januar 1993 unter Steueraussetzung.

   (6) Soweit für unter Abfindung hergestelltes Bier, das
sich am 1. Januar 1993 noch in einer vorher abgefundenen
Brauerei befindet, die Steuer bis zum 31. Dezember 1992
entstanden ist, wird die Steuer mit künftigen Steuerforde-
rungen verrechnet. Die Bestände an diesem Bier sind dem
Hauptzollamt zu melden.

   (7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-

rates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-
rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Verfahren
zu den Absätzen 3 bis 6 näher zu regeln.

                           § 27

                    Außerkrafttreten

   Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Biersteuerge-

setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April
1986 (BGBI. 1 S. 527), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 1
der Verordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332), mit
Ausnahme der Bezeichnung des Gesetzes, des § 9 Abs. 1

bis 8 und Abs. 11, des § 11 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 12,

18 und 25 außer Kraft. Die fortbestehenden Vorschriften

werden wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefaßt:
                  ,,Vorläufiges Biergesetz".

2. An § 9 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
sung Erzeugnisse des zollrechtlich freien Verkehrs in sinn-      „Für die Zulassung von Ausnahmen sind die nach
gemäßer Anwendung der Zollvorschriften für die Lagerung
unversteuert gelagert werden dürfen, gelten bis zum
31. März 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelassene
Inhaber von Biersteuerlagern.

  (2) Angemeldete Brauereien und bewilligte Ausfuhrlager

gelten bis zum 30. Juni 1993 als zugelassen im Sinne

dieses Gesetzes. Ausfuhrlager jedoch nur, wenn sie inner-·

halb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

Sicherheit nach § 12 Abs. 1 geleistet haben.

   (3) Vor dem 1. Januar 1993 begonnene Versandverfah-
   Landesrecht zuständigen Behörden zuständig."

3. § 12 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 12

     Auf die Überwachung der Einhaltung der Vorschrif-

   ten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes

  ·erlassenen Rechtsverordungen finden die §§ 40 bis 46

   des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

   Anwendung."
ren zu Ausfuhrlagern werden nach dem alten Verfahrens-    4. § 18 wird wie folgt geändert:
recht zu Ende geführt. Gelangt Bier in einem vor dem
1. Januar 1993 begonnenen gemeinschaftlichen Versand-
verfahren nach diesem Zeitpunkt in das Steuergebiet, so
kann es mit Zustimmung des Hauptzollamts unter sichern- .
den Maßnahmen in das Verfahren der Steueraussetzung

übergeführt werden. In allen anderen Fällen gilt § 13

Abs. 1 sinngemäß.

   (4) Für versteuertes Bier, das nach dem 1. Januar 1993
nicht mehr der Biersteuer unterliegt, wird die bis zum
31. Dezember 1992 entstandene Steuer erstattet oder
nicht erhoben, wenn das Bier nach dem 31. Dezember
1992 wieder in die Brauerei aufgenommen wird.

   (5) Herstellungsbetriebe, die Bier im Sinne des § 1
Abs. 2 Nr. 2 herstellen, haben - soweit das Getränk bis
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   aa) Die Nummern 2, 4 und 5 werden aufgehoben.
   bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

   cc) In Nummer 1 wird am Ende das Komma durch

       das Wort „oder'' ersetzt.

   dd) In der neuen Nummer 2 wird am Ende das
       Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „zehntausend" durch das
   Wort „zwanzigtausend" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3 und 5" durch
   die Angabe "Nr. 1 und 2" ersetzt.

d) Absatz 4 wird aufgehoben ..
BGBl. 1992, Seite 2166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2166
2166                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

5. § 25 wird wie folgt gefaßt:

                                   ,,§ 25

     Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt,
   mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-

   nung

    1. zur Ausführung des § 9 Abs. 1 bis 8 das Nähere

       über die Bierbereitung, die dazu verwendeten Stoffe

       und Verfahren sowie die Bierarten zu bestimmen,
   2. das Nähere über die Zubereitungen (§ 11) anzu-
      ordnen."

                                 § 28
                    Außerkrafttreten
            von Durchführungsbestimmungen

  Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Durchfüh-
rungsbestimmungen zum Biersteuergesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-6-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 6
Abs. 2 der Verordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1332),
mit Ausnahme der Bezeichnung der Verordnung, der§§ 3,
8 Satz 2 bis 4, der §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und
§§ 21 und 22 Abs. 1 sowie der Überschrift vor § 16 außer
Kraft. Die fortbestehenden Vorschriften werden wie folgt
geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
   faßt:
                        „Verordnung
       zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes".

2. In § 17 Abs . 3 Satz 2 wird das Wort „Oberfinanzdirek-
   tion" durch die Worte „nach Landesrecht zuständige
   Behörde" ersetzt.

3.. In § 22 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Das Haupt-
   zollamt" durch die Worte „Die nach Landesrecht zu-

   ständige Behörde" ersetzt.

                              Artikel 3
                 Änderung
  branntweinmonopolrechtlicher Vorschriften*)

   (1) Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer_612-7 .-ve~
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. September 1990
(BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
                                    ,,§ 2

       Monopolgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik
     Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne
     die Insel Helgoland."

*) Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates
   vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die
   Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABI.
   EG Nr. L 76 S. 1), der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober
   1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol
   und alkoholische Getränke (ABI. EG Nr. L 316 S. 21) und der Richtlinie

   92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der
   Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABI. EG
   Nr. L 316 S. 29).

2. In § 25 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 und Abs. 3 Nr. 3 Satz 5 wird
   jeweils das Wort „ausschließlich" durch das Wort

   ,,überwiegend" ersetzt.

3. Dem § 25 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Schlempe ist für Zwecke der Landwirtschaft auf

   dem Brennereigut oder gemeinschaftlich für Zwecke

   der Brennerei zu verwenden."

4. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     ,,(3) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei drohen-
   dem Verderb der Rohstoffe oder bei überdurchschnitt-
   lich guten Ernteerträgen den Vorgriff auf das Jahres-
   brennrecht des folgenden Betriebsjahres sowie bei
   nichtverschuldeten Betriebsstörungen oder bei außer-
   gewöhnlichen Mißernten die nachträgliche Ausnut-
   zung des Jahresbrennrechts des ablaufenden Be-
   triebsjahres gestatten, soweit dadurch monopolwirt-
   schaftliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Dabei
   dürfen 1O vom Hundert des regelmäßigen Brenn-
   rechts nicht überschritten werden. Der Antrag auf
   nachträgliche Ausnutzung des Jahresbrennrechts
   muß spätestens vor Ende des Betriebsjahres gestellt
   sein."

5. Dem § 42 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
   „Die Übertragung ist ausgeschlossen, wenn sie für ein
   Brennrecht beantragt wird, das in den letzten drei
   Jahren vor dem beantragten Übertragungszeitpunkt
   übertragen worden ist. Der Bundesminister der Finan-
   zen oder die von ihm bestimmte Stelle kann zur Ver-
   meidung von Härten aus der Abwicklung früherer
   Übertragungen für eine Übergangszeit von drei Be-
   triebsjahren Ausnahmen zulassen."

6. § 66 wird wie folgt geändert:

 - a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung
      ,,(1 )" und wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Worten „über 7 000
          hl A" die Worte „bis 10 000 hl A" angefügt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sollen" die
          Worte „bis zu einer Erzeugung von 7 000 hl A"
          eingefügt.

   b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
        ,,(2) Brennereien, deren Jahreserzeugung mehr
      als 1O 000 hl A beträgt, erhalten besondere Über-
      nahmepreise. Diese dürfen nicht höher sein als der
      niedrigste durchschnittliche Selbstkostenpreis, der
      in den einzelnen Erzeugungsstufen für gleiche
      Rohstoffe verarbeitende Brennereien ermittelt
      wurde."

7- § 72 a wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stoffe" die Worte

      ,,, der von Brennereien mit einer Jahreserzeugung
      bis zu 10 000 hl A hergestellt wird," eingefügt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr

      als 1O 000 hl A erhalten besondere Übernahme-
      preise, die nicht höher sein dürfen als der niedrig-
BGBl. 1992, Seite 2167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2167
       ste durchschnittliche Selbstkostenpreis oder, falls
       ein solcher nicht ermittelt wird, als der niedrigste

       Selbstkostenpreis für eine Brennerei mit einer Jah-
       reserzeugung bis zu 10 000 hl A."

 8. § 72 b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 90" durch die
       Worte ,,§ 89 Abs. 1" ersetzt.
    b) Absatz 3 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:
       „Solcher Branntwein darf nur bis zur Höhe des
       nicht genutzten Brennrechts zu Trinkzwecken so-
       wie zur Herstellung von Lebensmitteln, Arzneimit-
       teln und kosmetischen Mitteln abgegeben oder
       verwendet werden; der Bundesminister der Finan-
       zen kann Ausnahmen zulassen."

 9. Die§§ 78 bis 80 werden gestrichen.

10. § 84 wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§ 84

       Branntwein, den die Bundesmonopolverwaltung
    übernimmt und verwertet, unterliegt der Branntwein-
    steuer nach § 130. Auf diesen Branntwein finden die
    Regelungen über Branntweinlager(§ 134 Abs. 2) sinn-
    gemäß Anwendung. Der Branntwein gilt mit der Ab-
    nahme als im Branntweinlager der Bundesmonopol-
    verwaltung befindlich; entsprechendes gilt für die Ver-
    einigung von Kornbrennereien (§§ 82, 82a) hinsicht-
    lich des von ihr übernommenen Kornbranntweins."

11. § 87 Abs. 3 wird gestrichen.

12. § 88 wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§ 88

      Die Bundesmonopolverwaltung reinigt den unverar-
    beiteten Branntwein und verwertet ihn zu festgesetz-
    ten Verkaufpreisen. Sie kann den Branntwein, soweit
    dies nach § 132 für seine Steuerfreiheit vorgeschrie-
    ben ist, vergällen."

13. In § 89 Abs. 1 wird der Klammerzusatz gestrichen, und
    in Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Reichsmo-
    nopolverwaltung" durch „Bundesmonopolverwaltung"
    ersetzt.

14. Die§§ 90 bis 92 werden gestrichen.

15. § 99 a wird gestrichen.

16. § 99 b wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Worte „einem in § 84 Abs. 2

       Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe d genannten Zweck"
       durch die Worte „Trinkzwecken und zur Herstel-
       lung von Lebensmitteln, Arzneimitteln und kosmeti-
       schen Mitteln" ersetzt.
    b) In Satz 2 werden die Worte „Riech- und Schön-
       heitsmitteln" durch die Worte „kosmetischen Mit-
       teln" ersetzt.

17. § 100 wird gestrichen.

18. § 101 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 101

      Unter Kornbranntwein im Sinne dieses Gesetzes ist
    ein Branntwein zu verstehen, der ausschließlich aus
    dem vollen Korn von Roggen, Weizen, Buchweizen,
    Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im Würzever-
    fahren gewonnen ist."

19. Die §§ 102 bis 105 werden gestrichen.

20. In § 106 werden die Worte „Steuersatz nach § 84
    Abs. 2 Nr. 1" durch die Worte „Regelsatz nach § 131
    Abs. 1" ersetzt.

21. § 111 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) Wer Branntweinübernahmegeld zugunsten Drit-
    ter erschlichen hat, haftet für die Rückzahlung."

22. In § 113 werden die Absatzbezeichnung ,,(1)" und
    Absatz 2 gestrichen. Das Wort „Reichsmonopolver-

    waltung" wird durch „Bundesmonopolverwaltung", die
    Worte „der Reichskasse" werden durch „des Bundes"
    ersetzt.

23. § 115 wird gestrichen.

24. § 126 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Nummern 5, 7 und 11
       gestrichen.
    b) Die bisherigen Nummern 6, 8 bis 10 und 12 werden
       die Nummern 5 bis 9.
    c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
       oder fahrlässig Betriebsvorgänge, die nach einer
       Rechtsverordnung zu diesem Gesetz buchungs-
       pflichtig sind, nicht oder in tatsächlicher Hinsicht
       unrichtig verbucht oder verbuchen läßt und da-
       durch ermöglicht, ein überhöhtes Branntweinüber-
       nahmegeld zu erlangen."

25. § 129 a wird aufgehoben.

26. Nach§ 129 a wird folgender Zweiter Teil eingefügt:
                        „zweiter Teil

                      Branntweinsteuer

                             § 130
               Steuergebiet, Steuergegenstand
      (1) Branntwein sowie branntweinhaltige Waren
    (Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet der
    Branntweinsteuer. Steuergebiet ist das Monopolgebiet
   •(§ 2). Die Branntweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer

    im Sinne der Abgabenordnung.

      (2) Branntwein im Sinne des Absatzes 1 sind Flüs-
    sigkeiten
    1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten
       Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 %
       vol,
    2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombi-
       nierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über
       22 % vol.
BGBl. 1992, Seite 2168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2168
2168                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, .Teil 1

     (3) Der Einordnung als Branntwein nach Absatz 2
   steht nicht entgegen, daß dieser feste Stoffe, auch
   zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.
     (4) Branntweinhaltige Waren im Sinne von Absatz 1
  sind andere alkoholhaltige Erzeugnisse als die des
  Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter

  Verwendung von Branntwein hergestellt werden und
  deren Alkoholgehalt höher als 1,2 % vol, bei nicht
  flüssigen Waren als 1 % mas ist. Alkoholhaltige Er-
  zeugnisse sind für Zwecke der Besteuerung im Zwei-
  fel branntweinhaltige, dem Regelsatz nach § 131

  Abs. 1 unterliegende Waren.

    (5) Kombinierte Nomenklatur im Sinne des Geset-
  zes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Ver-

  ordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli
  1987 (ABI. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des
  Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der
  Kommission vom 26. Juli 1991 (ABI. EG Nr. L 259
  S. 1) und die bis zum 19. Oktober 1992 zu seiner
  Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
     (6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
  tigt, durch Rechtsverordnung
   1. die nach Absatz 5 anzuwendende Fassung der
      Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und
      den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte No-
      menklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuer-
      liche Änderungen nicht ergeben,

  2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
     Verfahrensvereinfachung anzuordnen, daß Brenn-
     wein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als
     22 % vol, der in ein mit einer Weinbrennerei ver-
     bundenes Branntweinlager aufgenommen wird, bis
     zu seiner bestimmungsmäßigen Verarbeitung wie
     Branntwein behandelt wird.
                           § 131
                         Steuertarif

      (1) Die Steuer bemißt sich nach der in dem Erzeug-
   nis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen
   Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer
   Temperatur von 20 °C: 2 550 Deutsche Mark (Regel-
   satz).

      (2) Abweichend von Absatz 1 vermindert sich der
   Regelsatz für Branntwein, der in einer Abfindungs-
   brennerei (§ 57) oder von einem Stoffbesitzer (§ 36)
   innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeugungs-
   grenze oder in einer Verschlußkleinbrennerei (§ 34)

   mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnen ist,
   um 375 Deutsche Mark und, soweit der Branntwein
   ausschließlich aus Steinobst, Beeren und Enzianwur-
   zeln hergestellt ist, um 550 Deutsche Mark je hl A. Die
   Steuerermäßigung ist auf den Erzeuger beschränkt
   und setzt voraus, daß die Brennerei rechtlich und
   wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brenne-
   rei und kein Lizenznehmer ist. Die Steuerermäßigung
   gilt entsprechend für Branntwein, der von einer außer-
   halb des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit
   einer Jahreserzeugung bis zu 10 hl A stammt.

      (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
   tigt, durch Rechtsverordnung

   1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
      Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlas-
      sen,

2. Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer von der Ver-
   günstigung, unter Abfindung zu brennen, auszu-
   schließen, wenn diese Abfindungsbranntwein in
   Gebiete außerhalb des Steuergebiets verbringen
   oder v~rbringen lassen.

                       § 132

        Steuerbefreiungen und -entlastungen
    (1) Erzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn
 sie gewerblich verwendet werden

 1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach

    Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine
    Alkohol-Wasser-Mischungen,

2. zur Herstellung von Essig,

3. vergällt zur Herstellung von Lebensmitteln, die kei-
   nen Alkohol mehr enthalten, weil er während des
   Produktionsprozesses entzogen oder umgewan-
   delt wurde,
4. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arz-
   neimittel noch Lebensmittel sind,
5. vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder
   anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von
   Waren dienen.

   (2) Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer be-
freit, wenn sie

1. in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den
   Verkehr gebracht werden,
2. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerla-
   gers zu den betrieblich erforderlichen Untersu-
   chungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwek-
   ke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen
   werden,
3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständi-
   gen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung
   dieser Behörde entnommen werden,

4. als branntweinhaltige Waren in das Steuergebiet
   verbracht werden, zu deren Herstellung Brannt-
   wein nach Absatz 1 steuerfrei oder nach Absatz 3
   unter Steuerentlastung verwendet werden kann.

   (3) Die Steuer für nachweislich zum Regelsatz ver-
steuerte Erzeugnisse wird erlassen, erstattet oder
vergütet, wenn diese zur gewerblichen Herstellung
folgender Waren verwendet wurden:

1. Aromen zur Aromatisierung von

   a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht
      mehr als 1,2 % vol,
   b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Brannt-
      wein und andere alkoholhaltige Getränke,

2. Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr
   als 8,5 1 A je 100 kg oder andere Lebensmittel,
   ausgenommen Branntwein und andere alkoholhal-
   tige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht
   mehr als 5 1 A je 100 kg.

Eine Steuerentlastung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit
die Erzeugnisse nachweislich keinen Abfindungs-
branntwein enthalten.

   (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung
BGBl. 1992, Seite 2169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2169
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
   Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
   a) Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlas-
      sen,
   b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise der
      Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulas-
      sen, daß bei der Herstellung von Waren, die
      keinen Alkohol mehr enthalten, ausnahmswei-
      se von der Vergällung abgesehen werden kann,
      soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind,

   c) anzuordnen, daß Branntwein zur Herstellung
      von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch
      und von Essig zu vergällen ist oder daß beson-
      dere Überwachungsmaßnahmen getroffen
      werden,
   d) anzuordnen, daß Vergällungsmittel von den Be-
      trieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und
      daß davon und von dem vergällten Alkohol
      unentgeltlich Proben entnommen werden dür-
      fen,
2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
   Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf
   dem Trinkbranntweinmarkt anzuordnen, daß die
   Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird,
   die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit
   geeignet sind, als Trinkbranntwein genossen zu
   werden,

3. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtge-
   werbliche steuerbefreite Verwendung nach Ab-
   satz 1 zuzulassen,

4. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
   Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates
   vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der
   Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und al-
   koholische Getränke (ABI. EG Nr. L 316 S. 21),
   insbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, daß
   auch vollständig vergällter Branntwein dem Steuer-
   aussetzungsverfahren (§ 133) oder einem anderen
   Überwachungsverfahren unterstellt wird.

                      § 133

            Steueraussetzungsverfahren
  (1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungs-
verfahren) für Erzeugnisse, die
1. sich in einem Steuerlager befinden,
2. nach den §§ 140 bis 142 befördert werden.
  (2) Steuerlager sind

1. die Verschlußbrennerei (§ 134 Abs. 1),

2. das Branntweinlager (§ 134 · Abs. 2, § 135

   Abs. 2).

                        § 134
                     Steuerlager
   (1) Verschlußbrennerei ist die nach § 52 mit Zustim-
mung des Hauptzollamts verschlußsicher eingerichte-
te Brennerei. Sie dient der Gewinnung von Branntwein
unter Steueraussetzung durch Destillation oder ande-
re Gewinnungsverfahren sowie der Reinigung des
darin gewonnenen Branntweins.
  (2) Das Branntweinlager ist ein Betrieb, in dem unter
Steueraussetzung Erzeugnisse

1. zeitlich unbegrenzt gelagert und gegebenenfalls
   üblichen Lagerbehandlungen unterzogen werden
   können,
2. durch Be- oder Verarbeitung von Branntwein oder
   andere Verfahren hergestellt, Erzeugnisse gerei-
   nigt, vergällt, bearbeitet oder zu alkoholhaltigen
   Getränken verarbeitet werden können, die einer
   anderen Verbrauchsteuer unterliegen. Als Herstel-
   lungshandlung gilt auch die Herabsetzung des Al-
   koholgehaltes auf Trinkstärke.

   (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
   Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
   Regelungen in bezug auf die Lager- und Herstel-
   lungstätigkeiten zu treffen,
2. zur Durchführung der Steueraufsicht zu bestim-
   men, welche Räume, Flächen, Anlagen und Be-
   triebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind.

                      § 135
                  Branntweinlager

  (1) Das Branntweinlager wird im Regelfall als offe-
nes Lager betrieben. Als Branntweinverschlußlager
(Lager unter amtlichem Mitverschluß) kann es betrie-
ben werden, wenn es verschlußsicher eingerichtet ist,
ausschließlich der Lagerung von Branntwein dient und
die jahresdurchschnittliche Lagerdauer mehr als
sechs Monate beträgt.

   (2) Wer ein Branntweinlager betreiben will, bedarf
der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvor-
behalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmän-
nische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufstellen, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen und die über geeignete
Lagerstätten verfügen. Für offene Lager, ausgenom-
men Lager der Bundesmonopolverwaltung und der
Vereinigung von Kornbrennereien (§§ 82, 82a), ist die
Erlaubnis von einer Sicherheitsleistung abhängig
(Steuerlagersicherheit). Die Sicherheit entspricht dem

nach dem Regelsatz bemessenen Steuerwert der
Menge an reinem Alkohol, die im Jahresdurchschnitt
in 1,5 Monaten unvergällt aus dem Branntweinlager
insgesamt entnommen wird.
   (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
   Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

   a) das Erlaubnis- und Lagerverfahren für offene

      und unter amtlichem Mitverschluß _stehende

      Branntweinlager einschließlich des Verfahrens
      der Sicherheitsleistung näher zu regeln,
   b) anzuordnen, daß bei Gefährdung von Steuer-
      belangen Sicherheit bis zur Höhe des Steuer-
      wertes des tatsächlichen Lagerbestands und
      der tatsächlichen Lagerentnahmen zu leisten ist
      oder daß das Lager unter amtlichen Verschluß
      zu nehmen ist,
   c) Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungs-
      schwund festzulegen, hierüber Erklärungen des
      Lagerinhabers zu verlangen und anzuordnen,
BGBl. 1992, Seite 2170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2170
2170                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

           daß für den die Richtwerte überschreitenden
           Schwund eine Steuer als entstanden gilt,
   2. zur Verwaltungsvereinfachung und zur Vermei-
      dung eines unangemessenen Steuerkredits Min-
      destmengen für den Lagerumschlag sowie eine
      Mindestlagerdauer für nicht selbst hergestellten
      oder abgefüllten Trinkbranntwein vorzuschreiben,
   3. zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Obst-
      branntweine bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzu-
      lassen, daß Obstbranntwein (Branntwein aus
      Obststoffen, ausgenommen Traubenwein), der
      nachweislich unter Abfindung erzeugt wurde, in ein
      Branntweinlager aufgenommen wird, dessen Inha-
      ber eine Obstverschlußbrennerei regelmäßig be-
      treibt, und daß für diesen Branntwein eine um
      1 vom Hundert gekürzte gleiche Alkoholmenge an

      Obstbranntwein steuerfrei in den freien Verkehr

      entnommen werden kann, sowie die notwendigen

      steuerlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen,

   4. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
      Belastungen die Steuerlagersicherheit in bezug auf
      die unter Steueraussetzung entnommene Alkohol-
      menge zu ermäßigen, soweit Steuerbelange nicht
      gefährdet sind.
                           § 136
             Steuerentstehung, Steuerschuldner

     (1) Die Steuer entsteht dadurch, daß das Erzeugnis

  aus dem Steuerlager abgefertigt oder sonst entfernt

  wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungs-

  verfahren oder ein Zollverfahren nach § 140 Abs. 1
  Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß es im Steuerlager
  zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den
  freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des
  Steuerlagers.
     (2) Wird Branntwein unter Abfindung (§ 57) gewon-
   nen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung. Steuer-
   schuldner ist der Hersteller.

       (3) Die Steuer entsteht auch dadurch, daß

   1. Branntwein in anderer Weise als nach Absatz 2

       außerhalb des Steuerlagers gewonnen oder
  2. ein unversteuertes Erzeugnis außerhalb des Steu-
     erlagers ohne amtliche Genehmigung gereinigt
     oder

  3. Branntwein, insbesondere Trinkbranntwein, außer-

     halb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken

     hergestellt wird und der in dem Branntwein enthal-

     tene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach
     § 131 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch
     nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus
     der Verwendung anderer alkoholhaltiger Erzeug-
     nisse stammt und 1 vom Hundert der Gesamtalko-
     holmenge nicht übersteigt.
  Steuerschuldner ist der Hersteller oder Reiniger. Die
  Steuer bemißt sich nach der Alkoholmenge des herge-
  stellten oder gereinigten Erzeugnisses. In den Fällen
  der Nummer 3 vermindert sich die Steuer um eine
  nachgewiesene Branntweinsteuervorbelastung.

                         § 137

            Steueranmeldung, Steuerfestsetzung
     (1) Werden Erzeugnisse aus einer Verschlußbren-
   nerei oder einem Branntweinverschlußlager ent-

~ommen, wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt.
Uber die bei Entnahme in den freien Verkehr nach
§ 136 Abs. 1 entstandene Steuer wird ein Steuer-
bescheid erteilt. Ist Branntwein ohne amtliche Mitwir-
kung in den freien Verkehr entnommen worden, hat
ihn der Steuerschuldner unverzüglich anzumelden.
  (2) Inhaber von offenen Branntweinlagern haben
über die Erzeugnisse, für die in einem Monat die
Steuer nach § 136 Abs. 1 entstanden ist, bis zum
15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Mo-
nats eine Steuererklärung abzugeben und darin die
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
  (3) In den Fällen des § 136 Abs. 3 hat der Steuer-
schuldner unverzüglich eine Steueranmeldung abzu-
geben.

   (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-

tigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-

eraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit

der Besteuerung Vorschriften zur Feststellung der Al-
koholmenge und zum Steuerverfahren, insbesondere
zur Steuerfestsetzung und zur Steueranmeldung, zu
erlassen.

                         § 138
             Fälligkeit, Zahlungsaufschub
  (1) Die Steuer, die nach§ 136 Abs. 1 bei Entnahme
aus einer Verschlußbrennerei oder einem Branntwein-

verschlußlager entstanden ist, ist spätestens am sieb-

ten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides

(§ 137 Abs. 1 Satz 2) zu entrichten.

   (2) Die Steuer, die nach § 136 Abs. 1 bei Entnahme
aus einem offenen Branntweinlager entstanden ist, ist
spätestens am 15. Tag des auf die Steuerentstehung
folgenden Monats zu entrichten.
  (3) Die Steuer auf unter Abfindung gewonnenen
Branntwein (§ 136 Abs. 2) ist binnen einer Woche
nach Schluß des Monats, in dem der Branntwein
hergestellt wurde, zu entrichten.

  (4) Die nach § 136 Abs. 3 entstandene Steuer ist

sofort zu entrichten.

   (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 wird auf Antrag
des Steuerschuldners die Zahlung gegen Sicherheits-
leistung bis zum 15. Tag des dritten auf die Steuerent-
stehung folgenden Monats aufgeschoben; abwei-

chend davon wird die Zahlung der Steuer, die im

Monat Oktober entstanden ist, jeweils bis zum

27. Dezember aufgeschoben.

                        § 139
               Steuerfreie Verwe11dung
  (1) Wer Erzeugnisse steuerfrei nach § 132 Abs. 1
verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird Perso-
nen auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen
deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken
bestehen. Die Erlaubnis schließt die Lagerung der zu
verwendenden Erzeugnisse im Betrieb mit ein. ·
  (2) Die Steuer entsteht, wenn das Erzeugnis entge-
gen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestim-

mung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt
werden kann, es sei denn, es ist nachweislich unter-
gegangen. Schwund steht dem Untergang gleich.
Kann der Verbleib des Erzeugnisses nicht festgestellt
BGBl. 1992, Seite 2171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2171
werden, so gilt es als nicht der vorgesehenen Zweck-
bestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwen-
dung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne vorge-
schriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der
Erlaubnisinhaber. Er hat unverzüglich eine Steueran-
meldung abzugeben und die Steuer sofort zu entrich-
ten.

   (3) Wer Erzeugnisse nach § 132 Abs. 3 gegen
Erlaß, Erstattung oder Vergütung verwenden will, be-
darf der Erlaubnis. Diese wird unter Widerrufsvorbe-
halt erteilt, wenn gegen die steuerliche Zuverlässigkeit
des Verwenders keine Bedenken bestehen und er
kaufmännische Aufzeichnungen führt, die geeignet
sind, den Verbleib der unter Verwendung von Erzeug-
nissen jeweils hergestellten Waren zu belegen.
   (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
   Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
   a) das Erlaubnis-, Verwendungs-, Erlaß-, Erstat-
      tungs- und Vergütungsverfahren und das
      Steueranmeldungsverfahren zu regeln,

   b) für Betriebe, die Trinkbranntwein verwenden
      und zugleich Ausschank und Kleinhandel be-
      treiben, eine besondere Überwachung vorzu-
      schreiben,
   c) für Betriebe, die Branntwein unvergällt zur
      steuerfreien Verwendung beziehen oder ein-
      setzen, Sicherheitsleistung zu verlangen,

   d) zu bestimmen, daß Personen, die gewerblich
      steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder
      Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken
      verwenden oder abgeben, entsprechend Ab-
      satz 2 besteuert werden,
2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
   a) Mindestmengen für die Verwendung von Er-
      zeugnissen vorzuschreiben,

   b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht
      auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen,

   c) in besonderen Fällen, soweit Steuerbelange

      nicht entgegenstehen, statt des Erlasses, der

      Erstattung oder der Vergütung nach Absatz 3 in

      Verbindung mit § 132 Abs. 3 das Verfahren der
      Verwendung unter Steuerbefreiung zuzulas-
      sen.

                       § 140

  Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

  (1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung aus
einem Steuerlager

1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet ver-
   bracht oder
2. in einen Betrieb eines Inhabers einer Erlaubnis
   nach § 139 Abs. 1 verbracht oder
3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausge-
   nommen das Verfahren der Überführung in den
   zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrver-
   fahren.

Erzeugnisse dürfen in den Fällen des § 147 Abs. 1
auch im Anschluß an die Überführung in den zollrecht-

lieh freien Verkehr, ausgenommen die Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr unter Zweckbindung,
unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder einen .
Betrieb (Satz 1 Nr. 1 und 2) verbracht werden.
  (2) Die Erzeugnisse sind unverzüglich vom Inhaber
des Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inha-

ber der Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 in seinen Betrieb
aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in
das Zollverfahren überzuführen.
  (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Ver-
sender), in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der nach
den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete
(Anmelder) Sicherheit für den Versand zu leisten,
wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des
Hauptzollamts gefährdet erscheinen.
   (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
   Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
   Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 zu treffen,
   insbesondere zum Versandverfahren und zum
   Verfahren der Sicherheitsleistung, dabei kann er

   bestimmen, daß eine Steuerlagersicherheit auch
   den Versand mit abdeckt,
2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß Be-
   trieben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erlaubt wird,
   insbesondere vergällte Erzeugnisse, die sie in Be-
   sitz genommen haben, durch Anschreibung in den
   Betrieb aufzunehmen, oder daß solche Erzeugnis-
   se als in den Betrieb aufgenommen gelten, soweit
   Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

                      § 141
          Verkehr unter Steueraussetzung
            mit anderen Mitgliedstaaten
  (1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung im
innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten -
   Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in

   anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-

   schaftsgemeinschaft (Mitgliedstaaten) bezogen

   oder

2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager
   oder Betriebe von berechtigten Empfängern in an-
   deren Mitgliedstaaten verbracht oder

3. durch das Steuergebiet befördert

werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des
abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Ver-

sand Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen
Mitgliedstaaten gültig sein. Besteht eine entsprechend
ausgestaltete ausreichende Steuerlagersicherheit,
deckt diese den Versand mit ab.
  (2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen
von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3
die Zulassung erteilt worden ist, Erzeugnisse unter
Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat
zu gewerblichen Zwecken

1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
BGBl. 1992, Seite 2172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2172
2172                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

   zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des
   öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen
   Zwecken-gleich.                                     -

     (3) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird
   auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
   die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen,
   rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen
   deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken
   bestehen. Die Zulassung ist davon abhängig, daß
   Sicherheit in Höhe der während 1,5 Monaten entste-
   henden Steuer geleistet wird. Im Falle von Absatz 2
   Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine
   Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden
   Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der
   Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Zulassung einer
   Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftrag-

   ter zugelassen worden (Absatz 7), kann von einer

   Sicherheitsleistung nach den Sätzen 2 oder 3 abgese-

   hen werden, solange nach dem Ermessen des Haupt-

   zollamts keine Anzeichen für eine Gefährdung der

   Steuer erkennbar sind.

       (4) Die Erzeugnisse sind unverzüglich
   1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus

      dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu
      verbringen,

   2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein
      Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in
      seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit
      der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steu-
      erversandverfahren abgeschlossen.
      (5) Die Steuer entsteht für Erzeugnisse, die in den
   Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen
   werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn,
   sie sind im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien

   Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist

   der berechtigte Empfänger.

      (6) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die

   in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum
   15. Tag des folgenden Monats eine Steueranmeldung
   abzugeben und die Steuer spätestens zu diesem Zeit-
   punkt zu entrichten. Für den Zahlungsaufschub gilt
   § 138 Abs. 5 entsprechend.
      (7) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in
   einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung
   eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet
   ansässige Person als Beauftragter widerruflich zuge-
   lassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmänni-
   sche Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
   stellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des An-
   tragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre
   steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
   Die Zulassung ist von einer Sicherheit in dem nach
   Absatz 3 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Umfang
   abhängig. Der Beauftragte wird neben dem berechtig-

   ten Empfänger Steuerschuldner.

      (8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
   tigt, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
   Durchführung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates
   vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System,
   den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle ver-
   brauchsteuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1),
   insbesondere deren Titel III, durch Rechtsverord-
   nung

1. das innergemeinschaftliche Steuerversandverfah-
   ren zu regeln,

2. sonstige Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 7,
   insbesondere zum Verfahren der Zulassung (Ab-
   sätze 3 und 7), zur Sicherheitsleistung und zur
   Steueranmeldung zu erlassen, dabei kann er zur
   Verfahrenserleichterung zulassen, daß Inhabern
   von Steuerlagern und berechtigten Empfängern
   erlaubt wird, insbesondere vergällte Erzeugnisse,
   die sie in Besitz genommen haben, durch An-
   schreibung in das Steuerlager oder in den Betrieb
   aufzunehmen, oder daß solche Erzeugnisse als in
   das Steuerlager oder den Betrieb aufgenommen
   gelten, soweit dadurch Steuerbelange nicht beein-
   trächtigt werden.

   (9) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-

tigt, durch Rechtsverordnung für die Anwendung die-

ses Gesetzes das Gebiet der Europäischen Wirt-

schaftsgemeinschaft gemäß Artikel 2 der Richtlinie

92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABI. EG

Nr. L 76 S. 1) zu definieren.

                       § 142

          Ausfuhr unter Steueraussetzung

  (1) Erzeugnisse dürfen aus Steuerlagern unter
Steueraussetzung aus dem Gebiet der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt werden.
  (2) Werden Erzeugnisse über andere Mitgliedstaa-
ten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuer-
versandverfahren anzuwenden.
  (3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Erzeugnis-
se unverzüglich auszuführen.

  (4) § 140 Abs. 3 und 4, § 141 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und

Abs. 8 gelten sinngemäß.

                        § 143

                Unregelmäßigkeiten
         im Verkehr unter Steueraussetzung
   (1) Werden Erzeugnisse während der Beförderung
nach den§§ 140 bis 142 im Steuergebiet dem Steuer-
aussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer,
es sei denn, daß sie nachweislich untergegangen oder
an Personen im Steuergebiet abgegeben worden
sind, die zum Bezug von Erzeugnissen unter Steuer-
aussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Un-
tergang gleich. Erzeugnisse gelten als entzogen,
wenn sie in den Fällen des § 140 Abs. 2, des § 141
Abs. 4 oder des § 142 Abs. 3 nicht in das Steuerlager
oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in
ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuerge-
biet ausgeführt werden.

  (2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Erzeug-

nisse bei der Beförderung aus einem Steuerlager ei-
nes anderen Mitgliedstaats(§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 3) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen
worden sind und kann nicht ermittelt werden, wo die
Erzeugnisse entzogen worden sind, gelten sie als im
Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn
eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die
einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfah-
ren gleichsteht.
BGBl. 1992, Seite 2173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2173
   (3) Sind Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen
 Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im
 Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten
 Empfänger oder eine Ausfuhrzollstelle in einem ande-
 ren Mitgliedstaat versandt worden (§ 141 Abs. 1
 Satz 1 Nr. 2, § 142) und führt der Versender nicht
 innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des
 Versandbeginns den Nachweis, daß die Erzeugnisse

 1. am Bestimmungsort angelangt oder
 2. untergegangen oder

 3. aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets einge-

    tretenen oder als eingetreten geltenden Unregel-
    mäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt
    sind,

 gelten sie als im Steuergebiet dem Steuerausset-

 zungsverfahren entzogen.

    (4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1
 bis 3
 1. der Versender,
 2. daneben der Empfänger, wenn er vor Enstehung
    der Steuer Besitz an den Erzeugnissen erlangt
    hat.
 Im Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner,
 wer die Erzeugnisse entzogen hat. Die Steuer ist
 unverzüglich zu entrichten.
     (5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor
  Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der
  Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdo-
  kuments festgestellt, daß die die Steuerentstehung
  auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mit-
  gliedstaat eingetreten ist und die Steuer in diesem
  Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuer-

. gebiet entrichtete Steuer erstattet.

    (6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-

 tigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleich-
 mäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absät-
 zen 1 bis 5 zu erlassen.

                         § 144
             Verbringen von Erzeugnissen
      des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
               zu gewerblichen Zwecken
   (1) Werden Erzeugnisse aus dem freien Verkehr
 eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken be-
 zogen, entsteht die Steuer dadurch, daß der Bezie-
 her

 1. die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang
    nimmt oder
 2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang ge-
    nommenen Erzeugnisse in das Steuergebiet ver-
    bringt oder verbringen läßt.
 Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch
 eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem
 Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
   (?.) Werden Erzeugnisse aus dem freien Verkehr
 eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1
 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, ent-
 steht die Steuer dadurch, daß sie erstmals im Steuer-
 gebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten

oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie
in Besitz hält oder verwendet.
  (3) Wer Erzeugnisse nach den Absätzen 1 oder 2
beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat
dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die
Steuer Sicherheit zu leisten.

  (4) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die
die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuer-
anmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am
15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu
entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht

eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.

   (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-
eraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit

der Besteuerung Bestimmungen zu den Absätzen 1

bis 4, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und
zur Sicherheit, zu erlassen.

                        § 145
          Verbringen zu privaten Zwecken
   (1) Erzeugnisse, die Privatpersonen für ihren Bedarf
in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr erwerben
und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind steu-
erfrei.                                             ,
  (2) Bei der Beurteilung, ob Erzeugnisse nach Ab-
satz 1 zu privaten Zwecken oder nach § 144 zu ge-
werblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder
verwendet werden, sind die nachstehenden Umstän-
de zu berücksichtigen:
1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besit-
   zers für den Besitz der Erzeugnisse;

2. Ort, an dem die Erzeugnisse sich befinden, oder

   die Art der Beförderung;

3. Unterlagen über die Erzeugnisse;

4. Menge oder Beschaffenheit der Erzeugnisse.

                        § 146
                   Versandhandel
   (1) Versandhandel betreibt, wer Erzeugnisse aus
dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er
seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mit-
gliedstaaten liefert und den Versand der Ware an den
Erwerber selbst durchführt oder durch andere durch-
führen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonengel-
ten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versand-
händler nicht als Abnehmer ausweisen, deren inner-
gemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterlie-
gen.
   (2) Werden Erzeugnisse durch einen Versandhänd-
ler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das
Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Aus-
lieferung an die Privatperson im Steuergebiet. Steuer-
schuldner ist der Versandhändler.
  (3) Wer als Versandhändler Erzeugnisse in das
Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den
Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter Angabe
der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale
anzuzeigen sowie Sicherheit für die Steuer zu leisten.
BGBl. 1992, Seite 2174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2174
2174                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

   Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muß die
   Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
     (4) Der Steuerschuldner hat für die Erzeugnisse, für
   die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steu-
   eranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens
   am 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats
   zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht
   eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.

     (5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im

  Steuergebiet ansässige Person als Beauftragter unter
  Widerrufsvorbehalt zugelassen werden, wenn sie ord-
  nungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig
  Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die
  Lieferung des Antragstellers in das Steuergebiet führt
  und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Be-
  denken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem
  Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonsti-
  gen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu
  erfüllen.

    (6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet
  Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat liefern will,
  hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzu-

  zeigen. Er hat Aufzeichnungen über die gelieferten

  Erzeugnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat

  geforderten Voraussetzungen für das Verbringen zu
  erfüllen.

     (7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-

  tigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-

  eraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit

  der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6
  zu erlassen und dabei zur Vereinfachung zuzulassen,

  daß die Steueranmeldungen nach Absatz 4 zusam-

  mengefaßt für einen bestimmten Zeitraum und zentral

  bei einem Hauptzollamt abgegeben werden.

                         § 147
               Erzeugnisse aus Drittländern
     (1) Werden Erzeugnisse aus einem Gebiet außer-
   halb des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsge-
   meinschaft (Drittland) unmittelbar in das Steuergebiet

   verbracht oder befinden sie sich

   1. in einem Zollverfahren oder
  2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steu-
     ergebiets,
  so gelten für die Entstehung der Steuer und den

  Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für
  die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, das
  Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Ein-
  ziehung, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhe-
  bung der Steuer sowie das Steuerverfahren die Zoll-
  vorschriften sinngemäß. Für den Zahlungsaufschub
  gilt § 138 Abs. 5 entsprechend.

     (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
  tigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleich-
  mäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1
  zu erlassen und die Besteuerung abweichend von
  Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des
  Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Be-
  handlung im Steuergebiet hergestellter steuerpflichti-
  ger Erzeugnisse oder wegen der besonderen Verhält-
  nisse bei der Einfuhr erforderlich ist.

                         § 148
           Erlaß, Erstattung öder Vergütung
        beim Verbringen aus dem Steuergebiet
    (1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet
 oder vergütet für nachweislich zum Regelsatz ver-
 steuerte Erzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken -
 einschließlich Versandhandel - in einen anderen Mit-
 gliedstaat verbracht worden sind. Für die Berechnung
 ist die in dem Erzeugnis enthaltene Alkoholmenge

 maßgeblich.

   (2) Erlaß, Erstattung oder Vergütung werden nur
 gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3) nachweist,
 daß das Erzeugnis nicht aus Abfindungsbranntwein
 besteht oder aus diesem hergestellt wurde, und

 1. den Nachweis erbringt, daß die Steuer für das
    Erzeugnis in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet
    worden ist, oder

 2. a) den Antrag vor dem Verbringen des Erzeugnis-
       ses beim Hauptzollamt stellt und das Erzeugnis
       auf Verlangen vorführt,

    b) das Erzeugnis mit den Begleitpapieren beför-

       dert, die für das innergemeinschaftliche Steuer-

       versandverfahren vorgeschrieben sind, und

    c) eine ordnungsgemäße Empfangsbescheini-
       gung sowie eine amtliche Bestätigung des an-

       deren Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das

       Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich er-

       faßt worden ist.

    (3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt

 ist, wer die Erzeugnisse in den anderen Mitgliedstaat

 verbracht hat.

    (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
 tigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-
 eraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
 der Besteuerung
 1. das Erlaß-, Erstattungs- und Vergütungsverfahren
    zu regeln,

 2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen

    vorzuschreiben sowie solche Personen von dem
    Verfahren auszuschließen, die über ein Steuerla-
    ger verfügen.

                        § 149

     Erlaß, Erstattung der Steuer im Steuergebiet
  (1) Für nachweislich zum Regelsatz versteuerte
Erzeugnisse, die in das Branntweinlager zurückver-
bracht werden, wird die Steuer dem Lagerinhaber auf
Antrag erlassen oder erstattet.

   (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-
eraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung

 1. Verfahrensvorschriften zu Absatz 1 zu erlassen,
2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, daß
   auch andere als Rückwaren unter Steuerentla-
   stung in das Branntweinlager aufgenommen wer-
   den können.
BGBl. 1992, Seite 2175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2175
                      § 150
             Besondere Ermächtigungen

  Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung
1. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur
   Durchführung zwischenstaatlicher Verträge Steu-

   erfreiheit anzuordnen oder Steuern zu vergüten für
   die Verwendung von Erzeugnissen durch diploma-
   tische und konsularische Vertretungen, durch de-
   ren Mitglieder einschließlich der im Haushalt leben-
   den Familienmitglieder sowie durch sonstige Be-
   günstigte,

2. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivi-

   len Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den

   Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefol-
   ges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mit-
   glieder der ausländischen Streitkräfte) nach Arti-
   kel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBI. 1961 II
   S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des
   Zusatzabkommens (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218)
   oder nach Artikel 16 des Vertrages vom 12. Okto-
   ber 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-

   land und der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-

   bliken über die Bedingungen des befristeten Auf-
   enthalts und die Modalitäten des planmäßigen Ab-
   zugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet
   der Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1991 II
   S. 256, 258) gewährten Steuerentlastungen Be-
   stimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu er-
   lassen und anzuordnen, daß

   a) bei einem Mißbrauch für alle daran Beteiligten
      die Steuer entsteht,
   b) bei der Lieferung von versteuerten Erzeugnis-
      sen dem Lieferer die entrichtete Steuer erstattet
      oder vergütet wird,

3. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Erzeugnisse,
   soweit dadurch nicht unangemessene Steuervor-
   teile entstehen, unter den Voraussetzungen an-
   zuordnen, unter denen sie nach der Verordnung
   (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983
   (ABI. EG Nr. L 105 S. 1) in der jeweils geltenden
   Fassung und anderen von den Europäischen Ge-
   meinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom
   Zoll befreit werden können,

4. zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie 92/
   12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABI.
   EG Nr. L 76 S. 1) Unternehmen auf Flughäfen, in
   Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Er-
   zeugnisse steuerfrei im Rahmen bestimmter Men-
   gen als Reisebedarf an Reisende abzugeben, die
   sich im innergemeinschaftlichen Flug- oder Schiffs-

   verkehr in andere Mitgliedstaaten begeben, sowie
   die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu
   erlassen und zur Verfahrensvereinfachung vorzu-
   sehen, daß den Unternehmen unter Berücksichti-
   gung der Reisendenzahl bestimmte Mengen für
   den Reisebedarf pauschal steuerfrei belassen
   werden,
5. in einer Freizone abweichend von § 135 Abs. 2 und
   § 141 Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis zur
   Lagerung unter Steueraussetzung oder der Zulas-
   sung zum Bezug unter Steueraussetzung geringe-

   re Anforderungen zu stellen und für die Lagerung
   und Beförderung unter Steueraussetzung Erleich-
   terungen zuzulassen, wenn dies wegen der beson-
   deren Verhältnisse in der Freizone erforderlich er-
   scheint und die Steuerbelange nicht gefährdet
   sind.

                       § 151

                   Steueraufsicht
  (1) Die amtliche Aufsicht md1 § 43 ist zugleich
Steueraufsicht nach den §§ 209 bis 217 der Abga-
benordnung. Der Ste~eraufsicht unterliegen außer
den in § 43 genannten Sachverhalten auch die Ein-
fuhr, die Verwendung und der Bezug von Erzeugnis-

sen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 141

Abs. 7 und § 146 Abs. 5.

  (2) Erzeugnisse können über die in§ 215 der Abga-
benordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt
werden, wenn sie ein Amtsträger im Steuergebiet in
Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine
gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der
Nachweis nicht geführt werden kann, daß sie

1. sich in einem Steueraussetzungsverfahren befin-

   den oder

2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wur-
   den oder ordnungsgemäß zur Versteuerung an-
   stehen.
§§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechen-
de Anwendung.

  (3) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerla-
gers zu gewerblichen Zwecken herstellen oder wer
außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Brannt-
wein treiben oder wer Branntwein aufkaufen will, der
unter Abfindung gewonnen wurde, hat sich vor Eröff-
nung des Betriebes beim Hauptzollamt anzumelden.
Von der Anmeldeverpflichtung als Trinkbranntwein-
hersteller sind Stoffbesitzer und Inhaber von Abfin-
dungsbrennereien ausgenommen, soweit sie nur den
von ihnen selbst gewonnenen Branntwein verarbei-
ten.

  (4) Personen, die am 1. Januar 1993 die in Absatz 3
genannten Tätigkeiten bereits ausüben, haben sich
bis zum 31. März 1993 anzumelden.

   (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-
eraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung Bestimmungen über den Zeitpunkt,
die Form und den Inhalt der An- und Abmeldung nach
den Absätzen 3 und 4 zu treffen.

                      § 152

                 Geschäftsstatistik
  (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministers
der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statisti-
sche Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnis-
se dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung
mit.
  (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits
aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur
Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwek-
ke übermitteln.
BGBl. 1992, Seite 2176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2176
2176                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

                         § 153
               Steuerordnungswidrigkeiten

     Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der
  Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
  fertig

   1. entgegen § 140 Abs. 2 oder § 141 Abs. 4 Satz 1
      Nr. 2 Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig auf-
      nimmt oder in ein Zollverfahren überführt,

   2. entgegen § 141 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 142
      Abs. 3 Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig
      verbringt oder ausführt,

   3. entgegen § 144 Abs. 3, § 146 Abs. 3 Satz 1 oder

      Abs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht recht-
      zeitig erstattet,

   4. entgegen § 151 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 sich
      nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.

                           § 154
        Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil

      (1) Inhaber von Zollagern und anderen Lagern, die
   in sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften für

   die Lagerung von Erzeugnissen des zollrechtlich
   freien Verkehrs zugelassen wurden, gelten bis zum
   31. März 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelas-
   sene Inhaber von Branntweinlagern nach § 135
   Abs. 2.

      (2) Bewilligungen für Branntweinverschlußlager

   (§ 91 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden
   Fassung) gelten bis zum 31. Dezember 1993 als Er-
   laubnisse nach §§ 135 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2;

   bisher nach § 64 der Branntweinverwertungsordnung

   in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung
   gewährte Erleichterungen gelten bis zu dem gleichen
   Zeitpunkt weiter. Bewilligungen von offenen Brannt-
   weinlagern (§ 91 in der bis zum 31. Dezember 1992
   geltenden Fassung) gelten bis zum 30. Juni 1993 als
   nach § 135 Abs. 2 erteilte Erlaubnisse.

     (3) Zulassungen für Verteilerlager (§ 99 a in der bis
   zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung) gelten
   bis zum 30. Juni 1993 als Erlaubnisse nach § 135
   Abs. 2. Sie dürfen, soweit sie unter Verschluß stehen,
   bis zum 31. Dezember 1993 in dieser Form weiter

   betrieben werden.

     (4) Erlaubnisse zur steuerbegünstigten Verwen-
   dung von Branntwein (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3
   und 4 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden
   Fassung) gelten bis zum 30. Juni 1993 als nach § 139

   Abs. 1 erteilte Erlaubnisse, soweit nach § 132 Abs. 1
   Steuerbefreiung vorgesehen ist.

     (5) Für vor dem 1. Januar 1993 begonnene Ver-
   sandverfahren gilt das bis zum 31. Dezember 1992
   geltende- Branntweinsteuerrecht.
     (6) Die Lagerstätten des unter amtlicher Aufsicht
   stehenden Brennweins gelten widerruflich bis zum
   31. Dezember 1993 als zugelassener Teil des Brannt-
   weinlagers der Weinbrennerei.

     (7) § 103 b Abs. 4 und § 105 in der bis zum
   31. Dezember 1992 geltenden Fassung werden für

   Erstattungen und Vergütungen von Branntweinabga-
   ben auf Erzeugnisse, die damit vor dem 1. Januar
   1993 belastet waren, jedoch ab dem 1. Januar 1993

    von der Steuer befreit sind, bis zum 31. März 1993
    weiter angewendet, und zwar mit folgender Maßgabe:
    An die Stelle der Ausfuhr aus dem Monopolgebiet
    tritt

      1. die Ausfuhr aus dem Gebiet der Europäischen
        Wirtschaftsgemeinschaft,

    2. die nachgewiesene Lieferung an gewerbliche
        Empfänger in anderen Mitgliedstaaten.

      (8) § 103 a in der bis zum 31. Dezember 1992
    geltenden Fassung wird für die in § 103 a Abs. 1 Nr. 1
    genannten Verarbeiter bis zum 30. Juni 1993 ange-
    wendet, vorbehaltlich des Rechts, bereits vor diesem

    Zeitpunkt die Verarbeitung in einem Branntweinlager
    durchzuführen. § 136 Abs. 3 Nr. 3 ist insoweit ausge-

    setzt.
       (9) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
    tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Ab-
    sätzen 1 bis 7 zu erlassen und zur Erleichterung des
    Übergangs auf das neue Recht, insbesondere zur
    Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche
    Anpassungsmaßnahmen zu treffen."

27. Die bisherige Überschrift nach § 149 „zweiter Teil

    - Monopolausgleich -" sowie die §§ 151 bis 155 und
    § 174 werden gestrichen.

   (2) Die Anlage 2 der Grundbestimmungen zum Gesetz
über das Branntweinmonopol - die Branntweinverwer-

tungsordnung - in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer Anlage 2 zu 612-7-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung

vom 10. September 1986 (BGBI. 1 S. 1520), -wird aufge-

hoben.

                             Artikel 4
                       Gesetz
          zur Besteuerung von Schaumwein

              und Zwischenerzeugnissen
                 {SchaumwZwStG) *)

                         Inhaltsübersicht
                                Teil 1

                            Schaumwein

§ 1     Steuergebiet, Steuergegenstand

§ 2     Steuertarif
§ 3     Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen

§ 4     Steueraussetzungsverfahren

§ 5     Schaumweinherstellungsbetriebe

§ 6     Schaumweinlager
§ 7     Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 8     Steueranmeldung
§ 9     Fälligkeit

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des
  Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz,
  die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren
  (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom
  19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteu-
  ern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABI. EG Nr. L 316 S. 21) und
  der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die
  Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische
  Getränke (ABI. EG Nr. L 316 S. 29).
BGBl. 1992, Seite 2177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2177
§ 10   Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 11   Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaa-
       ten
§ 12   Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 13   Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

§ 14   Verbringen von Schaumwein des freien Verkehrs anderer
       Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken

§ 15   Verbringen zu privaten Zwecken

§ 16   Versandhandel
§ 17   Schaumwein aus Drittländern

§ 18   Erlaß, Erstattung oder Vergütung beim Verbringen aus
       dem Steuergebiet
§ 19   Erlaß, Erstattung der Steuer im Steuergebiet
§ 20   Besondere Ermächtigungen

§ 21   Steueraufsicht
§ 22   Geschäftsstatistik

                            Teil 2

                     Zwischenerzeugnisse

§ 23   Steuergegenstand
§ 24   Steuertarif
§ 25   Herstellung von Zwischenerzeugnissen

                              Teil 3
                              Wein

§ 26   Begriffsbestimmung
§ 27   Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten
§ 28   Verbringen von Wein

                              Teil 4
                        Schlußvorschriften

§ 29   Ordnungswidrigkeiten

§ 30   Übergangsvorschriften

§ 31   Erlaß von Rechtsverordnungen

§ 32   Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

                              Teil 1
                         Schaumwein

                               §1

             Steuergebiet, Steuergegenstand
  (1) Schaumwein unterliegt im Steuergebiet der
Schaumweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bun-
desrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen
und ohne die Insel Helgoland. Die Schaumweinsteuer ist
eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

  (2) Schaumwein im Sinne dieses Gesetzes sind alle
Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der
durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, ent-
halten sind oder die bei + 20 °C einen auf gelöstes Kohlen-
dioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr

aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder
Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:
1. Unterpositionen 2204 10, 2204 2110, 2204 2910 und
   Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch

   Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von
   mehr als 1,2 % vol bis 15 % vol aufweisen.
2. Unterposition 2206 0091 und nicht von Nummer 1 er-
   faßte Unterpositionen 2204 10, 2204 2110, 2204 2910
   sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen
   Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol bis 13 % vol
   aufweisen.

3. Unterposition 2206 0091 mit einem ausschließlich

   durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholge-
   halt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol.

   (3) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes
ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABI. EG
Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verord-
nung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli
1991 (ABI. EG Nr. L 259 S. 1) und die bis zum 19. Oktober
1992 zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten.
  (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung

1. die nach Absatz 3 anzuwendende Fassung der Kombi-
   nierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wort-
   laut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur an-
   zupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen
   nicht ergeben,
2. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Be-
   stimmungen über die Feststellung des Alkoholgehaltes
   und die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlas-
   sen.

                          §2
                      Steuertarif

  (1) Die Steuer beträgt für die ganze Flasche Schaum-
wein (0,75 Liter)

1. des§ 1 Abs. 2 vorbehaltlich der Nummer 2     2,00 DM,

2. des § 1 Abs. 2 der Unterposition

   2206 0091 der Kombinierten Nomenklatur
   mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von
   nicht mehr als 8,5 % vol, hergestellt aus
   Obst- oder Fruchtmosten oder Obst- oder
   Fruchtweinen,                                0,40 DM.

   (2) Für kleinere und größere Flaschen wird die Steuer
nach dem Verhältnis des Inhalts solcher Flaschen zu einer

ganzen Flasche berechnet. Dabei werden Pfennig-Bruch-
teile auf volle Pfennige abgerundet.
  (3) Für Schaumwein des Absatzes 1 Nr. 1, der nicht in
Flascnen abgegeben wird, beträgt die Steuer 266 Deut-
sche Mark für einen Hektoliter.

  (4) Für Schaumwein des Absatzes 1 Nr. 2, der nicht in
Flaschen abgegeben wird, beträgt die Steuer 53 Deutsche
Mark für einen Hektoliter.

                           §3

       Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen

  (1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er
1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers
   zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und
BGBl. 1992, Seite 2178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2178
2178                                     Bundesgesetzblatt,

   Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder
   Gewerbeaufsicht entnommen wird,

2. als Probe· zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen
   Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Be-
   hörde entnommen wird.

  (2) Soweit nach den §§ 132, 139 des Gesetzes über das
Branntweinmonopol für eine gewerbliche Verwendung

Steuerfreiheit besteht oder die Steuer erlassen, erstattet

oder vergütet wird, finden diese Vorschriften auf Schaum-
wein entsprechende Anwendung.

                            §4
              Steueraussetzungsverfahren

  (1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsver-
fahren) für Schaumwein, der

1. sich in einem Steuerlager befindet,

2. nach den §§ 10 bis 12 befördert wird.

  (2) Steuerlager sind

1. Schaumweinherstellungsbetriebe (§ 5),

2. Schaumweinlager (§ 6).

                           §5
           Schaumweinherstellungsbetriebe

  (1) Schaumweinherstellungsbetriebe sind Betriebsstät-
ten, in denen Schaumwein unter Steueraussetzung herge-

stellt und gelagert wird. Diese Betriebsstätten dienen auch

der Verwendung im Sinne von§ 6 Abs. 1 Nr. 2.

   (2) Wer Schaumwein unter Steueraussetzung herstellen
und lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag
unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungs-
gemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahres-

abschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuver-
lässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt
kann Personen, die weder nach dem Handelsgesetzbuch
noch nach der Abgabenordnung zur Führung von kauf-
männischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresab-
schlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen be-
freien, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet
werden. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu
leisten, die voraussichtlich während 2,5 Monaten für aus
dem      Schaumweinherstellungsbetrieb      entnommenen

Schaumwein entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefähr-

dung der Steuer erkennbar sind. Will der Hersteller in
seinem Betrieb Schaumwein lagern, der von Dritten er-
zeugt wurde, so kann dafür Sicherheit nach § 6 Abs. 2
Satz 3 verlangt werden.

  (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf-
kommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung

a) das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich
   des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln und
   die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu um-
   schreiben,
b) zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und
   Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind.
Jahrgang 1992, Teil 1

                               §6

                       Schaumweinlager

     (1) Schaumweinlager , sind Lagerstätten,        in denen
   Schaumwein unter Steueraussetzung
   1. durch Hersteller, Händler oder gewerbliche Lagerhalter
      zeitlich unbegrenzt gelagert,

  2. zur erlaubten Herstellung von Branntwein und anderen

     verbrauchsteuerpflichtigen Getränken verwendet

  werden darf.

    (2) Wer Schaumwein nach Absatz 1 lagern oder verwen-
  den will, bedarf der Erlaubnis. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt
  entsprechend. Die Erlaubnis ist von einer Sicherheit in
  Höhe des Steuerwerts des im Jahresdurchschnitt in
  2,5 Monaten insgesamt entnommenen Schaumweins ab-
  hängig (Steuerlagersicherheit). Weinhersteller, die aus

  Wein ihres eigenen Anbaus von Dritten Schaumwein her-
  stellen lassen, dürfen diesen in ihr Steuerlager aufneh-
  men, ohne hierfür Sicherheit leisten zu müssen.

    (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,

  durch Rechtsverordnung

  1. zur Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung
     eines unangemessenen Steuerkredits Mindestmengen
     für den Lagerumschlag sowie eine Mindestlagerdauer,
     und zwar auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 5,
     vorzuschreiben,
  2. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Be-
     lastungen die Steuerlagersicherheit in bezug auf den

     unter Steueraussetzung entnommenen Schaumwein
     zu ermäßigen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet

     werden.

  Im übrigen gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.

                              §7

            Steuerentstehung, Steuerschuldner

     (1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Schaumwein aus
  dem Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres
  Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach
  § 10 Abs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß er im
  Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme
  in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des
  Steuerlagers.

    (2) Wirq Schaumwein ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 2
  hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuer-

  schuldner ist der Hersteller.

                              §8
                      Steueranmeldung

    (1) Der Steuerschuldner nach § 7 Abs. 1 hat über
  Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstan-
  den ist, spätestens am 15. Tag des folgenden Monats eine
  Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu
  berechnen (Steueranmeldung).

     (2) Der Steuerschuldner nach § 7 Abs. 2 hat unverzüg-
  lich eine Steueranmeldung abzugeben.
    (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf-
BGBl. 1992, Seite 2179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2179
                             Nr. 59    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29 . Dezember 11992                               2179

kommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung das Nähere zur Steueranmeldung zu bestim-
men.

                            §9
                        Fälligkeit

  (1) Der Steuerschuldner hat die nach§ 7 Abs. 1 entstan-
dene Steuer spätestens am 25. Tag des zweiten auf die
Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten. Abwei-
chend von Satz 1 hat er die im Monat November entstan-
dene Steuer spätestens am 27. Dezember zu entrichten.

  (2) Die nach § 7 Abs. 2 entstandene Steuer ist sofort zu

entrichten.

                           § 10

  Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

  (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung aus einem
Steuerlager
1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht
   werden,
2. in einen Betrieb, dessen Inhaber eine Erlaubnis nach
   § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 1, § 139
   Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol
   besitzt, verbracht oder

3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenom-

   men das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich

   freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

Schaumwein darf in den Fällen des§ 17 Abs. 1 auch im
Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr, ausgenommen die Überführung in den zollrecht-
lich freien Verkehr unter Zweckbindung, unter Steueraus-
setzung in ein Steuerlager oder einen Betrieb (Satz 1 Nr. 1
und 2) verbracht werden.

  (2) Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des

Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber der

Erlaubnis (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) in seinen Betrieb aufzu-

nehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zoll-

verfahren überzuführen.

  (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat

der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender), in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der nach den Zollvor-
schriften zur Anmeldung Verpflichtete (Anmelder) Sicher-
heit für den Versand zu leisten, wenn die Steuerbelange
nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet er-
scheinen.

   (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf-

kommens Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 zu
treffen, insbesondere das Versandverfahren und das Ver-
fahren der Sicherheitsleistung näher zu regeln. Dabei kann
er bestimmen, daß eine Steuerlagersicherheit auch den
Versand mit abdeckt.

                           § 11
             Verkehr unter Steueraussetzung
               mit anderen Mitgliedstaaten

  (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung im inner-
gemeinschaftlichen Steuerversandve11ahren

1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Emp-
   fängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen
   Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
   schaft (Mitgliedstaaten) bezogen oder
2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder
   Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mit-
   gliedstaaten verbracht oder

3. durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des
abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand
Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen Mitglied-
staaten gültig sein. Besteht eine entsprechend ausgestal-

tete ausreichende Steuerlagersicherheit, deckt diese den

Versand mit ab.

  (2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von
einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulas-

sung erteilt worden ist, Schaumwein unter Steuerausset-
zung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen
Zwecken
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffent-
lichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken
gleich.

   (3) Die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 wird auf Antrag

unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungs-

gemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahres-

abschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuver-
lässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist
davon abhängig, daß Sicherheit in Höhe der während
2,5 Monaten entstehenden Steuer geleistet wird. Im Falle
des Absatzes 2 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer
geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1
bis 3 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des

öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen wor-

den (Absatz 7), kann von einer Sicherheitsleistung nach

den Sätzen 2 oder 3 abgesehen werden, solange nach

dem Ermessen des Hauptzollamts keine Anzeichen für

eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

  (4) Der Schaumwein ist unverzüglich

1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem
   Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbrin-
   gen oder
2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein
   Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in sei-
   nen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der

   Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerver-

   sandverfahren abgeschlossen.

   (5) Die Steuer entsteht für Schaumwein, der in den
Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen
worden ist, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn,
er ist im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwen-
dung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte
Empfänger.

  (6) Der Steuerschuldner hat für Schaumwein, für den in
einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag
des folgenden Monats eine Steueranmeldung abzugeben.
Er hat die Steuer spätestens am 25. Tag des zweiten auf
die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten.
BGBl. 1992, Seite 2180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2180
2180                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

Abweichend von Satz 2 hat er die im November entstande-
ne Steuer spätestens am 27. Dezember zu entrichten.

  (7) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem
anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines be-
rechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige
Person als Beauftragter unter Widerrufsvorbehalt zugelas-
sen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische
Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Auf-
zeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in
das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuver-
lässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist von
einer Sicherheit in dem nach Absatz 3 Satz 2 oder 3
vorgeschriebenen Umfang abhängig. Der Beauftragte wird
neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.

  (8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchfüh-
rung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar
1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beför-
derung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren
(ABI. EG Nr. L 76 S. 1), insbesondere deren Titel III, durch
Rechtsverordnung

a) das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren

   zu regeln,

b) sonstige Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 7, ins-
   besondere zum Verfahren der Zulassung (Absätze 3
   und 7), zur Sicherheitsleistung und zur Steueranmel-
   dung zu erlassen und dabei zur Verfahrensvereinfa-
   chung Erleichterungen für die Aufnahme von Schaum-
   wein in den Betrieb eines berechtigten Empfängers

   zuzulassen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet
   werden.

  (9) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung für die Anwendung dieses Geset-
~es das Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
25. Februar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) zu definieren.

                           § 12
           Ausfuhr unter Steueraussetzung

  (1) Schaumwein darf aus Steuerlagern unter Steueraus-

setzung aus dem Gebiet der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft ausgeführt werden.

  (2) Wird Schaumwein über andere Mitgliedstaaten aus-
geführt, ist das innergerneinschaftliche Steuerversandver-
fahren anzuwenden.
  (3) Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein
unverzüglich auszuführen.

  (4) § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 8

gelten sinngemäß.

                           § 13

                 Unregelmäßigkeiten
          im Verkehr unter Steueraussetzung

  (1) Wird Schaumwein während der Beförderung nach
den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet dem Steueraussetzungs-
verfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß
er nachweislich untergegangen oder an Personen im Steu-
ergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von
Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind.

Schwund steht dem Untergang gleich. Schaumwein gilt als
entzogen, wenn er in den Fällen des § 10 Abs. 2, des § 11
Abs. 4 oder des § 12 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder
den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollver-
fahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt
wird.

   (2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Schaumwein
bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen
Mitgliedstaats (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3) dem
Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und
kann nicht ermittelt werden, wo der Schaumwein entzogen
worden ist, gilt er als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt
sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festge-
stellt wird, die einem Entziehen aus dem Steuerausset-
zungsverfahren gleichsteht.

  (3) Ist Schaumwein im innergemeinschaftlichen Steuer-
versandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet
an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder
eine Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat ver-
sandt worden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 12) und führt der
Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab
dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß der

Schaumwein

1. am Bestimmungsort angelangt oder

2. untergegangen oder
3. aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetre-
   tenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit
   nicht am Bestimmungsor1 angelangt ist,

gilt er als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfah-

ren entzogen.
  (4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1

bis 3
1. der Versender,
2. daneben der Empfänger, wenn er vor Entstehung der

   Steuer Besitz am Schaumwein erlangt hat.
Im Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner, wer
den Schaumwein entzogen hat. Die Steuer ist unverzüg-
lich zu entrichten.

   (5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf
einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung

des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festge-
stellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregel-
mäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist
und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist,
wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.
  (6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßig-
keit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5

zu erlassen.

                            § 14

             Verbringen von Schaumwein
     des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
              zu gewerblichen Zwecken

  (1) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines
Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, ent-
steht die Steuer dadurch, daß der Bezieher
1 . den Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt
   oder
BGBl. 1992, Seite 2181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2181
    2. den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genom- geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die
       menen Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder · Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der
       verbringen läßt.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine
Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu
gewerblichen Zwecken gleich.

  (2) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines

Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 genannten

Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer

dadurch, daß er erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen
Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet wird. Steuer-
schuldner ist, wer ihn in Besitz hält oder verwendet.

   (3) Wer Schaumwein nach den Absätzen 1 oder 2 be-

ziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem

Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicher-
heit zu leisten.

  (4) Der Steuerschuldner hat für Schaumwein, für den die

Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung

abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf

die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das

Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer
sofort zu entrichten.

   (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf-
kommens Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 zu
erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und
zur Sicherheit.

                            § 15
              Verbringen zu privaten Zwecken

  (1) Schaumwein, den Privatpersonen für ihren Bedarf in
anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr erwerben und
selbst in das Steuergebiet verbringen, ist steuerfrei.

  (2) Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Absatz 1
zu privaten oder nach § 14 zu gewerblichen Zwecken
bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird, sind die
nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers
   für den Besitz des Schaumweins;

2. Ort, an dem der Schaumwein sich befindet, oder die Art
   der Beförderung;
3. Unterlagen über den Schaumwein;
4. Menge oder Beschaffenheit des Schaumweins.

                            § 16

                       Versandhandel

   (1) Versandhandel betreibt, wer Schaumwein aus dem
freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz
hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert
und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durch-
führt oder durch andere durchführen läßt (Versandhänd-
ler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich
gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer
ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach
den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatz-
steuer unterliegen.
  (2) Wird Schaumwein durch einen Versandhändler mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet

2
Versandhändler.
   (3) Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuer-
 gebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger
 zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Ver-
 steuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Si-

 cherheit für die Steuer zu leisten. Wird ein Beauftragter

 zugelassen (Absatz 5), muß die Sicherheit auch dessen

 Steuerschuld abdecken.

   (4) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für
 den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueran-
 meldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag

 des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.

 Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist

 die Steuer sofort zu entrichten.
    (5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steu-

 ergebiet ansässige Person als Beauftragter unter Wider-

 rufsvorbehalt zugelassen werden, wenn sie ordnungsge-

 mäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresab-

 schlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen

 des Versandhändlers in das Steuergebiet führt und gegen
 ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
 Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuer-
 schuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des
 Versandhändlers zu erfüllen.

    (6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet
 Schaumwein in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat
 dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
 Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über den gelie-
 ferten Schaumwein zu führen und die von dem Mitglied-
 staat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu
 erfüllen.

   (7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
 durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf-
 kommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
 steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6 zu erlas-
 sen und dabei zur Vereinfachung zuzulassen, daß die
 Steueranmeldungen nach Absatz 4 zusammengefaßt für
 einen bestimmten Zeitraum und bei einem Hauptzollamt
 zentral abgegeben werden.

                            § 17
              Schaumwein aus Drittländern
    (1) Wird Schaumwein aus einem Gebiet außerhalb des
 Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Dritt-
 land) unmittelbar in das Steuergebiet verbracht oder befin-
 det er sich

 1. in einem Zollverfahren oder

 2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steuerge-
    biets,
 so gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt,
 der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des
 Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub,
 das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Ein-
 ziehung, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung
 der Steuer sowie das Steuerverfahren die Zollvorschriften
 sinngemäß.
   (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
 durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßig-
BGBl. 1992, Seite 2182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2182
2182                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

keit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen
und die Besteuerung abweichend von Absatz 1 zu regeln,

soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder
zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet herge-
stellten steuerpflichtigen Schaumweins oder wegen der
besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.

                          § 18

                  Erlaß, Erstattung
           oder Vergütung beim verbringen
                aus dem Steuergebiet
   (1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder
vergütet für nachweislich versteuerten Schaumwein, der
zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist.

  (2) Erlaß, Erstattung oder Vergütung werden nur ge-
währt, wenn der Berechtigte (Absatz 3)

1. den Nachweis erbringt, daß die Steuer für den
   Schaumwein in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet
   worden ist, oder

2. a) den Antrag vor dem Verbringen des Schaumweins

      beim Hauptzollamt stellt und den Schaumwein auf
      Verlangen vorführt,

   b) den Schaumwein mit den Begleitpapieren befördert,
      die für das innergemeinschaftliche Steuerversand-
      verfahren vorgeschrieben sind, und
   c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie
      eine amtliche Bestätigung des anderen Mitglied-
      staates darüber vorlegt, daß der Schaumwein dort
      ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist.
  (3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist,
wer den Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat ver-
bracht hat.
  (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf-
kommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung

1. das Erlaß-, Erstattungs- und Vergütungsverfahren nä-
   her zu regeln,

2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzu-
   schreiben sowie solche Personen von dem Verfahren
   auszuschließen, die über ein Steuerlager verfügen.

                          § 19
    Erlaß, Erstattung der Steuer im Steuergebiet

  (1) Für nachweislich im Steuergebiet versteuerten
Schaumwein, der in das Steuerlager zurückverbracht wird,
wird dem Lagerinhaber die Steuer auf Antrag erlassen
oder erstattet.

  (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf-
kommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung
1. Verfahrensvorschriften zu Absatz 1 zu erlassen,

2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, daß auch
   andere als Rückwaren unter Steuerentlastung in das
   Steuerlager aufgenommen werden können.

                          § 20

              Besondere Ermächtigungen

  Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung

1. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur
   Durchführung zwischenstaatlicher Verträge Steuerfrei-
   heit anzuordnen oder Steuern zu vergüten für die Ver-
   wendung von Schaumwein durch diplomatische und
   konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder
   einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmit-
   glieder sowie durch sonstige Begünstigte,
2. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen
   Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitglie-
   dern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie
   den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der aus-
   ländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Trup-
   penstatuts (BGBI. 1961 II S. 1183, 1190) und den

   Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBI. 1961
   II S. 1183, 1218) oder nach Artikel 16 des Vertrages
   vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik
   Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-
   republiken über die Bedingungen des befristeten Auf-

   enthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs

   der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundes-
   republik Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256, 258) ge-
   währten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbeson-
   dere zum Verfahren, zu erlassen und anzuordnen,
   daß
   a) bei einem Mißbrauch für alle daran Beteiligten die
      Steuer entsteht,
   b) bei der Lieferung von versteuertem Schaumwein
      dem Lieferer die entrichtete Steuer erstattet oder
      vergütet wird,
3. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Schaumwein,
   soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile
   entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen,
   unter denen er nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83
   des Rates vom 28. März 1983 (ABI. EG Nr. L 105 S. 1)
   in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den
   Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-
   schriften vom Zoll befreit werden kann,

4. zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie 92/
  12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABI. EG Nr.
  L 76 S. 1) Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen
  oder auf Schiffen zu gestatten, Schaumwein steuerfrei
  im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an
  Reisende abzugeben, die sich im innergemeinschaftli-
  chen Flug- oder Schiffsverkehr in andere Mitgliedstaa-
  ten begeben, sowie die dazu notwendigen Verfahrens-
  vorschriften zu erlassen und zur Verfahrensvereinfa-
  chung vorzusehen, daß den Unternehmen unter Be-
  rücksichtigung der Reisendenzahl bestimmte Mengen
  für den Reisebedarf pauschal steuerfrei belassen wer-

  den,
5. in einer Freizone abweichend von § 6 Abs. 2 und § 11
   Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis zur Lagerung
   unter Steueraussetzung oder der Zulassung zum Be-
   zug unter Steueraussetzung geringere Anforderungen
   zu stellen und für die Lagerung und Beförderung unter
   Steueraussetzung Erleichterungen zuzulassen, wenn
   dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizo-
   ne erforderlich erscheint und Steuerbelange nicht ge-
   fährdet sind.
BGBl. 1992, Seite 2183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2183
                             Nr. 59      Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                           2183

                          § 21
                     Steueraufsicht

  (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der
Handel, die Verarbeitung, die Verwendung und die Einfuhr
von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten
nach § 11 Abs. 7 und § 16 Abs. 5 unterliegen im Steuerge-
biet der Steueraufsicht.
  (2) Schaumwein kann über die in§ 215 der Abgabenord-
nung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn
ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter
Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckset-
zung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt
werden kann, daß er
1. sich in einem Steueraussetzungsverfahren befindet
   oder

2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde
   oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht.
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechen-
de Anwendung.

                          § 22
                   Geschäftsstatistik

  (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministers der

Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwek-

ke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statisti-
schen Bundesamt zur Auswertung mit.

   (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits auf-
bereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstel-
lung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermit-
teln.

                         Teil 2

                Zwischenerzeugnisse

                          § 23
                   Steuergegenstand

  (1) Zwischenerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet
(§ 1 Abs. 1 Satz 2) der Zwischenerzeugnissteuer. Die
Steuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgaben-
ordnung.

   (2) Zwischenerzeugnisse sind die Erzeugnisse der Posi-
tionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenkla-
tur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als
1,2 % vol bis 22 % vol, die nicht von § 1 Abs. 2 oder § 26
Abs. 1 erfaßt oder als Bier besteuert werden.

  (3) Auf Zwischenerzeugnisse finden vorbehaltlich des

§ 25 der § 1 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 22 des Teils 1
entsprechende Anwendung.

                          § 24
                       Steuertarif

  (1) Die Steuer beträgt für Zwischen-
erzeugnisse                                     100 DM/hl.
  (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für
Zwischenerzeugnisse
1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen und
   besonderer Haltevorrichtung oder

2. die bei +20 °C einen auf gelöstes Kohlen-
   dioxid zurückzuführenden Überdruck von
   3 bar oder mehr aufweisen,                266 DM/hl.

                          § 25

       Herstellung von Zwischenerzeugnissen
   Die Vorschrift des§ 7 Abs. 2 über die Steuerentstehung
bei der Herstellung ohne Erlaubnis findet auf Zwischener-
zeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandtei-
le (Branntwein, alkoholische Getränke) entrichtete Ver-
brauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer
für das Zwischenerzeugnis.

                         Teil 3

                         Wein

                          § 26
                 Begriffsbestimmung

  (1) Wein im Sinne dieses Gesetzes sind die nicht der .
Schaumweinsteuer nach § 1 Abs. 2 unterliegenden Er-
zeugnisse
1. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten No-

   menklatur, die die folgenden Voraussetzungen erfül-

   len:

   a) Sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von
      mehr als 1,2 % vol bis 15 % vol auf, und der in den
      Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist aus-
      schließlich durch Gärung entstanden, oder

   b) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von
      mehr als 15 % vol bis 18 % vol auf, sind ohne
      Anreicherung hergestellt worden, und der in den

      Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist aus-
      schließlich durch Gärung entstanden,
2. der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Nummer 1
   erfaßt werden, sowie die Erzeugnisse der Position
   2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier
   besteuert werden und die einen vorhandenen Alkohol-
   gehalt von mehr als 1,2 % vol bis 10 % vol aufwei-
   sen,

3. der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die
   nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhan-
   denen Alkoholgehalt von mehr als 10 % vol bis 15 % vol
   aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstan-
   den ist.

  (2) § 1 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwen-
dung.

                          § 27

                  Verkehr mit Wein
             mit anderen Mitgliedstaaten
   (1) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit
Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen
unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1) der Steuerauf-
sicht. §§ 210 bis 217 der Abgabenordnung finden für den
innergemeinschaftlichen gewerblichen Verkehr sinngemä-
ße Anwendung.
   (2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen
Betrieben bedürfen einer Erlaubnis nach Absatz 3, wenn
sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungs-
BGBl. 1992, Seite 2184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2184
2184                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

verfahren an Steuerlager oder berechtigte Empfänger in
anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.

   (3) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbe-
halt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische
Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen
und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Beden-
ken bestehen. Das Hauptzollamt kann Personen, die we-
der nach dem Handelsgesetzbuch noch nach der Abga-
benordnung zur Führung von kaufmännischen Büchern

oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet
sind, von diesen Erfordernissen befreien. Inhaber von
Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Er-

zeugung von weniger als 1 000 Hektolitern Wein pro Wein-
wirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August

des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach
Satz 1 befreit; für sie gilt die Erlaubnis nach Satz 1 als
erteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, daß sie den Versand
nach Absatz 2 aufnehmen wollen.

   (4) Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach Ab-
satz 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen
Versand und Bezug von Wein als Steuerlager. Das gleiche
gilt für Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis· nach § 5
Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, besitzen.

  (5) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus
Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten im innergemein-
schaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich bezie-
hen wollen, bedürfen der Zulassung als berechtigte Emp-
fänger. Für die Zulassung gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2
entsprechend. Für die Zulassung zum Bezug von Wein im

Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags.

  (6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung

1. zur Durchführung der Steueraufsicht und der Richtlinie
   92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABI. EG
   Nr. L 76 S. 1) Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5
   zu erlassen und dabei insbesondere den innergemein-
   schaftlichen Versand und Bezug von Wein, und zwar
   auch außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens,
   näher zu regeln,

2. zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein erzeu-
   gende Betriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung
   von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirt-
   schaftsjahr zuzulassen, daß sie die für den Versand
   von Traubenwein nach dem Weinrecht vorgeschriebe-
   nen Begleitpapiere verwenden können und solche Be-
   triebe, die die nach Weinrecht vorgeschriebenen Bü-
   cher führen, von der Pflicht zur Führung besonderer
   steuerlicher Aufzeichnungen zu befreien.

                           § 28

                  Verbringen von Wein

  (1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien

Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet ver-

bracht, so bescheinigt das Hauptzollamt nach Vorlage der

Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme in den Betrieb

des Empfängers.

  (2) Für Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet gilt § 16
Abs. 6 entsprechend.

  (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu den Absätzen 1 und 2 Be-

stimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu treffen und
darüber hinaus Verfahrensvorschriften für den Versand-
handel aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet zu
erlassen.

                         Teil 4
                  Schlußvorschriften

                          § 29

                 Ordnungswidrigkeiten

   Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-

tig

1. einer Vorschrift des § 1O Abs. 2, § 11 Abs. 4 oder § 12
   Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit§ 23 Abs. 3, über
   den Verkehr im Steuergebiet oder mit anderen Mitglied-
   staaten zuwiderhandelt,

2. entgegen § 14 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 Satz 1 oder
   Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23
   Abs. 3, im Falle des § 16 Abs. 6 Satz 1 auch in
   Verbindung mit § 28 Abs. 2, eine Anzeige nicht oder
   nicht rechtzeitig erstattet,

3. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Wein versendet oder
   ohne Zulassung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 Wein be-
   zieht.
                           § 30

                Übergangsvorschriften

  (1) Inhaber von Zollagern und anderen Lagern, die in

sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften für die La-

gerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen des
zollrechtlich freien Verkehrs zugelassen wurden, gelten bis
zum 31. März 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelas-
sene Inhaber von Steuerlagern nach§ 6, auch in Verbin-
dung mit § 23 Abs. 3.

  (2) Für vor dem 1. Januar 1993 begonnene Versandver-
fahren gilt das bis zum 31. Dezember 1992 geltende
Steuerrecht.

   (3) Angemeldete Betriebe, die die in§ 103a Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der bis zum
31. Dezember 1992 geltenden Fassung genannten Li-
körweine, weinähnlichen und weinhaltigen Getränke her-
stellen, gelten bis zum 30. Juni 1993 als unter Widerrufs-
vorbehalt zugelassene Herstellungsbetriebe für Zwischen-
erzeugnisse nach§ 5 in Verbindung mit§ 23 Abs. 3, soweit
die Erzeugnisse Zwischenerzeugnisse nach § 23 Abs. 2
sind.
  (4) Angemeldete Schaumweinherstellungsbetriebe so-

wie bewilligte Ausfuhrlager (§§ 3, 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Schaumweinsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember
1992 geltenden Fassung) gelten bis zum 30. Juni 1993 als

unter Widerrufsvorbehalt zugelassene Steuerlager im Sin-

ne des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 (Schaumweinher-

stellungsbetriebe) und mit § 6 (Schaumweinlager). Als

Steuerlager geltende Ausfuhrlager haben die in § 6 Abs. 2

vorgesehene Sicherheit bis zum 31. März 1993 zu lei-
sten.

  (5) Die Zahlungsfrist des § 9 Abs. 1, -auch in Verbindung
mit § 23 Abs. 3, gilt erstmalig für die im Januar 1993
entstehende Steuer.
BGBl. 1992, Seite 2185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2185
   (6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1
bis 5 zu erlassen und zur Erleichterung des Übergangs auf                   §    9
das neue Recht, insbesondere zur Vermeidung von Dop-                        § 1O
pelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen
                                                                            § 11
zu treffen.

                                 § 31
                                                                            § 12
              Erlaß von Rechtsverordnungen                                  § 13
  Rechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Ge-
setz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedür-
fen nicht der Zustimmung des Bundesrates.                                   § 14
                                                                            § 15
                                                                            § 16
                                § 32
                                                                            § 17
        Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
                                                                            § 18
    Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das

Schaumweinsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil

III, Gliederungsnummer 612-8, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes                      § 19
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1562), und die Durch-                      § 20
führungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetz in
                                                                            § 21
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
612-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch die Verordnung vom 6. August 1991 (BGBI. 1
                                                                            § 22
S. 1774), außer Kraft.

                                                                            § 23

                             Artikel 5
                                                                            § 24
                   Mineralölsteuergesetz
                       {MinöStG) *)                                         § 25

                          Inhaltsübersicht
                                                                            § 26
                 Steuergebiet, Steuergegenstand

§ 1    Begriffsbestimmungen
                                                                            § 27
                              Steuertarif                                   § 28
§ 2    Regelsteuersätze, Begriffsbestimmungen                               § 29
§ 3    Steuerermäßigungen, Begriffsbestimmungen                             § 30
§ 4    Steuerbefreiungen, Begriffsbestimmungen                              § 31

                    Steueraussetzungsverfahren                              § 32

§ 5    Begriffsbestimmungen                                                 § 33

§ 6    Mineralölherstellungsbetriebe, Erlaubnis                             § 34

§ 7    Mineralöllager, Erlaubnis

                Gasgewinnungsbetriebe, Gaslager
§ 8    Begriffsbestimmungen, Erlaubnis

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des

                 Entstehung,
       Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
Steueranmeldung

Fälligkeit der Steuer

          Verfahren der Steuerbegünstigung

Erlaubnis
Verteilung, Verwendung
  Verkehr mit Mineralöl unter Steueraussetzung

Verkehr im Steuergebiet
Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten
Verbringen nach Einfuhr

Ausfuhr

Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

 Verbringen von Mineralöl des freien Verkehrs

aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet

Verbringen zu gewerblichen Zwecken
Verbringen zu privaten Zwecken

Versandhandel

   Verbringen von Erdgas in das Steuergebiet

Erdgasbezug, Steuerschuldner

    Verbringen von Mineralöl aus Drittländern

Einfuhr

   Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer

Erlaß, Erstattung oder Vergütung beim Verbringen aus
dem Steuergebiet
Erlaß, Erstattung oder Vergütung im Steuergebiet

                 Schlußvorschriften

Verkehrs- und Verwendungsbeschränkungen, Steuerauf-

sicht

Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen
Geschäftsstatistik
Ordnungswidrigkeiten
Sicherstellung
Ermächtigungen

Übergangsregelungen

Erlaß von Rechtsverordnungen

Abgelöste Vorschriften

     Steuergebiet, Steuergegenstand

                         §1
             Begriffsbestimmungen
   Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz,         (1) Mineralöl unterliegt im Steuergebiet der Mineralöl-
   die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren       steuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik
   (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom
   19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteu-
                                                                            Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die
   ern auf Mineralöle (ABI. EG Nr. L 316 S. 12), der Richtlinie 92/82/EWG   Insel Helgoland. Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauch-
   des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuer-       steuer
   sätze für Mineralöle (ABI. EG Nr. L 316 S. 19) und der Richtlinie
im Sinne der Abgabenordnung.
   92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der                  (2) Mineralöl im Sinne dieses Gesetzes sind
   Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den
   Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger         1.
   Waren (ABI. EG Nr. L ... S.... )

die Waren der Position 2706 der Kombinierten No-
menklatur,
BGBl. 1992, Seite 2186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2186
2186                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

 2. die Waren der Unterpositionen 2707 1O bis 2707 30,
    2707 50 und 2707 9911 der Kombinierten Nomenkla-
    tur,
 3. die Waren der Unterpositionen 2707 9100 und 2707
    9919 der Kombinierten Nomenklatur,
 4. die Waren der Position 2709 der Kombinierten No-
    menklatur,
 5. die Waren der Position 2710 der Kombinierten No-
    menklatur,
 6. Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlen-
    wasserstoffe aus den Positionen 2711 und 2901 der

    Kombinierten Nomenklatur,

 7. die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 2000,
    2712 9031 bis 2712 9090 und der Position 2715 der
    Kombinierten Nomenklatur,
 8. die Waren der Position 2901 1O und der Unterpositio-
    nen 2902 11, 2902 1990, 2902 20 bis 2902 44 der
    Kombinierten Nomenklatur,
 9. die Waren der Unterpositionen 3403 1100 und 3403
    19 der Kombinierten Nomenklatur,

10. die Waren der Position 3811 der Kombinierten No-
    menklatur,
11. die Waren der Position 3817 der Kombinierten No-
    menklatur,
12. Erzeugnisse anderer als der unter den Nummern 1
    bis 11 genannten Positionen und Unterpositionen der
    Kombinierten Nomenklatur, ganz oder teilweise aus
    Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Kraft-
    oder Heizstoff bestimmt sind.
Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die
Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABI. EG Nr.
L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung
(f:WG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991
(ABI. EG Nr. L 259 S. 1) und die bis zum 19. Oktober 1992
zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

                       Steuertarif
                            §2

       Regelsteuersätze, Begriffsbestimmungen

  ( 1) Die Steuer beträgt
1. für 1 000 1 Benzin der Unterposition
   2710 0033 der Kombinierten Nomenklatur 820,00 DM,
2. für 1 000 1 Benzin der Unterpositionen
   2710 0031 und 2710 0035 der Kombi-
   nierten Nomenklatur                       920,00DM,
3. für 1 000 1 mittelschwere Öle der
   Unterpositionen 2710 0051 und 2710 0055

   der Kombinierten Nomenklatur            820,00 DM,
4. für 1 000 1Gasöle der Unterposition
   2710 0069 und ihnen im Siedeverhalten
   entsprechende Mineralöle
   der Unterposition 2707 9100
   der Kombinierten Nomenklatur              550,00 DM,
5. für 1 000 kg andere als die in
   Nummer 4 genannten Schweröle und
   Mineralöle der Unterposition 2707 9100
   der Kombinierten Nomenklatur              653,00 DM,

6 .. für 1 MWh Erdgas und andere gas-
     förmige Kohlenwasserstoffe
     nach§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6                47,60DM,
7. für 1 000 kg Flüssiggase nach
   § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6                   1 587,00 DM,
8. für 1 000 kg Mineralöle nach
   § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7                      15,00 DM.
Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Mineralöle
unterliegen der gleichen Steuer wie die Mineralöle, denen
sie nach ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen.

  (2) Liter (1) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei

+15 °C. Megawattstunde (MWh) im Sinne dieses Gesetzes
ist die Meßeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem
Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (H0 ,n)- Das Ge-
wicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des
Mineralöls im Sinne dieses Gesetzes.

                           §3
     Steuerermäßigungen, Begriffsbestimmungen

   (1) Flüssiggase nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 dürfen
vorbehaltlich des § 12 unvermischt mit anderen Mineral-
ölen als Kraftstoff zum ermäßigten Steuersatz von 612,50
Deutsche Mark für 1 000 kg verwendet werden.
  (2) Zum mittelbaren oder unmittelbaren Verheizen und
zur Herstellung von Gasen der Positionen 2705, 2711 und
2901 der Kombinierten Nomenklatur für diese Zwecke
dürfen vorbehaltlich des § 12 verwendet werden
1. Gasöle der Unterposition 271 O 0069 und ihnen im Sie-
   deverhalten entsprechende Mineralöle der Unterposi-
   tion 2707 9100 der Kombinierten Nomenklatur zum
   ermäßigten Steuersatz von 80,00 Deutsche Mark für
   1 000 I;
2. andere als die in Nummer 1 genannten Schweröle und
   Mineralöle der Unterposition 2707 9100 der Kombinier-
   ten Nomenklatur

   a) zur Erzeugung von Wärme, ausgenommen Wärme
      zur Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektri-
      schen Nennleistung von mehr als 1 Megawatt, und
      zur Herstellung von Gasen zum ermäßigten Stel}er-
      satz von 30,00 Deutsche Mark für 1 000 kg,

   b) zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung in
      sonstigen Fällen zum ermäßigten Steuersatz von
      55,00 Deutsche Mark für 1 000 kg;
3. Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlen-
   wasserstoffe nach§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, alle auch zur
   Gewinnung von Licht,
   a) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe,
      ausgenommen solche nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, zum
      ermäßigten Steuersatz von 3,60 Deutsche Mark für
      1 MWh,

   b) Flüssiggase zum ermäßigten Steuersatz von 50,00
      Deutsche Mark für 1 000 kg;
4. Leichtöle und mittelschwere Öle, diese nur zur Herstel-
   lung von Gasen der Position 2705 der Kombinierten
   Nomenklatur, zum ermäßigten Steuersatz von 36,00
   Deutsche Mark für 1 000 1.
Dies gilt im Falle der Nummer 1 nur, wenn die Mineralöle,
bevor sie zum ermäßigten Steuersatz abgegeben werden,
mit 5 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin
BGBl. 1992, Seite 2187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2187
                             Nr. 59    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                 2187

oder 6,5 g N-Ethylhexyl-1-(toloylazotolylazo)naphthyl-2-
amin oder 7,4 g N--Tridecyl-1-(toloylazotolylazo)naphthyl-
2-amin oder einem in der Farbwirkung äquivalenten Ge-
misch aus diesen Farbstoffen und 1O g 2-Furancarbalde-

hyd (Furfurol) auf 1 000 kg, jeweils gleichmäßig verteilt,
gekennzeichnet werden. Das Kennzeichnen wird vom
Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt bewilligt, wenn es

unter Verwendung von zugelassenen Dosiereinrichtun-
gen, zugelassenen Rührwerken oder zugelassenen ver-
gleichbaren Einrichtungen in Steuerlagern (§ 5) erfolgt. Es
unterliegt der amtlichen Aufsicht. In das Steuergebiet ver-
brachte Mineralöle gelten vorbehaltlich gegenteiliger Fest-
stellung als gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung der
für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung,
des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners
darüber vorgelegt wird, daß die Mineralöle außerhalb des
Steuergebiets gekennzeichnet worden sind und nach Art
und Menge mindestens die in Satz 2 genannten Kenn-

zeichnungsstoffe gleichmäßig verteilt enthalten.

  (3) Vorbehaltlich des § 12 dürfen Mineralöle nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 1, die nach Absatz 2 Satz 2 bis 4
gekennzeichnet sind, sowie Mineralöle nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 3 zu den dort jeweils vorgesehenen Steuer-·
ermäßigungen zum Antrieb von Gasturbinen und Verbren-
nungsmotoren in ortsfesten Anlagen verwendet werden,
wenn diese Anlagen ausschließlich

1. der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft
   (Kraft-Wärme-Kopplung) oder
2. der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen
   Stromversorgung oder

3. der Stromerzeugung aus gasförmigen Kohlenwasser-
   stoffen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, die als

   Entlösungsgase bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung
   anfallen, oder

4. dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gas-
   speicherung
dienen. Im Falle der Nummer 1 hängt die Ermäßigung
davon ab, daß im Jahresdurchschnitt mindestens 60 vom
Hundert des Energiegehalts des verwendeten Mineralöls
in Form der begünstigt erzeugten Wärme- und m·echani-
schen Energie genutzt werden.

   (4) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die
nach ihrer jeweiligen Zweckbestimmung auch äußerlich
erkennbar für eine dauernde Nutzung nur an einem Stand-
ort errichtet und mit dem Boden fest verbunden sind. Nicht
als ortsfest gelten Anlagen, bei denen nach den tatsäch-
lichen Umständen, insbesondere wegen der zeitlichen Be-
grenzung des Einsatzes am vorgesehenen Standort, die
spätere Wiederaufhebung schon im Zeitpunkt der Errich-
tung der Anlagen zu erwarten ist.

   (5) Das zuständige Hauptzollamt kann in besonders

gelagerten Einzelfällen eine Steuerbegünstigung (Steuer-
freiheit oder Steuerermäßigung) im Verwaltungswege zu
Versuchszwecken auch bei unmittelbarer oder mittelbarer
Verwendung von Mineralöl als Kraftstoff gewähren.

   {6) Das zuständige Hauptzollamt kann im einzelnen
Falle die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf

40,00 Deutsche Mark für 1 000 1 ermäßigen, wenn diese
Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Mineralöl

angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie
zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerbegün-
stigten Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

  (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Mineralöle nach § 2
Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.

                            §4

      Steuerbefreiungen, Begriffsbestimmungen

  (1) Mineralöl darf vorbehaltlich des § 12 steuerfrei ver-

wendet werden
1. zur Aufrechterhaltung eines Mineralölherstellungs-
   oder Gasgewinnungsbetriebs (§§ 6 und 8), jedoch nicht
   als Kraftstoff in Beförderungsmitteln;
2. zu anderen Zwecken als

   a) zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Herstellung
      von Kraftstoff,
   b) zum Verheizen,

   c) zum Antrieb von Gasturbinen;

3. als Luftfahrtbetriebsstoff

   a} von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige
      Beförderung von Personen oder Sachen,
   b) in Luftfahrzeugen von Behörden und der Bundes-
      wehr für dienstliche Zwecke sowie der Luftrettungs-
      dienste für Zwecke der Luftrettung.

   Luftfahrtbetriebsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
   Flugbenzin der Unterposition 2710 0031, dessen Re-
   searchoktanzahl den Wert 100 nicht unterschreitet,
   leichter   Flugturbinenkraftstoff der    Unterposition
   271 O 0037 und Flugturbinenkraftstoff (mittelschweres
   Öl) der Unterposition 2710 0051 der Kombinierten
   Nomenklatur, wenn diese in Luftfahrzeugen verwendet

   werden;

4. als Schiffsbetriebsstoff auf Schiffen, die ausschließlich
   in der gewerblichen Schiffahrt und bei damit verbunde-
   nen Hilfstätigkeiten wie Lotsen-, Schlepper- und ähnli-
   chen Diensten oder im Werkverkehr eingesetzt sind,
   auf Behörden- und Kriegsschiffen, auf Schiffen des
   Seenotrettungsdienstes sowie auf Schiffen der Haupt-
   erwerbsfischerei zum Motorenantrieb und zum Heizen.
   Schiffsbetriebsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
   Mineralöle nach§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, wenn sie
   auf Schiffen verwendet werden;

5. als Probe zu Untersuchungszwecken.

  {2) Zu begünstigten Zwecken nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3 dürfen vorbehaltlich des § 12 steuerfrei verwendet
werden
1. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwer-
   tung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftli-
   cher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lage-
   rung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung an-

   fallen oder die bei Verfahren der chemischen Industrie,

   ausgenommen bei der Mineralölherstellung, und beim
   Kohleabbau aus Gründen der Luftreinhaltung und aus
   Sicherheitsgründen aufgefangen werden, auch zur
   Stromerzeugung in anderen ortsfesten Anlagen als
   nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2;

2. Mineralöle nach§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12, die nach ihrer
   Beschaffenheit Mineralölen nach Nummer 1 und § 3

   Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 am nächsten stehen.

   (3) Absatz 1 gilt für Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 2
sinngemäß.
BGBl. 1992, Seite 2188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2188
 2188                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

              Steueraussetzungsverfahren

                             §5

                  Begriffsbestimmungen

  (1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsver-
fahren) für Mineralöl, das

1. sich in einem Steuerlager befindet,
2. nach den §§ 14 bis 17 befördert wird.
  (2) Steuerlager sind
1. Mineralölherstellungsbetriebe (§ 6),
2. Mineralöllager (§ 7).

                             §6
        Mineralölherstellungsbetriebe, Erlaubnis

   (1) Mineralölherstellungsbetriebe im Sinne dieses Ge-

setzes sind Betriebe, in denen anderes Mineralöl als Erd-

gas unter Steueraussetzung gewonnen oder bearbeitet

(hergestellt) wird. Ein Bearbeiten ist auch das Mischen von
Mineralölen miteinander oder mit anderen Stoffen, wenn

das Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen
erfolgt in einem Mineralöllager oder bei der Verwendung

von steuerfreiem Mineralöl nach § 4 Abs. 1 Nr. 2.

   (2) Wer Mineralöl unter Steueraussetzung herstellen
will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Wider-.
rufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kauf-
männische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit
keine Bedenken be.stehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit
für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zwei-
er Monate für aus dem Mineralölherstellungsbetrieb in den
freien Verkehr entnommene Mineralöle entsteht (§ 9),
wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem
Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaub-
nis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen
nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicher-
heit nicht geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit
nicht mehr ausreicht.

                             §7
                Mineralöllager, Erlaubnis

  (1) Anderes Mineralöl als Erdgas darf in Mineralöllagern
unter Steueraussetzung gelagert werden, wenn das Lager
dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Her-

steller, dem Mischen von Mineralöl oder der Versorgung

von Verwendern mit steuerbegünstigtem Mineralöl dient.

   (2) Wer Mineralöl unter Steueraussetzung lagern will,

bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufs-

vorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmän-

nische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-

stellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine

Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die

Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Mo-

nate für aus dem Mineralöllager in den freien Verkehr

entnommene Mineralöle entsteht (§ 9), wenn Anzeichen

für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des
Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu wider-
rufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht
mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet
wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

  (3) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes nach
§ 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli
1978 (BGBI. 1S. 1073) ist zuzulassen, daß Mineralöl nach
Absatz 1 zur Erfüllung der Verbandszwecke unter Steuer-

aussetzung gelagert wird.

          Gasgewinnungsbetriebe, Gaslager

                            §8
           Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
   (1) Gasgewinnungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes
sind Betriebe, in denen Erdgas gewonnen oder bearbeitet
(hergestellt) wird. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
  (2) Gaslager sind Betriebe, in denen Erdgas unter Tage
gelagert wird.
   (3) Wer Erdgas herstellen oder lagern will, bedarf der

Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt

Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bü-

cher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und

gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken
bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu

leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus
dem Gasgewinnungsbetrieb oder dem Gaslager entfern-

tes oder entnommenes Erdgas entsteht (§ 9), wenn Anzei-
chen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen
des Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu
widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2
nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht
geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr
ausreicht.

                Entstehung, Anmeldung
                und Fälligkeit der Steuer

                            §9

       Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
  (1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Mineralöl aus dem
Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steu-
eraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 14
Abs. 1 Nr. 2 anschließt, oder daß es zur Verwendung
innerhalb des Steuerlagers entnommen wird (Entnahme in
den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des
Steuerlagers.

  (2) Wird Mineralöl ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 2

hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuer-

schuldner ist der Hersteller.

   (3) Für Erdgas entsteht die Steuer dadurch, daß es aus

dem Gasgewinnungsbetrieb oder dem Gaslager entfernt

wird, ohne daß sich ein Versand in einen Gasgewinnungs-

betrieb oder ein Gaslager oder ein Verbringen aus dem

Steuergebiet anschließt, oder daß es zur Verwendung im

Gasgewinnungsbetrieb oder Gaslager entnommen wird.

Steuerschuldner ist der Inhaber des Gasgewinnungsbe-

triebes oder des Gaslagers. Wird Erdgas ohne Erlaubnis

nach § 8 Abs. 3 hergestellt, gilt Absatz 2 sinngemäß.

  (4) Ist für Mineralöle oder Erzeugnisse nach§ 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 12 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen
Bestimmung des Gesetzes entstanden, so entsteht sie
dadurch, daß die Mineralöle oder die Erzeugnisse zur
BGBl. 1992, Seite 2189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2189
Verwendung als Kraft- oder Heizstoff entnommen, abge-
geben oder als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden.
Steuerschuldner ist derjenige, der die Mineralöle oder die
Erzeugnisse entnimmt, abgibt oder verwendet. Mehrere
Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Satz 1 gilt nicht
für Mineralöle oder Erzeugnisse, die bei Vermischungen
entstehen, die auf Grund der nach § 31 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc erlassenen Rechtsver-
ordnung nicht als Mineralölherstellung gelten.

                            § 10

                    Steueranmeldung

  Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das in einem
Monat die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1
oder Abs. 4 entstanden ist, bis zum 15. Tag des nächsten
Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). In den
Fällen des§ 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 4 ist eine Steuer-
anmeldung unverzüglich abzugeben.

                            § 11

                   Fälligkeit der Steuer
  (1) Die Steuer für Mineralöl, die nach § 9 Abs. 1, Abs. 3

Satz 1 oder Abs. 4 in einem Monat entstanden ist, ist
spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach der
Entstehung zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für Steuern, die
im November entstehen. Diese Steuern sind spätestens
am 27. Dezember zu entrichten. Die nach§ 9 Abs. 2 und
Abs. 3 Satz 4 entstandene Steuer ist sofort zu entrich-
ten.
  (2) Für die nach § 9 oder nach anderen Rechtsvorschrif-
ten entstehende Steuer ist im voraus Sicherheit zu leisten,
wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem
Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind.

          Verfahren der Steuerbegünstigung

                            § 12

                         Erlaubnis
  Wer Mineralöl, das nach§ 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 4
oder § 32 Abs. 1 und 2 steuerbegünstigt ist,
1. verwenden oder an andere zu steuerbegünstigten
   Zwecken abgeben (verteilen) oder
2. als Verwender oder Verteiler

   a) in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Wirt-
      schaftsgemeinschaft (Drittland) oder

   b) zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in

      einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-

      schaftsgemeinschaft (Mitgliedstaat) verbringen

will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Wider-
rufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu wi-
derrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr

erfüllt ist.
                            § 13

                Verteilung, Verwendung

  (1) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 12 (Erlaubnisin-
haber) hat das Mineralöl, soweit er es nicht verteilt oder in

ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbringt,
unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur
zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck abgegeben
oder verwendet werden.

  (2) Die Steuer entsteht für Mineralöl,
1. das nicht in den Betrieb aufgenommen wird,
2. das nicht in ein Drittland oder einen anderen Mitglied-
   staat verbracht wird,
3. das zu einem anderen als dem in der Erlaubnis ge-

   nannten Zweck abgegeben wird,

4. das zu einem anderen als dem in der Erlaubnis ge-
   nannten Zweck verwendet wird,
5. dessen Verbleib nicht festgestellt werden kann,

nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2, es sei denn,
das Mineralöl ist untergegangen oder im Falle der Nummer
1 bis 3 an Personen abgegeben worden, die zum Bezug
von steuerbegünstigtem Mineralöl oder von Mineralöl un-
ter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem
Untergang gleich. Besteht die Steuerbegünstigung in einer

Steuerermäßigung, gilt Satz 1 nur für den ermäßigten Teil
der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber,
wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz am Mineralöl
erlangt hat, sonst der Lieferer.

  (3) Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das die
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung
abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.

                Verkehr mit Mineralöl
               unter Steueraussetzung

                          § 14
               Verkehr im Steuergebiet
  (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung aus einem
Steuerlager

1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht
   oder
2. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenom-
   men das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich
   freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
   (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 hat der Inhaber des
abgebenden Steuerlagers Sicherheit für den Versand zu
leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des
Hauptzollamts gefährdet erscheinen.

   (3) Das Mineralöl ist nach der Entfernung aus dem

Steuerlager unverzüglich vom Inhaber des anderen Steu-

erlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder vom Inha-

ber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzufüh-
ren.

                          § 15

         Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten

 (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung im innerge-
meinschaftlichen Steuerversandverfahren

1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Emp-
   fängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen
   Mitgliedstaaten bezogen,
BGBl. 1992, Seite 2190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2190
2190                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder
   Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mit-
   gliedstaaten verbracht,

3. durch das Steuergebiet befördert

werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des
abgebenden Steuerlagers Sicherheit zu leisten. Die Si-
cherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein.

   (2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von

ei11em anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulas-

sung erteilt worden ist, Mineralöl unter Steueraussetzung
aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1. nicht nur gelegentlich oder

2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffent-
lichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken
gleich.
   (3) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird auf
Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ord-
nungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Ertei-
lung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier
Monate entstehende Steuer zu leisten. Die Zulassung ist
zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach
Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit
nicht mehr ausreicht. Im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
wird die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe
der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist.
Die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 4 gelten ·nicht für
die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 7), kann.
von einer Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 4 abgese-
hen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung
der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts er-
kennbar sind.

sen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische
Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Auf-
zeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in
das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuver-

lässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der
Zulassung ist Sicherheit in der nach Absatz 3 Satz 2 oder 4
vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Die Zulassung ist zu
widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1
nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht

mehr ausreicht. Der Beauftragte wird neben dem berech-

tigten Empfänger Steuerschuldner.

                           § 16

                Verbringen nach Einfuhr

  (1) Anderes Mineralöl als Erdgas darf im Anschluß an
die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, ausge-
nommen die Überführung in den zollrechtlich freien Ver-
kehr unter besonderer Zweckbindung, unter Steuerausset-
zung in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden.
Für den Versand hat der nach den Zollvorschriften zur
Anmeldung des Mineralöls Verpflichtete (Anmelder) oder
der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn
die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzoll-
amts gefährdet erscheinen.
  (2) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Mineralöl
unverzüglich in das Steuerlager aufzunehmen.

                           § 17

                         Ausfuhr
  (1) Mineralöl darf aus Steuerlagern unter Steuerausset-
zung aus dem Gebiet der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft ausg.eführt werden.

  (2) Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten
ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversand-
verfahren anzuwenden.
   (4) Das Mineralöl ist unverzüglich                      (3) Im Falle des Absatzes 2 hat der Inhaber des Steuer-
                                                         lagers Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen
1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem · Mitgliedstaaten gültig sein. In den übrigen Fällen hat der
   Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbrin- Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn die
   gen oder                                              Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts
2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein gefährdet
   Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in sei-
erscheinen.
                                                            (4) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Mineralöl
   nen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der
                                                         unverzüglich auszuführen.
   Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerver-
   sandverfahren abgeschlossen.
  (5) Die Steuer entsteht für Mineralöl, das in den Betrieb
eines berechtigten Empfängers aufgenommen wird, mit
der Aufnahme in den Betrieb. Steuerschuldner ist der
berechtigte Empfänger.

    (6) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das in
 einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag
 des nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben
 und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmel-
 dung). Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des
 zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. Satz 2
·gilt nicht für Steuern, die im November entstehen. Diese
 Steuern sind spätestens am 27. Dezember zu entrichten.

  (7) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem

anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines be-
rechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige
Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelas-

                    § 18
                 Unregelmäßigkeiten
          im Verkehr unter Steueraussetzung

   (1) Wird Mineralöl während der Beförderung nach den
§§ 14 bis 17 im Steuergebiet dem Steueraussetzungver-
fahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß es
nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuer-
gebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von steuer-
freiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steuerausset-
zung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang
gleich. Mineralöl gilt als entzogen, wenn es in den Fällen
des § 14 Abs. 3, des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 2 oder des
§ 17 Abs. 4 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb im
Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren überge-

führt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.

  (2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Mineralöl bei
der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen
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                              Nr. 59    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                   2191

Mitgliedstaats (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3) dem
Steueraussetzungverfahren entzogen worden ist, und
kann nicht ermittelt werden, wo das Mineralöl entzogen
worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt
sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festge-
stellt wird, die einem Entziehen aus dem Steuerausset-
zungsverfahren gleichsteht.

  (3) Ist Mineralöl im innergemeinschaftlichen Steuerver-
sandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an
ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine
Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt
worden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 17) und führt der
Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab
dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das

Mineralöl

1. am Bestimmungsort angelangt oder
2. untergegangen oder

3. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetre-
   tenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit
   nicht am Bestimmungsort angelangt ist,
gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfah-
ren entzogen.
  (4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1
bis 3

1. der Versender,

2. daneben der Empfänger, wenn er vor Entstehung der
   Steuer Besitz am Mineralöl erlangt hat.

Im Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner, wer
das Mineralöl entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich zu
entrichten.

  (5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf
einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung
des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festge-
stellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregel-
mäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und
die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist,
wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.

               Verbringen von Mineralöl
                 des freien Verkehrs
             aus anderen Mitgliedstaaten
                 in das Steuergebiet

                            § 19
         Verbringen zu gewerblichen Zwecken

  (1) Wird anderes Mineralöl als Erdgas aus dem freien
Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken
bezogen, entsteht die Steuer dadurch, daß der Bezieher
1. das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2. das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom-

   mene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder ver-

   bringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine
Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu
gewerblichen Zwecken gleich.

   (2) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mit-
gliedstaates in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1

und 2 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht,
entsteht die Steuer dadurch, daß es erstmals im Steuerge-
biet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder
verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Besitz hält
oder verwendet. Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbe-
hältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Ar-
beitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftli-
chen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen.

   (3) Wer Mineralöl nach Absatz 1 oder 2 beziehen, in
Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzoll-
amt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu
leisten. Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe nach Absatz 2
Satz 3.

   (4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das

die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklä-
rung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuer ist spätestens am 15. Tag
des auf die Entstehung folgenden ·Monats zu entrichten.
Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist
die Steuer sofort zu entrichten.

                             § 20
            Verbringen zu privaten Zwecken

  (1) Mineralöl, das eine Privatperson für ihren Bedarf in
einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und
selbst in das Steuergebiet befördert, ist steuerfrei. Die

Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für

1. flüssige Heizstoffe und
2. Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Haupt-
   behälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter
   befördert werden.

Satz 2 gilt auch, wenn die Mineralöle auf Rechnung der
Privatperson befördert werden.
  (2) Die Steuer für Mineralöl, das nach Absatz 1 Satz 2
und 3 nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in
das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Privatperson.

  (3) Für Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, hat
der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung
abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.

                              § 21
                       Versandhandel
   (1) Versandhandel betreibt, wer anderes Mineralöl als
Erdgas aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in
dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen
Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Mineralöls an
den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durch-
führen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten
alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler

nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftli-

che Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuerge-

setzes der Umsatzsteuer unterliegen.

  (2) Wird Mineralöl nach Absatz 1 durch einen Versand-
händler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das
Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Ausliefe-
rung des Mineralöls an die Privatperson im Steuergebiet.
Steuerschuldner ist der Versandhändler.
BGBl. 1992, Seite 2192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2192
2192                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

  (3) Wer als Versandhändler Mineralöl in das Steuerge-
biet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger
zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Ver-
steuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Si-
cherheit für die Steuer zu leisten. Wird ein Beauftragter
zugelassen (Absatz 5), muß die Sicherheit auch dessen
Steuerschuld abdecken.

   (4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das

die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklä-
rung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuer ist spätestens am 15. Tag
des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.
Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist
die Steuer sofort zu entrichten.

  (5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steu-
ergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbehalt als
Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsge-
mäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresab-

schlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen

des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre

steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die
Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzun-

gen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist. Der Beauftragte wird

neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die
sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu
erfüllen.
  (6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet
Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat
dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er
hat Aufzeichnungen über das gelieferte Mineralöl zu füh-
ren und die von dem Mitgliedstaat geforderten Vorausset-
zungen für die Lieferung zu erfüllen.

                Verbringen von Erdgas
                 in das Steuergebiet

                           § 22
             Erdgasbezug, Steuerschuldner

  (1) Die Steuer für Erdgas, das aus einem Mitgliedstaat in
das Steuergebiet verbracht wird, entsteht dadurch, daß
der Bezieher

1. das Erdgas im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
2. das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom-
   mene Erdgas in das Steuergebiet verbringt oder ver-
   bringen läßt.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Satz 1 gilt nicht, wenn
der Bezieher Inhaber eines Gasgewinnungsbetriebs oder
eines Gaslagers ist und das Erdgas für seinen Betrieb oder
sein Lager bezieht.

  (2) Wer Erdgas nach Absatz 1 beziehen will, hat dies
vorher dem Hauptzollamt unter Angabe der für die Ver-
steuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen.
   (3) Der Steuerschuldner hat für das Erdgas, für das in
einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag
des nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben

und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmel-

dung). Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des

zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. Satz 2
gilt nicht für Steuern, die im November entstehen. Diese
Steuern sind spätestens am 27. Dezember zu entrichten.

   (4) Erdgas darf im Anschluß an die Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr, ausgenommen die Überfüh-
rung in den zollrechUich freien Verkehr unter besonderer
Zweckbindung, unversteuert in einen Gasgewinnungsbe-
trieb oder ein Gaslager im Steuergebiet verbracht wer-
den.

               Verbringen von Mineralöl

                   aL:s Drittländern

                           § 23
                         Einfuhr

  Wird Mineralöl aus einem Drittland unmittelbar in das
Steuergebiet verbracht oder befindet es sich

1. in einem Zollverfahren oder
2. in einer Freizone oder einem Freilager,

gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt,

der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des

Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub,
das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Ein-

ziehung, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung

der Steuer und für das Steuerverfahren die Zollvorschriften
sinngemäß. Abweichend von Satz 1 entsteht eine Steuer,
wenn Mineralöl in einem Freigutverkehr als Kraft- oder
Heizstoff verwendet wird und die Verwendung nicht nach
diesem Gesetz oder den nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsvorschriften steuerfrei ist.

                   Erlaß, Erstattung
              oder Vergütung der Steuer

                           § 24
           Erlaß, Erstattung oder Vergütung
        beim Verbringen aus dem Steuergebiet
  (1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder
vergütet

1. für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Mine-
   ralöle, ausgenommen Kraftstoffe in Hauptbehältern von
   Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsma-
   schinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen
   Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen, die zu
   gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen
   anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind,
2. für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Mine-
   ralöle, die in neue Waren der Abschnitte XVI und XVII
   der Kombinierten Nomenklatur vom Hersteller dieser
   Waren eingefüllt und anschließend mit diesen aus dem
   Steuergebiet verbracht worden sind,

3. für nachweislich versteuertes Erdgas, das aus dem
   Steuergebiet verbracht worden ist.
Ein Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergütung wird nicht
gewährt für Mineralöl, das bei der Herstellung des Mineral-
öls als Kraft- oder Heizstoff verbraucht worden ist.

  (2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung wird im

Falle von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn der

Berechtigte (Absatz 3)

1. den Nachweis erbringt, daß die Steuer für das Mineralöl
   im anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
BGBl. 1992, Seite 2193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2193
2. a) den Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsantrag vor

den, die es unter Voraussetzungen verwenden, unter de-
          dem Verbringen des Mineralöls beim Hauptzollamt · nen nach § 4 Mineralöl steuerfrei verwendet werden
          stellt und das Mineralöl auf Verlangen vorführt,
   b) das Mineralöl mit den Begleitpapieren befördert, die
      für das innergemeinschaftliche Steuerversandver-
      fahren vorgeschrieben sind und

   c) eine ordnungsgemäße Empfangsbescheinigung so-
      wie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitglied-

      staates darüber vorlegt, daß das Mineralöl dort ord-
      nungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist.

  (3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist,
wer das Mineralöl
1. nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in den anderen Mitglied-
   staat,

2. nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 aus dem Steuer-

   gebiet
verbracht hat.

                            § 25

                     Erlaß, Erstattung
              oder Vergütung im Steuergebiet

  (1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder

vergütet

1. für nachweislich versteuertes, nicht gebrauchtes Mine-
   ralöl, ausgenommen Erdgas, das in ein Steuerlager
   aufgenommen worden ist,

2. für den Kohlenwasserstoffanteil in Gemischen aus
   versteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen und ande-
   ren Stoffen, wenn aus diesen Gemischen im Steuerla-
   ger Mineralöle zurückgewonnen oder wenn sie zu steu-
   erfreien Zwecken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 verwendet
   werden,
3. für nachweislich versteuertes Erdgas, das in einen
   Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager aufgenom-
   men worden ist,

4. für nachweislich versteuerte Erdgase, Flüssiggase und

   andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die zu den
   nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 begünstigten Zwecken
   verwendet worden sind.
Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 26 Abs. 6.

  (2) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der
   Inhaber des Steuerlagers, des Gasgewinnungsbetriebs
   oder des Gaslagers,

2. im übrigen derjenige, der das Mineralöl verwendet

   hat.

                    Schlußvorschriften

                            § 26
     Verkehrs- und Verwendungsbeschränkung,

                   Steueraufsicht

  (1) Rohes Erdöl darf im Steuergebiet an den Erdölbevor-
ratungsverband zur Erfüllung der Verbandszwecke abge-
geben werden. Im übrigen darf es nur an Mineralölherstel-
lungsbetriebe, deren Inhabern eine Erlaubnis nach § 6
Abs. 2 erteilt ist, und an solche Betriebe abgegeben wer-
darf.
   (2) Der Steueraufsicht unterliegt

 1. wer Mineralöl herstellt, in das Steuergebiet verbringt,
    vertreibt, lagert, befördert oder verwendet,

 2. wer als Beauftragter nach§ 15 Abs. 7 und§ 21 Abs. 5
    tätig ist.

 Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jeder-
 zeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken
 während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche
 Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnis-
 sen zu entnehmen. Zur Probenahme dürfen die Amtsträ-
 ger Fahrzeuge anhalten. Die Betroffenen haben sich aus-
 zuweisen, die Herkunft des Mineralöls anzugeben und bei

 der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.

   (3) Mineralöl, das im Steuergebiet unter Verwendung
 steuerfreien Mineralöls hergestellt worden ist, darf nicht als
 Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe

 verwendet werden. Wird dagegen verstoßen, entsteht die
 Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 oder
 § 3. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl zu einem nicht
 zugelassenen Zweck verwendet. Die Steuer ist sofort zu

 entrichten. Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von

 Schmierstoffen zur Herstellung von Zv-,eitaktergemi-
 schen.

    (4) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, das in § 3
 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, darf
 mit anderem Mineralöl nicht gemischt werden, soweit dies
 nicht auf Grund von § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b
 zugelassen ist. Es darf in anderen als den nach § 3 Abs. 3,
 § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe e und§ 32 Abs. 1 zugelasse-
 nen Fällen nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben,
 mitgeführt oder verwendet werden. Satz 2 gilt auch für
 Gemische aus Mineralöl nach Satz 1 und anderem Mine-
 ralöl, die nicht Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind.
 Die Kennzeichnungsstoffe dürfen nicht entfernt oder in der
 Wirksamkeit beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für die

 Aufarbeitung in erlaubten Mineralölherstellungsbetrieben.

    (5) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, das nicht zur
 Verwendung zu den in§ 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und
 § 32 Abs. 1 genannten oder den auf Grund von§ 31 Abs. 2
 Nr. 9 Buchstabe e besonders zugelassenen Zwecken be-
 stimmt ist, darf nicht vermischt mit den in § 3 Abs. 2 Satz 2
 genannten Kennzeichnungsstoffen oder anderen rotfär-
 benden Stoffen in das Steuergebiet verbracht, in den Ver-
 kehr gebracht oder verwendet werden. Das zuständige
 Hauptzollamt kann in besonders gelagerten Einzelfällen

 Ausnahmen zulassen.

   (6) Wer Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, das in § 3
 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält,
 entgegen Absatz 4 als Kraftstoff bereithält, abgibt, mit sich
 führt oder verwendet, hat für das Mineralöl Steuer nach
 dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 zu entrichten. Dies gilt
 auch für Gemische aus Mineralöl nach Satz 1 und ande-
 rem Mineralöl, die nicht Mineralöl nach§ 3 Abs. 2 Satz 1

 Nr. 1 sind. Zu versteuern sind, wenn Fälle der Sätze 1
 und 2 bei der Überprüfung von Fahrzeugen oder Antriebs-
 anlagen festgestellt werden, mindestens die Mengen, die
 dem Fassungsvermögen des oder der Hauptbehälter für
 Kraftstoff des Fahrzeugs oder der Antriebsanlage ent-
 sprechen. Die Steuer ist sofort zu entrichten. Entsteht sie
BGBl. 1992, Seite 2194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2194
2194                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

mehrfach, so haften die Schuldner gesamtschuldnerisch.
Auf Grund anderer Vorschriften für das Mineralöl entstan-
dene Steuer bleibt unberührt.

                            § 27
          Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen

  ( 1) Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung der
steuerlichen Verpflichtungen wird erst wirksam, nachdem
das Hauptzollamt zugestimmt hat.

   (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Hauptzoll-
amt Personen, die von der Besteuerung nicht selbst betrof-
fen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen. Ihnen darf
nur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzustel-
len, die für die Besteuerung erheblich sein können.

                            § 28

                    Geschäftsstatistik

  (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministers der
Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwek-
ke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statisti-

schen Bundesamt zur Auswertung mit.

   (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits auf-
bereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstel-
lung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermit-
teln.

                            § 29

                  Ordnungswidrigkeiten

   (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-
tig
1. ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 3
   Satz 1 Mineralöl herstellt,

2. entgegen§ 10 Satz 1, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 6

   Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 4, § 19
   Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 4 Satz 1,
   auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder § 22
   Abs. 3 Satz 1 die Steuererklärung nicht, nicht richtig
   oder nicht rechtzeitig abgibt,

3. entgegen § 19 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6
   Satz 1 oder § 22 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig
   oder nicht rechtzeitig erstattet.
   (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-
tig
1. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Mineralöl nicht oder nicht
   rechtzeitig aufnimmt oder entgegen Satz 2 abgibt oder
   verwendet,
2. entgegen § 14 Abs. 3 Mineralöl nicht oder nicht recht-
   zeitig aufnimmt oder in das Zollverfahren überführt,
3. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Mineralöl nicht oder nicht
   rechtzeitig in den anderen Mitgliedstaat verbringt oder
   in das Steuerlager oder den Betrieb aufnimmt,

4. entgegen § 16 Abs. 2 Mineralöl nicht oder nicht recht-
   zeitig in das Steuerlager aufnimmt,

5. entgegen § 17 Abs. 4 Mineralöl nicht oder nicht recht-
   zeitig ausführt,
6. entgegen § 26 Abs. 1 rohes Erdöl abgibt,

7. entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 dort bezeichnetes Mineral-
   öl verwendet,
8. entgegen § 26 Abs. 4 dort bezeichnetes Mineralöl
   mischt oder es als Kraftstoff bereithält, abgibt, mitführt
   oder verwendet oder Kennzeichnungsstoffe entfernt
   oder in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt oder

9. entgegen § 26 Abs. 5 Satz 1 dort bezeichnetes Mineral-
   öl in das Steuergebiet verbringt, in den Verkehr bringt
   oder verwendet.

                            § 30

                      Sicherstellung
  (1) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, das

1. nach § 3 Abs. 2 Satz 2 gekennzeichnet und

   a) der Steueraufsicht über den Verkehr mit steuerbe-
      günstigtem Mineralöl entzogen worden ist oder

   b) aus dem die Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht ent-
      fernt oder bei dem diese in ihrer Wirksamkeit beein-
      trächtigt worden sind,

2. dem Verbot des§ 26 Abs. 5 zuwider gekennzeichnet

   oder rot gefärbt worden ist,
kann sichergestellt werden.

   (2) Mineralöl, das ein Amtsträger in Mengen und unter
Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbe-
stimmung hinweisen, und für das der Nachweis nicht er-

bracht werden kann, daß es

1. sich im Steueraussetzungsverfahren befindet oder
2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert worden
   oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet
   ist,
kann sichergestellt werden.

   (3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten

sinngemäß.

                            § 31

                     Ermächtigungen

  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchfüh-
rung des Gesetzes nach Maßgabe
1. der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar
   1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1),
2. der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober
   1992 (ABI. EG Nr. L 316 S. 12),
3. der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober
   1992 (ABI. EG Nr. L 316 S. 19) und
4. der Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezem-
   ber 1992 (ABI. EG Nr. L ... S.... )
durch Rechtsverordnung die Begriffe des § 1 Abs. 2 und
des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen.

  (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
zur Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung

  1. bei Änderungen des Artikels 2 Abs. 4 der in Absatz 1
     Nr. 2 genannten Richtlinie die nach § 1 Abs. 2 Satz 2
     anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenkla-
     tur neu zu bestimmen und im übrigen den Wortlaut
     des Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen
BGBl. 1992, Seite 2195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2195
   der geänderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich
   hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
2. für die Anwendung dieses Gesetzes das Gebiet der
   Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Arti-
   kel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
   25. Februar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) zu definie-
   ren,
3. nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtli-
   nien
   a) zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue-
      rung und zur Vermeidung unangemessener wirt-
      schaftlicher Belastungen Bestimmungen zu § 2
      Abs. 2 und zu den §§ 14 bis 22 und 24 bis 27,
      insbesondere über das Verfahren der Beförderung
      unter Steueraussetzung, die Sicherheitsleistung
      und das Verfahren bei Erlaß, Erstattung und Ver-
      gütung der Steuer, zu erlassen. Dabei kann er
      zulassen, daß
     aa) zur Verfahrensvereinfachung Inhabern von
         Steuerlagern und berechtigten Empfängern er-
         laubt wird, Mineralöl, das sie in Besitzgenom-
         men haben, durch Anschreibung in das Steu-
         erlager oder den Betrieb aufzunehmen,

     bb) andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7
         genannten Mineralöle abweichend von § 15
         Abs. 1 und § 17 Abs. 2 in einem vereinfachten
         Verfahren befördert werden,

     wenn und soweit dadurch die Steuerbelange nicht

     beeinträchtigt werden, sowie zur Verwaltungsver-

     einfachung anordnen, daß der Anspruch auf Erlaß,

     Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb
     bestimmter Fristen geltend zu machen ist,

  b) zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue-
     rung für Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12
     unter Berücksichtigung der Heizwertunterschiede
     abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 besondere
     Steuersätze festzusetzen,

4. nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien

   Bestimmungen zu den §§ 5 bis 11 zu erlassen und

   dabei

  a) zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung
     unangemessener wirtschaftlicher Belastungen
     anzuordnen, daß für Betriebe, die nicht schon aus
     einem anderen Grunde Mineralölherstellungsbe-
     triebe sind, außer in den in § 6 Abs. 1 Satz 2
     genannten Fällen nicht als Mineralölherstellung

     gelten

     aa) das Gewinnen von Mineralöl in Vorrichtungen

         zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewäs-

         sern und in Wasseraufbereitungsanlagen, in

         Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der

         Verladung von Mineralöl oder der Entgasung

         von Transportmitteln oder beim Reinigen von

         Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,

         die Entnahme von Mineralöl aus Waren der

         Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten

         Nomenklatur, das Gewinnen in anderer Weise

         sowie das Aufarbeiten des gewonnenen Mi-

         neralöls, wenn das Mineralöl nur im Betrieb

         selbst zu einem steuerbegünstigten Zweck
         verwendet oder mit Bewilligung des Hauptzoll-
         amts zu steuerbegünstigten Zwecken abge-

       geben, an einen Mineralölherstellungsbetrieb
       unmittelbar oder über eine Sammelstelle oder
       an ein Mineralöllager abgegeben, aus dem
       Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird,
   bb) das Trocknen oder das rein mechanische Rei-
       nigen von Mineralöl vor der ersten Verwen-
       dung,
   cc) das Mischen von Mineralölen miteinander und
       mit anderen Stoffen, wenn und soweit dies aus
       technischen Gründen vor der Verwendung er-
       forderlich ist oder aus wirtschaftlichen Grün-
       den gerechtfertigt erscheint und ungerechtfer-
       tigte Steuervorteile ausgeschlossen bleiben,
   und dabei im Falle des Doppelbuchstaben aa zu
   bestimmen, daß die gewonnenen Mineralöle, so-
   weit dadurch keine ungerechtfertigten Steuervor-
   teile entstehen, bei der Verwendung zu steuerbe-
   günstigten Zwecken nach den Steuersätzen des
   § 3 versteuert oder von der Steuer befreit werden,
   wenn und soweit dies wegen der Beschaffenheit
   der Mineralöle, wegen der besonderen Umstände
   bei ihrer Verwendung oder aus Gründen der Abfall-
   entsorgung gerechtfertigt erscheint, und daß die
   Steuer abweichend von § 9 Abs. 4 nur beim Ver-
   wender entsteht,

b) zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue-
   rung und zur Verfahrensvereinfachung als Teile
   des Mineralölherstellungs- oder Gasgewinnungs-

   betriebs, in denen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Mineralöl

   zur Aufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei ver-

   wendet werden kann, zu bestimmen

   aa) Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung von
       Mineralöl,

   bb) Lagerstätten für die Rohstoffe und für Zwi-
       schen-, Fertig- und Nebenerzeugnisse der
       Mineralölherstellung, die mit den Anlagen
       nach Doppelbuchstabe aa räumlich zusam-
       menhängen,

   cc) Rohrleitungen, Pump- und Beheizungsanla-

       gen, die mit den in den Doppelbuchstaben aa,

       bb, dd und ee bezeichneten Anlagen räumlich
       zusammenhängen und die dem Entladen und
       Verladen von Rohstoffen, Fertig-, Zwischen-
       und Nebenerzeugnissen der Mineralölherstel-
       lung oder zu deren Beförderung zu den oder
       innerhalb der bezeichneten Anlagen dienen,

   dd) Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung von

       Abwässern der Mineralölherstellung,

   ee) zum Betrieb gehörige Anlagen zur Energie-

       gewinnung, die mit den Anlagen nach Doppel-

       buchstabe aa räumlich zusammenhängen, so-

       weit sie Energie zum Verbrauch im Herstel-

       lungsbetrieb abgeben; wird in den Anlagen

       Energie aus Mineralöl und anderen Stoffen

       gewonnen und den Verbrauchstellen über ein

       einheitliches Leitungssystem zugeleitet, so

       kann die Energie aus Mineralöl in dem Umfang

       als zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb ab-

       gegeben gelten, in dem dort Energie zur Auf-

       rechterhaltung des Betriebs verbraucht wird,

c} zur Sicherung des Steueraufkommens und der
   Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Nähere über
BGBl. 1992, Seite 2196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2196
2196                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

       die Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn Anzei-
       chen für eine Gefährdung der Steuer nach § 6
       Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2
       erkennbar sind,
   d) für die Lagerung von Mineralöl unter Steuerausset-
      zung in einer Freizone abweichend von § 7 gerin-
      gere Anforderungen zu stellen und Erleichterungen
      zuzulassen, wenn dies wegen der besonderen
      Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint
      und die Steuerbelange gesichert sind,
   e) das Nähere über die Steueranmeldung(§ 10) und
      die Entrichtung der Steuer (§ 11) zu bestimmen,
5 Bestimmungen zu den §§ 3, 4, 12, 13 und 32 zu
  erlassen und zur Verfahrensvereinfachung und zur
  Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Bela-
  stungen, wenn und soweit dadurch die Steuerbelange
  nicht beeinträchtigt werden,
   a) die Verteilung und Verwendung von nach den §§ 3,
      4 und 32 steuerbegünstigtem Mineralöl unter Ver-
      zicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein
      zuzulassen,
   b) zuzulassen, daß Mineralöl, das Erlaubnisinhaber in
      Besitz genommen haben, als in den Betrieb aufge-
      nommen gilt.
   Dabei kann er zur Abwendung von Mißbräuchen Auf-
   lagen für die Lieferung, den Bezug, die Lagerung und
   die Verwendung des Mineralöls vorsehen.§ 12 bleibt
   unberührt,

6. nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien
   zu bestimmen, daß
   a) zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue-
      rung beim Mischen von Mineralölen verschiedener
      Steuersätze vor Abgabe in Haupt- und Reservebe-
      hälter von Motoren in der Person des Mischenden
      für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer
      nach dem für das Gemisch zutreffenden Steuer-
      satz entsteht und nach den §§ 10 und 11 anzumel-
      den und zu entrichten ist,
   b) zur gleichmäßigen steuerlichen Belastung von Ga-
      sen der Position 2705 der Kombinierten Nomen-
      klatur, die mit ermäßigt versteuertem Erdgas, Flüs-
      siggasen oder anderen gasförmigen Kohlenwas-
      serstoffen vermischt werden, beim Mischen die
      Steuer in Höhe der ermäßigten Steuersätze nach
      § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b entsteht und
      nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrich-
      ten ist,

   c) zur Verwaltungsvereinfachung Unternehmen, die
      Erdgas aus einer Gastransportleitung sowohl für
      Zwecke nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32 Abs. 1 als
      auch nach § 4 beziehen, der unversteuerte Bezug
      dieser Gase erlaubt wird und die Steuer abwei-
      chend von § 9 Abs. 3 und § 23 bei ihnen entsteht
      und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu
      entrichten ist,
   d) zur gleichmäßigen steuerlichen Belastung von Mi-
      neralölen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 bei der Erzeugung
      von Wärme Unternehmen mit Anlagen, die nicht
      ausschließlich der Erzeugung von Wärme nach § 3
      Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a dienen, der Unter-
      schiedsbetrag zwischen den Steuersätzen nach
      § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b nachträglich

      monatlich in dem Umfang zu vergüten ist, in dem
      das Mineralöl nachweislich zur Erzeugung von
      Wärme verwendet worden ist,
7. nach Maßgabe der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Richt-
   linie zur Sicherung der Steuerbelange und zur Verfah-
   rensvereinfachung zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 zu bestimmen,
   daß
   a) Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrtbetriebsstoffe
      steuerfrei und versteuert verwenden, Luftfahrtbe-
      triebsstoffe unversteuert beziehen und im Abrech-
      nungswege monatlich nachträglich nach den
      §§ 1O und 11 versteuern dürfen,
   b) die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe, die versteuert
      bezogen und für steuerfreie Flüge verwendet wor-
      den sind, zu erstatten oder zu vergüten ist,
8. nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien
   die Besteuerung abweichend von § 23 Abs. 1 zu
   regeln, soweit das zur Anpassung an die Behandlung
   der im Steuergebiet hergestellten Mineralöle oder we-
   gen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfor-
   derlich ist,
9. a) für die Kennzeichnung von Mineralölen nach § 3
      Abs. 2 in Lagern, für die Zulassung zur Kenn-
      zeichnung, für die Zulassung von Dosiereinrich-
      tungen, Rührwerken und vergleichbaren Einrich-
      tungen und für die amtliche Aufsicht über die Kenn-
      zeichnung Bedingungen zu stellen sowie Auflagen
      zu machen, das Verfahren zu regeln sowie Verfah-
      renserleichterungen vorzusehen, soweit die Steu-
      erbelange besondere Vorkehrungen erfordern
      oder die Gefahr eines Mißbrauchs der nach § 3
      Abs. 2 begünstigten Mineralöle nicht begründet
      erscheint,
   b) die Vermischung von gekennzeichneten Mineral-
      ölen mit anderen Mineralölen in Lagerstätten,
      Rohrleitungen, Transportmitteln, Transportgefä-
      ßen und Hauptbehältern abweichend von § 26
      Abs. 4 zuzulassen, soweit dies aus technischen
      und wirtschaftlichen Gründen unerläßlich erscheint
      und ungerechtfertigte Steuervorteile ausgeschlos-
      sen bleiben. In der Rechtsverordnung kann zuge-
      lassen werden, daß in einzelnen Fällen Vereinba-
      rungen mit Betrieben über das Verfahren bei Ver-
      mischungen im Rahmen von Satz 1 getroffen wer-
      den dürfen,
   c) bei fehlerhafter Kennzeichnung, bei mangelnder
      Kennzeichnung entgegen einer nach § 3 Abs. 2

      Satz 5 vorgelegten Bescheinigung und bei Vermi-
      schungen von gekennzeichneten mit nicht gekenn-
      zeichneten Mineralölen die vorschriftsmäßige
      Kennzeichnung oder den Aufbrauch unter Ver-
      steuerung nach § 3 Abs. 2 zu gestatten, soweit
      dies aus wirtschaftlichen Gründen unerläßlich er-
      scheint und ungerechtfertigte Steuervorteile aus-
      geschlossen bleiben,
   d) für nachweislich versteuerte Anteile von Gemi-
      schen aus ge kennzeichnetem mit anderen Gas-
      ölen, die bei Spülvorgängen oder bei versehent-
      lichen Vermischungen entstanden sind, die Steuer
      zur Vermeidung ungerechtfertigter Belastungen bis
      auf den Betrag zu erlassen oder zu vergüten, der
      sich nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2 Satz 1
      Nr. 1 ergibt,
BGBl. 1992, Seite 2197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2197
    e) das Bereithalten, Abgeben, Mitführen oder Ver-
       wenden von Mineralölen, die in § 3 Abs. 2 Satz 2
       genannte Kennzeichnungsstoffe oder andere rot-
       färbende Stoffe enthalten, als Kraftstoff entgegen
       § 26 Abs. 4 und 5 zuzulassen
       aa) als Schiffsbetriebsstoff oder

       bb) unter Versteuerung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 zum
           Betrieb von Notstromaggregaten, die für die
           Energieversorgung öffentlicher Einrichtungen
           in Krisenfällen bestimmt sind, oder
       cc) in Fällen, in denen die Vermischung dieser
           Mineralöle mit anderen Mineralölen nach
           Buchstabe b zugelassen ist,

    f) zur Vermeidung von Störungen im Warenverkehr
       mit den Mitgliedstaaten im Falle des § 3 Abs. 2
       Satz 5 zuzulassen, daß Gasöl auch dann als ge-
       kennzeichnet gilt, wenn es zwar andere als in § 3
       Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe
       enthält, diese Kennzeichnungsstoffe aber in glei-
       cher Weise und mit vergleichbarer Zuverlässigkeit
       das Erkennen als gekennzeichnetes Gasöl und die
       Unterscheidung von anderem Mineralöl ermög-
       lichen,
10. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt,
    Naturschutz und Reaktorsicherheit zur besseren Wirk-
    samkeit oder zur Vereinfachung der Kennzeichnung
    an Stelle der in § 3 Abs. 2 bestimmten Kennzeich-
    nungsstoffe einen oder zwei andere Kennzeichnungs-
    stoffe zu bestimmen, auf einen Kennzeichnungsstoff
    zu verzichten oder neben den bestimmten Kennzeich-
    nungsstoffen andere zuzulassen und den Wortlaut
    des § 3 Abs. 2 entsprechend anzupassen. Werden
    andere Kennzeichnungsstoffe angeordnet, so sind Fri-
    sten von mindestens vier Monaten für den Aufbrauch
    von Beständen und für den Übergang auf die neuen
    Kennzeichnungsstoffe vorzusehen,

11. zur Vermeidung von Störungen im öffentlichen Ver-
    kehr die Weiterverwendung von gekennzeichnetem
    Mineralöl als Kraftstoff nach Erteilung von Steuerbe-
    scheiden zu gestatten, wenn bei Prüfungen des Tank-
    inhalts Verstöße gegen § 26 Abs. 4 aufgedeckt wer-
    den, und zwar bis zum Erreichen der nächsten Gele-
    genheit zur Entfernung des Mineralöls aus dem Fahr-
    zeug, längstens aber für 24 Stunden,
12. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
    zu bestimmen, daß Mineralöle bestimmten chemisch-
    technischen Anforderungen genügen müssen, wenn
    sie nicht zum höchsten in Betracht kommenden Steu-
    ersatz versteuert werden, und daß für steuerliche
    Zwecke Mineralöle sowie Mineralölzusätze nach be-
    stimmten Verfahren zu untersuchen und zu messen
    sind.

  (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung

1. zu bestimmen, daß die Steuer für Benzin und Diesel-
   kraftstoff vergütet wird, wenn diese Kraftstoffe unter
   Voraussetzungen abgegeben werden, unter denen bei
   der Einfuhr nach zwischenstaatlichem Brauch keine
   Verbrauchsteuer erhoben wird,
2. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen
   Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitglie-

   dem einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie
   den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der aus-
   ländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Trup-
   penstatuts (BGBI. II 1961 S. 1° 183; 1190) und den
   Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBI. II
   1961 S. 1183, 1218) oder den Truppen, den Mitgliedern
   der Truppen und den Familienangehörigen der Mitglie-
   der der Truppen der ehemaligen Union der Sozialisti-
   schen Sowjetrepubliken nach Artikel 16 des Vertrages
   vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik
   Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-
   republiken über die Bedingungen des befristeten Auf-
   enthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs
   der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundes-
   republik Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256, 258) ge-
   währten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbeson-
   dere zum Verfahren.zu erlassen und anzuordnen,
   daß

   a) bei einem Mißbrauch für alle daran Beteiligten die
      Steuer entsteht,
   b) bei der Lieferung von versteuertem Mineralöl dem
      Lieferer die entrichtete Steuer erstattet oder vergü-
      tet wird,

3. im Falle der Einfuhr (§ 23) Steuerfreiheit für Mineralöl,
   soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile
   entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen,
   unter denen es nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83
   des Rates vom 28. März 1983 (ABI. EG Nr. L 105 S. 1)
   in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den
    Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-
   schriften vom Zoll befreit werden kann,
4. zur Vermeidung der wirtschaftlichen Belastung des Mi-
   neralölhandels bei Forderungsausfällen zu bestimmen,·
   daß dem Verkäufer versteuerten Mineralöls die im
   Preis enthaltene Mineralölsteuer nach § 2 auf Antrag

   erstattet oder vergütet wird, wenn
   a) sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfän-
      gers nicht auf diesen abgewälzt werden kann und
      der Steuerbetrag 1O 000 Deutsche Mark über-
      steigt,

   b) keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Zah-
      lungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäu-
      fer herbeigeführt worden ist,
   c) der Zahlungsausfall trotz Eigentumsvorbehalts, lau-
      fender Überwachung der Außenstände, rechtzeiti-
      ger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristset-
      zung und gerichtlicher Verfolgung der Ansprüche
      nicht zu vermeiden war und
   d) Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich
      miteinander verbunden sind.

   Dabei kann er für die Geltendmachung eine Ausschluß-
   frist vorsehen, die Abtretung der Forderung an den
   Steuergläubiger anordnen, die Anrechnung von Teillei-
   stungen des Warenempfängers auf den Warenwert
   und den Mineralölsteueranteil regeln sowie zu Buchsta-
   be d näher bestimmen, daß Verkäufer und Warenemp-
   fänger auch als wirtschaftlich verbunden gelten, wenn
   sie der Leitung des Geschäftsbetriebes des jeweils
   anderen Unternehmens angehören oder Teilhaber
   oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder An-
   gehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung
   sind,
BGBl. 1992, Seite 2198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2198
2198                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

5. zur Anpassung der Energieversorgung in dem in Arti-
   kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu
   bestimmen, daß für eine befristete Übergangszeit
   Blockheizkraftwerke zur öffentlichen Versorgung mit
   Strom und Fernwärme auch dann als ortsfest im Sinne
   des § 3 Abs. 4 gelten, wenn sie nicht ausschließlich für
   eine dauernde Nutzung am Standort der Errichtung
   ausgelegt sind.

   (4) In Rechtsverordnungen, die auf Grund von Absatz 1
bis 3 erlassen werden, kann auf Veröffentlichungen sach-
verständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das
Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine
Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archiv-
mäßig gesichert niedergelegt ist.
  (5) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die allge-
meinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen.

                           § 32

                 Übergangsregelungen
  (1) Mineralöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die nach § 3
Abs. 2 Satz 2 bis 4 gekennzeichnet sind, sowie Mineralöle
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b und nach

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 dürfen vorbehaltlich des § 12 bis zum
31. Dezember 2001 abweichend von § 3 Abs. 3 und § 4
Abs. 2 auch in anderen ortsfesten Anlagen, die aus-
schließlich der Erzeugung von Strom oder Wärme dienen,
zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren

zu den in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 jeweils vorgesehenen

Steuerbegünstigungen verwendet werden. Dies gilt bei

Anlagen zur Stromerzeugung, die nach dem 31. März
1992 errichtet worden sind, erst ab dem 1. Januar des
zweiten Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Strom-
erzeugung am Ort der Errichtung der Anlage aufgenom-
men wird.

   (2) Absatz 1 gilt für Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 2
sinngemäß.

  (3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten Erlaubnisse, die
nach § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 4 und 6, § 8 a Abs. 5, § 9 Abs. 1
und 3 sowie § 16 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes in

der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erteilt
worden sind, bis zum 30. Juni 1993 als nach den§§ 6, 7, 8
und 12 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse.

   (4) Die nach§ 8 Abs. 6 des Mineralölsteuergesetzes in
der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erteil-
te Erlaubnis zur Verteilung von Mineralölen zu verschiede-
nen steuerbegünstigten Zwecken gilt bis zum 30. Juni
1993 als eine nach § 7 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis

zur Lagerung unter Steueraussetzung.

   (5) Für Mineralöle, die sich am 1. Januar 1993 in Steu-

erlagern, in Lagern von Erlaubnisinhabern nach Absatz 4
oder im Versand an solche Lager befinden, gilt die Steuer
als ausgesetzt.

   (6) Mineralöle, die sich am 1. Januar 1993 bei anderen
als den in Absatz 4 genannten Erlaubnisinhabern oder im
Versand an einen Erlaubnisinhaber befinden, gelten mit

der Maßgabe als in den freien Verkehr übergeführt, daß

§ 13 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist.

   (7) Bedingte Steuern für Mineralöle erlöschen am
1. Januar 1993.

  (8) Für die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
(§ 37 der Abgabenordnung), die auf den aufgehobenen
Rechtsvorschriften beruhen, sind dieses Gesetz und die
dazu erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.

   (9) Für die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder nach
anderen Rechtsvorschriften des Mineralölsteuergesetzes
in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung
nachweislich versteuerten nicht gebrauchten Mineralöle
und Mineralölanteile in nicht gebrauchten mineralölhalti-
gen Waren wird die Mineralölsteuer vorbehaltlich des Ab-
satzes 11 vergütet, soweit die Mineralöle und mineralölhal-
tigen Waren Schmierstoffe sind. Die Vergütung beträgt für
Mineralöle und mineralölhaltige Waren, bezogen auf den
Mineralölanteil, 65,30 Deutsche Mark je 100 kg.
  (10) Der Vergütungsanspruch entsteht am 1. Januar
1993 0 Uhr. Vergütungsberechtigt ist der unmittelbare oder
mittelbare Besitzer der vergütungsfähigen Schmierstoffe
am 1. Januar 1993. Er hat dem Hauptzollamt für vergü-
tungsfähige Schmierstoffe bis zum 31. Januar 1993 eine

Anmeldung abzugeben und darin die Vergütung selbst zu
berechnen. Die Vergütung ist am 1. März 1993 fällig.
  (11) Die Absätze 9 und 10 gelten nicht für Schmier-
stoffe

1. in Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebe-
   hälter,

2. im Besitz
   a) von Endverwendern,

   b) von öffentlichen Tankstellen und Einzelhandelsbe-

      trieben, soweit ihre Menge 1000 kg nicht über-

      steigt.

Endverwender ist, wer die Schmierstoffe für den eigenen
Ge- oder Verbrauch und zur Versorgung von Angehörigen,
Vereinsmitgliedern sowie von eigenen Arbeitskräften be-
zieht und nicht gewerbsmäßig an Dritte abgibt.

  (12) Der Bundesminister der Finanzen kann im Verwal-
tungswege zulassen, daß bei der Ermittlung der vergü-
tungsfähigen Schmierstoffe eine Durchschnittsdichte und
ein Durchschnittssatz angewendet werden.

                           § 33

             Erlaß von Rechtsverordnungen

  Rechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Ge-
setz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedür-
fen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

                           § 34

                Abgelöste Vorschriften

  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer

Kraft:

1. das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
   S. 2277), zuletzt geändert nach Maßgabe des Arti-
   kels 40 Abs. 2 durch Artikel 32 des Gesetzes vom
   25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297);

2. die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-

   gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-

   rungsnummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten
   Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-
   nung vom 26. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 359, 672);
BGBl. 1992, Seite 2199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2199
                                  Nr. 59      Tag der Ausgabe:

3. die Heizölkennzeichnungsverordnung vom 1. April
   1976 (BGBI. 1 S. 873), zuletzt geändert durch Artikel 2
   der Verordnung vom 26. Februar 1992 (BGBI. 1
   S. 359);
4. die Verordnung über die Zulassung von Kennzeich-
   nungsstoffen für leichtes Heizöl und zur Anpassung
   des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom 9. November
   1977 (BGBI. 1 S. 2069).

                             Artikel 6

                      Kaffeesteuergesetz
                          (KaffeeStG)

                           Inhaltsübersicht
§       Steuergebiet und Steuergegenstand

§   2   Begriffsbestimmungen
§   3   Steuertarif
§ 4     Kaffeehaltige Waren
§ 5     Steueraussetzungsverfahren

§ 6     Kaffeeherstellungsbetrieb

§ 7     Kaffeelager
§   8   Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 9     Steueranmeldung

§ 10    Fälligkeit
Bonn, den 29. Dezember 1992                              2199

    4. löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und Konzen-
       trate aus Kaffee, auch entkoffeiniert, aus Unterposition
       2101 1O der Kombinierten Nomenklatur mit höchstens
       10 vom Hundert Beimischungen;
    5. kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem
       Kilogramm 100 bis 900 Gramm Kaffee enthalten;
    6. Kombinierte Nomenklatur ist die Warennomenklatur
       nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des
       Rates vom 23. Juli 1987 (ABI. EG Nr. L 256 S. 1) in der
       Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr.
       2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABI. EG
       Nr. L 259 S. 1) und die bis zum 19. Oktober 1992 zu
       seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften;

    7. anderer Mitgliedstaat ist das Gebiet der Mitgliedstaaten
       der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wie es in
       Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
       25. Februar 1992 über das allgemeine System, den
       Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauch-
       steuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) festge-
       legt ist, mit Ausnahme des Steuergebietes;
    8. andere Gebiete sind Drittländer und Gebiete der Euro-
       päischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nicht unter
       Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom

       25. Februar 1992 über das allgemeine System, den
       Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauch-
       steuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) fallen.

                               §3

                           Steuertarif
§ 11    Steuerregelung bei Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten
        in das Steuergebiet
§ 12    Versandhandel
§ 13    Kaffee aus Drittländern

§ 14    Verkehr mit Kaffee unter Steueraussetzung

§ 15    Steuerbefreiung
§ 16    Erlaß, Erstattung

§ 17    Steueraufsicht

§ 18    Ordnungswidrigkeiten
§ 19    Durchführung
§ 20    Übergangsregelung
§ 21    Erlaß von Rechtsverordnungen

§ 22    Außerkratttreten

                                  § 1
            Steuergebiet und Steuergegenstand

  Kaffee unterliegt im Steuergebiet der Kaffeesteuer. Die
Kaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Ab-
gabenordnung.

                                  §2

                      Begriffsbestimmungen

1. Steuergebiet ist die Bundesrepublik Deutschland ohne
   das Gebiet Hüsingen und ohne die Insel Helgoland;
2. Kaffee sind Röstkaffee und löslicher Kaffee. Dies gilt
   auch, wenn der Kaffee Beimischungen mit einem Anteil
   von weniger als 100 Gramm je Kilogramm enthält;
3. Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, auch entkoffeiniert,
   aus Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur;
 Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 4,30 Deutsche
Mark je Kilogramm und für löslichen Kaffee 9,35 Deutsche

Mark je Kilogramm.
                           §4

                  Kaffeehaltige Waren

   (1) Werden kaffeehaltige Waren aus dem zollrechtlich
freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in das Steu-

ergebiet verbracht oder aus anderen Gebieten in das
Steuergebiet eingeführt, so beträgt die Kaffeesteuer für
den darin enthaltenen Kaffeeanteil,
1. bei einer Ware, die 100 bis 300 Gramm Röstkaffee je
     Kilogramm enthält, 0,85 Deutsche Mark je· Kilogramm
     der Ware;

2.· bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm
    Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,70 Deutsche Mark
    je Kilogramm der Ware;
3. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm
   Röstkaffee je Kilogramm enthält, 2,60 Deutsche Mark
   je Kilogramm der Ware;

4. bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm
   Röstkaffee je Kilogramm enthält, 3,45 Deutsche Mark
   je Kilogramm der Ware;

5. bei einer Ware, die 100 bis 300 Gramm löslichen)<af-
   fee je Kilogramm enthält, 1,85 Deutsche Mark je Kilo-
   gramm der Ware;
6. bei einer Ware, die mehr als 300 Gramm bis 500
   Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 3,75
   Deutsche Mark je Kilogramm der Ware;
7. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm
   löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 5,60 Deutsche
   Mark je Kilogramm der Ware;
BGBl. 1992, Seite 2200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2200
2200                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

8. bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm
   löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 7,50 Deutsche
   Mark je Kilogramm der Ware.

  (2) Für kaffeehaltige Waren gelten § 11 Abs. 1 bis 6,

§ 13 Abs. 1 und die §§ 15, 17 und 18 sinngemäß.

                            §5

             Steueraussetzungsverfahren

  (1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsver-

fahren) für Kaffee, der sich im Steuerlager befindet oder

nach§ 14 befördert wird.

  (2) Steuerlager sind

1. Kaffeeherstellungsbetriebe (§ 6),
2. Kaffeelager(§ 7).

                            §6

               Kaffeeherstellungsbetrieb

  (1) Kaffeeherstellungsbetrieb ist jede Betriebsstätte
(§ 12 Satz 1 Abgabenordnung), die zum Herstellen von
Kaffee bestimmt und eingerichtet ist. Diese Betriebsstätten
dienen auch der Lagerung im Sinne des § 7 Abs. 1.
  (2) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit der
baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die
Einrichtungen zum Herstellen, Bearbeiten und Verpacken
von Kaffee, die Lagerstätten für Rohkaffee, Zwischener-
zeugnisse und Kaffee, die Ladeeinrichtungen, die Werk-
stätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwal-
tung befinden, ferner die Räume, Flächen und ortsfeste
Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbin-
den, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für
betriebliche Zwecke genutzt werden.

  (3) Wer Kaffee unter Steueraussetzung herstellen will,
bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufs-
vorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmän-
nische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
stellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen.
  (4) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer ist
Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich
während sechs Wochen für Kaffee entsteht, der aus dem
Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommen
wird.

  (5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vor-
aussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt ist oder
eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.

                            §7

                         Kaffeelager

  (1) Kaffeelager sind Lagerstätten, in denen Kaffee unter
Steueraussetzung durch Hersteller, Händler oder gewerb-
liche Lagerhalter gelagert werden darf.

   (2) Wer Kaffee nach Absatz 1 lagern will, bedarf der

Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt

nur Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische

Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen
und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Beden-
ken bestehen und Kaffee aus anderen Gebieten (§ 2 Nr. 8)
in das Steuergebiet einführen oder aus dem Steuergebiet

in andere Gebiete ausführen oder im innergemeinschaftli-
chen Verkehr zwischen dem Steuergebiet und anderen
Mitgliedstaaten (§ 2 Nr. 7) befördern oder zur Belieferung
des Groß- und Einzelhandels lagern. § 6 Abs. 4 bis 5 gilt

sinngemäß.

                            §8

          Steuerentstehung, Steuerschuldner

   (1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Kaffee aus dem

 Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steu-

eraussetzungsverfahren anschließt oder dadurch, daß er

im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnah-
me in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber
des Steuerlagers.

  (2) Kaffee, der sich beim Erlöschen der Erlaubnis in
einem Steuerlager befindet, gilt als in den freien Verkehr
entnommen, soweit er nicht innerhalb von 2 Wochen nach

Erlöschen der Erlaubnis in ein zugelassenes Steuerlager
überführt wird. Steuerschuldner ist der Inhaber des Steu-
erlagers.

  (3) Wird Kaffee ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 herge-
stellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuer-
schuldner ist der Hersteller.

                            §9
                    Steueranmeldung

   (1) Der Steuerschuldner nach§ 8 Abs. 1 und 2 hat über
den Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden
ist, der Zollstelle spätestens am 15. Tag des folgenden
Monats eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck abzugeben. Er hat die Steuer selbst zu
berechnen (Steueranmeldung).

   (2) Der Steuerschuldner nach § 8 Abs. 3 hat unverzüg-
lich eine Steueranmeldung abzugeben.

                            § 10
                         Fälligkeit
  (1) Eine nach§ 8 Abs. 1 und 2 entstandene Steuer hat
der Steuerschuldner spätestens am ersten Tag des zwei-
ten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.

  (2) Eine nach § 8 Abs. 3 entstandene Steuer ist sofort zu
entrichten.

                            § 11

                     Steuerregelung
       bei Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten

                   in das Steuergebiet

  (1) Wird Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr
eines anderen Mitgliedstaates für Zwecke eines Unterneh-
mens bezogen, entsteht die Steuer, wenn der Bezieher

1. den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2. den außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom-

   menen Kaffee in das Steuergebiet verbringt oder ver-

   bringen läßt.

Steuerschuldner ist der Empfänger des Kaffees. Einrich-
tungen des öffentlichen Rechts stehen einem Unterneh-
men gleich.
BGBl. 1992, Seite 2201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2201
                             Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                                 2201

  (2) Wird Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr
eines anderen Mitgliedstaates in anderen als den in Ab-
satz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht,
entsteht die Steuer, wenn der Kaffee erstmals im Steuer-
gebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder
verwendet wird. Steuerschuldner ist derjenige, der den
Kaffee besitzt oder verwendet.

  (3) Wer Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr
eines anderen Mitgliedstaates im Steuergebiet zu Unter-
nehmenszwecken beziehen oder in Besitz halten oder
verwenden will, hat dies unter Angabe der für die Lieferung
maßgeblichen Merkmale dem zuständigen Hauptzollamt
vor Beginn der Beförderung anzuzeigen und zugleich für
die Steuer Sicherheit zu leisten.

  (4) Der Steuerschuldner hat eine nach den Absätzen 1
und 2 entstandene Steuer - vorbehaltlich des Absatzes 5 -
der Zollstelle unverzüglich anzumelden und zu entrich-
ten.

   (5) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der
Steuerschuldner, der Kaffee nicht nur gelegentlich emp-
fängt, über Kaffee, für den die Steuer in einem Monat
entstanden ist, der Zollstelle spätestens am 15. Tag des
folgenden Monats eine Steueranmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abgibt, die Steuer selbst be-
rechnet und spätestens am 1. Tag des zweiten auf die
Entstehung folgenden Monats entrichtet. Das Hauptzoll-
amt kann außerdem zulassen, daß die nach Absatz 3
erforderliche Anmeldung gemeinsam mit der Steueranmel-
dung nach Satz 1 abgegeben wird. Die Zulassung wird
 unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, die ord-
nungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Zulas-
sung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraus-
sichtlich während eines Monats entsteht, wenn Anzeichen
für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Si-
cherheitsleistung nach Absatz 3 entfällt.      ·

   (6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 3 nicht mehr erfüllt
ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.

  (7) Die Steuer nach Absatz 1 wird ausgesetzt, wenn der

Kaffee unverzüglich in ein Steuerlager (§ 5 Abs. 2) aufge-

nommen wird. In diesem Fall findet Absatz 3 keine An-
wendung.

                           § 12

                     Versandhandel

  (1) Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus einem ande-

ren Mitgliedstaat an nichtgewerbliche Endverwender im

Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den
Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen
läßt (Versandhändler).
   (2) Wird Kaffee im Versandhandel nach Absatz 1 in das
Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Aus-
lieferung an den Empfänger im Steuergebiet. Steuer-
schuldner ist der Empfänger. Er hat die Steuer dem zu-
ständigen Hauptzollamt sofort anzumelden und zu ent-
richten.
   (3) Absatz 2 Satz 3 gilt nicht, wenn der Versandhändler
einen zugelassenen Beauftragten mit der Anmeldung des
in das Steuergebiet versandten Kaffees und mit der Ent-

richtung der dafür entstandenen Steuer beauftragt hat. In
diesem Fall wird der Beauftragte weiterer Steuerschuld-
ner. § 11 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

                           § 13

                 Kaffee aus Drittländern

    (1) Wird Kaffee aus anderen Gebieten (§ 2 Nr. 8) unmit-
 telbar in das Steuergebiet verbracht oder befindet er sich
 in einem Zollverfahren - ausgenommen der Ausfuhr -
 oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuer-
 gebietes, so gelten die Vorschriften des Zollrechts sinnge-
 mäß für die Entstehung und das Erlöschen der Steuer in
  anderen Fällen als durch Einziehung, den für ihre Bemes-
  sung maßgebenden Zeitpunkt, die Person des Steuer-
  schuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, den Er-
. laß, die Erstattung und die Nacherhebung sowie das
  Steuerverfahren.

  (2) Kaffee kann im Anschluß an die Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr mit vorgeschriebenem Verfah-
ren unter Aussetzung der Steuer in ein Steuerlager über-
führt werden.

                            §14
      Verkehr mit Kaffee unter Steueraussetzung

  (1) Kaffee kann unter Steueraussetzung aus einem
Steuerlager in ein anderes verbracht oder in ein Zollverfah-
ren - ausgenommen die Ausfuhr und die Überführung in
den freien Verkehr - überführt werden, soweit dies nach
den Zollverfahrensvorschriften zulässig ist.
   (2) Kaffee ist nach der Entnahme aus dem Steuerlager
 unverzüglich in das andere Steuerlager aufzunehmen oder
 dem Zollverfahren zuzuführen.

   (3) Wird Kaffee während der Beförderung dem Steuer-
 aussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer. Kaf-
 fee gilt als entzogen, wenn er bestimmungswidrig nicht
 wieder in ein Steuerlager oder ein Zollverfahren überführt
 wird, es sei denn, er ist nachweislich untergegangen.
 Steuerschuldner sind der Versender, der Empfänger, so-
 bald er Besitz an dem zu befördernden Kaffee erlangt hat,
 und derjenige, der den Kaffee dem Steueraussetzungsver-

 fahren entzogen hat. Der Steuerschuldner hat die Steuer

 unverzüglich anzumelden. Die Steuer ist sofort zu entrich-

 ten.
                            § 15

                     Steuerbefreiung

   Kaffee bleibt von der Steuer befreit, wenn er

 1. aus dem Steuergebiet ausgeführt oder unter Steuerauf-

    sicht vernichtet wird,

2. nachweislich an einen Empfänger in einem anderen
   Mitgliedstaat geliefert wird,
3. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen
   und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer oder Ge-
   werbeaufsicht entnommen wird,
 4. bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen von
    Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte abge-
    geben wird,
 5. von Rohkaffeehändlern probenweise hergestellt wird,
    um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee festzu-
    stellen und zu überprüfen,
BGBl. 1992, Seite 2202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2202
2202                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

6. von einem privaten Endverbraucher in einem anderen
   Mitgliedstaat im freien Verkehr für seinen Bedarf erwor-
   ben und von ihm selbst in das Steuergebiet verbracht
   wird,

7. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt
   wird.

                           § 16

                    Erlaß, Erstattung

  Die Steuer wird auf Antrag dem Steuerlagerinhaber für
Kaffee erlassen oder erstattet, der nachweislich in ein
Steuerlager zurückgenommen worden ist.

                           § 17

                     Steueraufsicht

  (1) Die Herstellung und der Warenverkehr mit Kaffee

zwischen Gewerbebetrieben, die gewerbliche Verwen-
dung und die Tätigkeit des Beauftragten nach § 12 Abs. 3
unterliegen der Steueraufsicht.

  (2) Im Warenverkehr zwischen Gewerbetreibenden ist
auf den Rechnungen der Kaffeelieferungen anzugeben, ob
der Kaffee versteuert oder unversteuert im Sinne dieses
Gesetzes geliefert wird.

   (3) Kaffee kann über die in § 215 Abgabenordnung
genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ihn
ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Um-
ständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung
hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden
kann, daß er

1. sich in einem Steueraussetzungsverfahren befindet
   oder

2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde

   oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht.

§§ 215, 216 Abgabenordnung finden entsprechende An-
wendung.

                          § 18
                 Ordnungswidrigkeiten

   Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-
tig

1. entgegen § 11 Abs. 3 eine Anzeige nicht oder nicht
   rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 17 Abs. 2 nicht angibt, ob Kaffee versteuert
   oder unversteuert geliefert wird.

                          § 19

                     Durchführung
  Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung

1. das Nähere über die Steueranmeldung (§ 9) und die

   Entrichtung der Steuer (§ 10) zu bestimmen,

2. das Verfahren für die Anmeldung und Entrichtung der
   Steuer bei der Lieferung von Kaffee aus anderen Mit-
   gliedstaaten in das Steuergebiet (§ 11) und beim Ver-
   sandhandel (§ 12) und das Verfahren bei der Steuerbe-
   freiung (§ 15), beim Erlaß und bei der Erstattung der

   Steuer (§ 16) sowie für das Kaffeelager (§ 7) und den
   Verkehr mit Kaffee unter Steueraussetzung (§ 14) zu
   regeln,

3. zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus wirt-
   schaftlichen Gründen die Lager- und Herstellungstätig-
   keit näher zu bestimmen und festzulegen, welche Be-
   triebsstätten nach § 12 der Abgabenordnung als Steu-

   erlager anzusehen sind und welche Räume, Flächen,
   Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzube-
   ziehen sind,

4. für die Erlaubnis zur Lagerung von Kaffee unter Steuer-
   aussetzung in einer Freizone abweichend von § 7
   Abs. 2 geringere Anforderungen zu stellen und für die
   Lagerung sowie für den Empfang von Kaffee und seine

   Beförderung unter Steueraussetzung in der Freizone
   Erleichterungen zuzulassen, wenn dies wegen derbe-
   sonderen Verhältnisse in der Freizone gerechtfertigt ist

   und die Steuerbelange nicht gefährdet sind,

5. den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Kaffeesteu-
   ergesetzes, in denen auf die Kombinierte Nomenklatur
   hingewiesen wird, dem Wortlaut der Kombinierten No-
   menklatur in der jeweils geltenden Fassung anzupas-
   sen,

6. für die Anwendung dieses Gesetzes, das Gebiet der
   Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Artikel
   2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar
   1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) zu definieren,

7. die Besteuerung abweichend von § 13 Abs. 1 zu re-
   geln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkom-
   mens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steu-
   ergebiet hergestellten Kaffees oder wegen der beson-
   deren Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist,

8. anzuordnen, daß für Erzeugnisse, zu deren Herstellung

   versteuerter Kaffee verwendet worden ist, die Steuer

   für den verwendeten Kaffee vergütet wird, wenn diese
   Erzeugnisse aus dem Steuergebiet in andere Gebiete
   ausgeführt werden oder nach weislich an einen Emp-
   fänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert wer-
   den,
9. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur
   Durchführung zwischenstaatlicher Verträge

   a) Kaffee, der zur Verwendung als Diplomaten- oder
      Konsulargut oder zur Verwendung durch sonstige
      Begünstigte bestimmt ist, von der Steuer zu befreien
      oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die

      notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
   b} Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder
      auf Schiffen zu gestatten, Kaffee steuerfrei als Rei-
      sebedarf an Reisende abzugeben, die sich im inner-
      gemeinschaftlichen Flug- oder Schiffsverkehr in an-

      dere Mitgliedstaaten begeben, und die dazu not-
      wendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
   c) zur Umsetzung der den ausländischen Streitkräften
      und ihren Mitgliedern nach Artikel XI des Nato-Trup-
      penstatuts (BGBI. II 1961 S. 1183, 1190) und den

      Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens zum

      NATO-Truppenstatut (BGBI. 1961 S. 1183, 1218)
      oder nach Artikel 16 des Vertrages vom 12. Oktober
      1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
      und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
      über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts
      und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der
BGBl. 1992, Seite 2203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2203
      sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundes-
      republik Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256, 258)
      gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, ins-
      besondere zum Verfahren zu erlassen und anzu-
      ordnen, daß bei Mißbrauch für alle daran Beteiligten
      die Steuer entsteht,
   d) im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Kaffee, so-
      weit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile
      entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen,
      unter denen er nach der Verordnung EWG
      Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 (ABI. EG
      Nr. L 105 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
      anderen von den Europäischen Gemeinschaften
      erlassenen Rechtsverordnungen vom Zoll befreit
      werden kann.

                           § 20

                  Übergangsregelung

  (1) Die Kaffeesteuer, die nachweislich aufgrund des
Kaffee- und Teesteuergesetzes vom 5. Mai 1980 entrichtet
wurde, wird erstattet oder vergütet, wenn der versteuerte
Kaffee oder der daraus hergestellte Kaffee in ein Steuerla-
ger aufgenommen wurde oder wenn dafür die Kaffee-
steuer nach diesem Gesetz entstanden ist und entrichtet
wurde.

  (2) Auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die
nach dem Kaffee- und Teesteuergesetz vom 5. Mai 1980
entstanden sind, finden dessen Vorschriften weiterhin
Anwendung.
   (3) Wurde im Rahmen eines Veredelungsverkehrs von
dem Verfahren der vorzeitigen Ausfuhr Gebrauch ge-
macht, so wird die Kaffeesteuer erstattet, die für den
Rohkaffee entrichtet wurde, aus dem das vorzeitig ausge-
führte Veredelungsgut hergestellt worden war, soweit da-
für eine entsprechende Menge Einfuhrware vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes nicht mehr unversteuert zum
freien Verkehr abgefertigt werden konnte.

   (4) Für Rohkaffee, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

zu einem Veredelungsverkehr abgefertigt wurde, entsteht

die Kaffeesteuer in der nach § 3 Abs. 1 des Kaffee- und

Teesteuergesetzes vom 5. Mai 1980 vorgesehenen Höhe,

wenn aufgrund der sinngemäßen Anwendung der Zollvor-

schriften dafür die Steuerschuld erst nach dem Inkrafttre-

ten dieses Gesetzes entsteht. Das Veredelungsgut unter-

liegt diesem Gesetz.
                           § 21
            Erlaß von Rechtsverordnungen

  Rechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Ge-
setz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedür-
fen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

                           § 22

                    Außerkrafttreten
  Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Kaffee- und
Teesteuergesetz vom 5. Mai 1980 (BGBI. 1S. 497), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. August
1992 (BGBI. 1 S. 1548), die Verordnung zur Durchführung
des Kaffee- und Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1980
(BGBI. 1 S. 651 ), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548), und

Artikel 1O des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom
25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548) außer Kraft.

                        Artikel 7
                    Änderung
             des Umsatzsteuergesetzes

  Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 350), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. August
1992 (BGBI. 1 S. 1548), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Der Nummer 8 wird folgender Buchstabe k ange-
      fügt:

      "k) die Umsätze im Geschäft mit Goldbarren, mit
          Goldmünzen, die als gesetzliche Zahlungsmittel
          gelten, mit unverarbeitetem Gold und die Ver-
          mittlung dieser Umsätze;".

   b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a ein-
      gefügt:

      "11 a. die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum
             31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze
             der Deutschen Bundespost TELEKOM:
             a) die Überlassung von Anschlüssen des Te-
                lefonnetzes und des diensteintegrieren-
                den digitalen Fernmeldenetzes sowie die
                Bereitstellung der von diesen Anschlüs-
                sen ausgehenden Verbindungen inner-
                halb dieser Netze und zu Mobilfunkend-
                einrichtungen,
             b) die Überlassung von Übertragungswegen
                im Netzmonopol des Bundes,

             c) die Ausstrahlung und Übertragung von

                Rundfunk signalen einschließlich der

                Überlassung der dazu erforderlichen

                Sendeanlagen und sonstigen Einrichtun-

                gen sowie das Empfangen und Verteilen

                von Rundfunksignalen in Breitbandverteil-

                netzen einschließlich der Überlassung von

                Kabelanschlüssen;".

2. In § 4 b Nr. 1 und in § 5 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils die
   Worte "§ 4 Nr. 8 Buchstabe e" durch die Worte "§ 4
   Nr. 8 Buchstabe e und k" ersetzt.

3. In § 9 Abs. 1 werden die Worte "§ 4 Nr. 8 Buchstabe a
   bis g" durch die Worte"§ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g
   und k" ersetzt.

4. § 28 Abs. 2 wird gestrichen.

                        Artikel 8
          Änderung der Abgabenordnung

  Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI.
S. 613; 1977 1S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
BGBl. 1992, Seite 2214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2214
2214                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

    Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf
    Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf
    Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergü-
    tung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
    Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor;
    für seine Aufwendungen haften dem Bund der betrof-
    fene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das
    Kreditinstitut gesamtschuldnerisch.

       (3) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 5 und Ab-
    satz 2 Satz 1 hat das Bundesaufsichtsamt für das
    Kreditwesen die zuständigen Behörden des anderen
    Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-

    schaft anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der
    bedeutenden Beteiligung um ein in dem anderen Mit-
    gliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, um ein Mutter-
    unternehmen eines in dem anderen Mitgliedstaat zu-
    gelassenen Kreditinstituts oder um eine Person han-
   delt, die ein in dem anderen Mitgliedstaat zugelasse-
   nes Kreditinstitut kontrolliert, und wenn das Kreditin-
   stitut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten
   beabsichtigt, durch den Erwerb zu einem Tochterun-
   ternehmen oder vom Erwerber kontrolliert würde.

     (4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung
   an einem Kreditinstitut aufzugeben oder den Betrag

   seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen

   von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom

   Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals abzusen-

   ken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das

   Kreditinstitut nicht mehr Tochterunternehmen ist, hat

   dies dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen

   und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzu-

   zeigen; dabei ist die verbleibende Höhe der Beteili-

   gung anzugeben.
      (5) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
   hat die Entscheidung über den Erwerb einer unmittel-
   baren oder mittelbaren Beteiligung an einem Kredit-
   institut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochter-
   unternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb
   der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft würde,
   auszusetzen oder zu beschränken, wenn ein entspre-
   chender Beschluß der Kommission oder des Rates
   der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach
   Artikel 22 Abs. 2 der zweiten Bankrechtskoordinie-
   rungsrichtlinie zustande gekommen ist. Die Ausset-
   zung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeit-
   punkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Be-
   schließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften
   die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das
   Bundesaufsichtsamt die Fristverlängerung zu beach-
   ten."

 6. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

           "Mitteilungen der zuständigen Behörden eines

           anderen Mitgliedstaats dürfen nur für folgende
           Zwecke verwendet werden:

           1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäfts-
               betrieb eines Kreditinstituts,

           2. zur Überwachung der Tätigkeit eines
              Kreditinstituts oder einer Kreditinstituts-
              gruppe,

           3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsam-
              tes sowie zur Verfolgung und Ahndung von
              Ordnungswidrigkeiten durch das Bundes-
              aufsichtsamt,
           4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
              über Rechtsbehelfe gegen eine Entschei-
              dung des Bundesaufsichtsamtes od.er

           5. im Rahmen von Verfahren vor Verwal-
              tungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staats-
              anwaltschaften oder für Straf- und Buß-
              geldsachen zuständigen Gerichten."

      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

           "Wird die Erlaubnis eines Kreditinstituts zum
           Betreiben von Bankgeschäften aufgehoben,
           so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die
           zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
           staaten, in denen das Kreditinstitut Zweigstel-
           len errichtet hat."
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        "(4) Verstößt ein Unternehmen im Sinne des
      § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 durch seine Tätig-
      keit über eine Zweigstelle im Geltungsbereich die-

      ses Gesetzes oder durch Dienstleistungen gegen

      Vorschriften, deren Einhaltung durch das Bundes-

      aufsichtsamt überwacht wird, so unterrichtet das

      Bundesaufsichtsamt die Behörden des Herkunfts-

      mitgliedstaats über die Maßnahmen, die es ergrei-

      fen wird, um diese Verstöße zu beenden. Das

      Bundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Behör-

      den des Aufnahmemitgliedstaats Maßnahmen mit,

      die es ergreifen wird, um Verstöße eines Kreditin-
      stituts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Geset-
      zes gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemit-
      gliedstaats zu beenden, über die das Bundesauf-
      sichtsamt durch die zuständigen Behörden des
      Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet worden ist."

7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

      "Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im
      Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor,
      wenn Tatsachen weitergegeben werden an
      1. Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Buß-
         geldsachen zuständige Gerichte,
      2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit
         der Überwachung von Kreditinstituten, Finanz-
         instituten oder Versicherungsunternehmen oder
         der Finanzmärkte betraute Stellen sowie von
         diesen beauftragte Personen,
      3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem
         Konkurs eines Kreditinstituts befaßte Stellen,
      4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungs-
         legung von Kreditinstituten oder von Finanzin-

         stituten betraute Personen oder

      5. Einrichtungen zur Sicherung der Einlagen,

      soweit diese Stellen die Informationen zur Erfül-
      lung ihrer Aufgaben benötigen."

  b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 ange-
     fügt:

     "Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen
     gilt die Schweigepflicht nach Satz 1 entsprechend.
BGBl. 1992, Seite 2205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2205
    b) In Absatz 2 werden die Worte „Festsetzung der
       Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen

       sowie der Umsatzsteuer" durch die Worte „Steuer-
       festsetzung sowie für die zutreffende Erhebung der
       indirekten Steuern" ersetzt.

   c) Absatz 4 wird gestrichen.

3. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:

                              ,,§ 1a
                         Geschäftsweg
     (1) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehör-
   den der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesminister
   der Finanzen.

      (2) In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Finanzver-
   waltungsgesetzes obliegt er dem Bundesamt für Fi-
   nanzen; der Bundesminister der Finanzen kann auch in
   anderen Fällen im Bereich der direkten Steuern und der
   Umsatzsteuer seine Zuständigkeit auf das Bundes-
   amt für Finanzen übertragen. Er kann im Einzelfall bei
   Auskunftsaustausch auf Ersuchen eine Auskunft durch

   die zuständige oberste Landesfinanzbehörde· zulas-

   sen.

     (3) Der Bundesminister der Finanzen kann seine
   Zuständigkeit für den Bereich der indirekten Steuern
   mit Ausnahme der Umsatzsteuer auf nachgeordnete
   Behörden der Bundeszollverwaltung übertragen."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte „Gründe für die
          Vermutung bestehen" durch die Worte „tatsäch-
          liche Anhaltspunkte die Vermutung rechtferti-
          gen" ersetzt.

      bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
          gefügt:

            „2. indirekte Steuern dieses Mitgliedstaats nicht
                zu treffend erhoben worden sind oder wer-
                den könnten";

      cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 mit der

          Änderung, daß das Wort „Drittstaaten" durch

          die Worte „dritte Mitgliedstaaten oder andere

          Staaten" ersetzt wird.

      dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

      ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

      ff)   Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 mit der
            Änderung, daß die Worte „Festsetzung der
            Steuern" durch die Worte „Steuerfestsetzung
            sowie für die zutreffende Erhebung der indirek-
            ten Steuern" ersetzt wird.

   b) In Absatz 3 wird das Wort „Steuern" durch die Worte
      „direkte Steuern und die Umsatzsteuer" ersetzt und
      es wer den nach den Worten „gewährt werden" die
      Worte „sowie die zutreffende Erhebung der Umsatz-
      steuer gewährleistet ist" eingefügt.

5. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:

                          ,,§ 2a

                        Datenbank
             über Steueraussetzungsverfahren
     (1) Die zuständigen Finanzbehörden legen über die
   von ihr erteilten Bewilligungen für die Versendung und
   den Empfang. von verbrauchsteuerpflichtigen Waren
   unter Steueraussetzung sowie über diese Daten, die
   zuständige Finanzbehörden anderer Mitgliedstaaten
   übermittelt haben, eine elektronische Datenbank an.

     (2) Diese Datenbank enthält
   1. eine Verbrauchsteueridentifikationsnummer für je-
      den Betrieb und für jede Lagerstätte,
   2. Namen und Anschrift des Inhabers der Bewilli-
      gung,

   3. Name und Anschrift des Betriebes oder der Lager-
      stätte,
   4. die Art der Ware, für die die Bewilligung erteilt
      wurde,

   5. die Anschrift der für die Beantwortung von Aus-

      kunftsersuchen zuständigen Finanzbehörde,

  6. das Datum der Erteilung sowie - sofern festgelegt -
     die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.

    (3) Bewilligung im Sinne dieser Vorschrift sind die
  Erlaubnis für die Lagerung unter Steueraussetzung und
  die Zulassung als berechtigter Empfänger für den Be-
  zug von Waren unter Steueraussetzung aus anderen
  Mitgliedstaaten.

     (4) Die zuständigen Finanzbehörden übermitteln die
  von ihr ein gegebenen Daten in regelmäßigen Abstän-
  den an die zuständigen Finanzbehörden anderer Mit-
  gliedstaaten. Die Daten zu Absatz 2 Nr. 6 werden
  jedoch nur auf besonderes Ersuchen mitgeteilt.

     (5) Die Daten dürfen nur für Zwecke der Steuerauf-
  sicht und für die ordnungsgemäße Festsetzung und
  Erhebung von Verbrauchsteuern auf Mineralöl, Alkohol
  und Tabakwaren sowie für die in Absatz 6 genannten
  Zwecke übermittelt und verwendet werden. Beabsichti-
  gen die zuständigen Finanzbehörden, die erhaltenen

  Daten für andere nach dem nationalen Recht zulässige

  Zwecke zu verwenden, ist das Einverständnis der zu-

  ständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates ein-

  zuholen, die die Daten übermittelt hat. Die zuständigen
  Finanzbehörden erteilen auf Ersuchen anderen Mit-

  gliedstaaten ihr Einverständnis zur Verwendung der
  Daten zu anderen Zwecken, soweit eine Übermittlung
  für diesen anderen Zweck zulässig wäre.

     (6) Anhand der von zuständigen Behörden erhalte-
  nen Daten sowie anhand der eigenen Daten bestätigen
  die zuständigen Finanzbehörden den Wirtschaftsbetei-
  ligten auf Ersuchen, ob die von den Wirtschaftsbeteilig-
  ten gemachten einzelnen Angaben, die in Absatz 2
  genannt sind, zutreffen."

6. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Steuern vom
   Einkommen, Ertrag und Vermögen" durch die Worte
   ,,direkten Steuern" ersetzt.
BGBl. 1992, Seite 2206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2206
2206                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

7. § 4 wird wie folgt gefaßt:

                               ,,§ 4
                           Geheimhaltung

      (1) Auskünfte, die den Finanzbehörden von der zu-

   ständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats der Eu-

   ropäischen Gemeinschaften zugehen, dürfen nur für
   Zwecke der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der
   Steuerfestsetzung durch die Aufsichtsbehörden, der
   zutreffenden Erhebung der indirekten Steuern oder der
   Rechnungsprüfung sowie zur Wahrnehmung gesetzli-
   cher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse verwendet wer-
   den und nur solchen Personen offenbart werden, die
   mit diesen Aufgaben unmittelbar befaßt sind. Dies gilt
   auch, wenn durch Gesetz eine weitergehende Verwen-
   dung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die
   zuständige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaats
   stimmt zu. Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtli-

   chen Verfahren oder in einem Straf- oder Bußgeldver-

   fahren für Zwecke dieser Verfahren unmittelbar an die-
   sen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden,
   wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der
   Steuerfestsetzung, der Überprüfung der Steuerfestset-
   zung oder der Erhebung der indirekten Steuern ste-
   hen.

     (2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsver-
   handlungen oder bei der öffentlichen Verkündung von
   Urteilen nur bekannt gegeben werden, wenn die zu-
   ständige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaats
   nichts dagegen einwendet.
     (3) Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der

   Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter
   oder unzulässig übermittelter Daten, die im Rahmen
   der Auskunftserteilung nach § 1 Abs. 2 übermittelt
   worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Aus-
   kunft erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und
   anzuhalten, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung
   dieser Daten vorzunehmen. In den Fällen des § 2a
   Absatz 4 erfolgt eine Berichtigung, Sperrung oder Lö-
   schung einzelner Daten anläßlich der regelmäßigen
   Übermittlung einer neuen Datei.
     (4) Die Auskünfte dürfen an einen dritten Mitglied-
   staat übermittelt werden, wenn

   1. deren Inhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung
       oder die zutreffende. Erhebung der indirekten
       Steuern in diesem Mitgliedstaat erheblich sein kann
       und
   2. die Finanzbehörde des Mitgliedstaats, der die Daten
      übermittelt hat, zugestimmt hat."

                           Artikel 11
                     Änderung
           des EG-Beitreibungsgesetzes *)

   Das Gesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsricht-
linie vom 10. August 1979 (BGBI. 1 S. 1429), geändert

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/108/EWG des
  Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG
  des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den

  Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger
  Waren (ABI. EG Nr. L ... S ... ).

durch das Gesetz vom 7. August 1981 (BGBI. 1 S. 807),
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

   „4. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und

       alkoholische Getränke sowie Mineralöl,".

2. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „sind" das
   Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen.

4. § 9 wird gestrichen.

                          Artikel 12

                    Aufhebung

           der Einfuhr-Verbrauchsteuer-

              befreiungsverordnung

   Die Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung vom
5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 752), zuletzt geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 1992 (BGBI. 1
S. 359), wird aufgehoben.

                     Abschnitt 2

            Sonstige Änderungen
        steuerrechtlicher Vorschriften

                          Artikel 13

                    Änderung
      des lnvestitionszulagengesetzes 1991

   Das lnvestitionszulagengesetz 1991 vom 24. Juni 1991
{BGBI. 1 S. 1322, 1333), geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie
folgt geändert:

1. In § 3 werden die Sätze 1 und 2 durch die folgenden

   Sätze ersetzt:
   ,,Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der An-
   spruchsberechtigte
   1. nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1; Juli
      1992 abgeschlossen hat, oder
   2. vor dem 1. Januar 1993 begonnen. sowie nach dem
      30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1995 abge-
      schlossen hat, oder
   3. a) nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem
         1. Juli 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar
         1997 abgeschlossen hat, oder
      b) nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor
         dem 1. Januar 1997 abgeschlossen hat.
   Nummer 3 gilt nicht bei Investitionen in Betriebsstätten
   der Kreditinstitute, des Versicherungsgewerbes - aus-

   genommen der Versicherungsvertreter und Versiche-
   rungsmakler-, der Elektrizitätsversorgung, der Gasver-
   sorgung und des Handels."
BGBl. 1992, Seite 2207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2207
                                Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992                            2207

2. § 5 wird wie folgt gefaßt:

                                ,,§ 5

                 Höhe der Investitionszulage
     (1) Die Investitionszulage beträgt
   1. bei Investitionen
      im Sinne des § 3 Nr. 1               12 vom Hundert,

   2. bei Investitionen im Sinne
      des § 3 Nr. 2 und 3 Buchstabe a       8 vom Hundert,

   3. bei Investitionen im Sinne

      des § 3 Nr. 3 Buchstabe b             5 vom Hundert

   der Beme~sungsgrundlage.
     (2) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitio-
   nen im Sinne des § 3 Nr. 3 auf 20 vom Hundert der
   Bemessungsgrundlage, soweit die Bemessungsgrund-
   lage im Wirtschaftsjahr 1 Million Deutsche Mark nicht
   übersteigt, wenn
   1. die Investitionen vorgenommen werden von

      a) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-
         steuergesetzes, die am 9. November 1989 einen
         Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
         dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genann-
         ten Gebiet hatten, oder
      b) Gesellschaften im Sinne des§ 15 Abs. 1 Satz 1
         Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes,
         bei denen mehr als die Hälfte der Anteile unmit-
         telbar Steuerpflichtigen im Sinne des Buchsta-
         ben a zuzurechnen sind, oder

      c) Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaft-
         steuergesetzes, an deren Kapital zu mehr als der
         Hälfte unmittelbar Steuerpflichtige im Sinne des
         Buchstaben a beteiligt sind, und

   2. die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer
      Anschaffung oder Herstellung

      a) zum Anlagevermögen des Betriebs eines Ge-
         werbetreibenden, der in die Handwerksrolle oder
         das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe
         eingetragen ist, oder eines Betriebs des ver-
         arbeitenden Gewerbes gehören und

      b) in einem solchen Betrieb verbleiben.

   § 19 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt sinnge-

   mäß. Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet

   und außerhalb des Fördergebiets, gilt die Gesamtheit

   aller Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb im

   Fördergebiet."

3. In§ 11 wird Absatz 2 wie folgt gefaßt:
    ,,(2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grund-
   gesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat
   (Berlin-West), ist dieses Gesetz bei Investitionen an-
   zuwenden, mit denen der Anspruchberechtigte nach
   dem 30. Juni 1991 begonnen hat. Dabei gilt abwei-

   chend von § 3 Satz 1 und § 5 folgendes:
   1. Die Investitionszulage beträgt 12 vom Hundert der
      Bemessungsgrundlage bei Investitionen, die der
      Anspruchsberechtigte
      a) vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen hat
         oder

      b) nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem
         1. Juli 1992 abgeschlossen hat, soweit vor dem

         1. Januar 1992 Anzahlungen auf Anschaffungs-
         kosten geleistet worden oder Teilherstellungs-
         kosten entstanden sind.
  2. Die Investitionszulage beträgt 8 vom Hundert der
     Bemessungsgrundlage bei Investitionen, die der
     Anspruchsberechtigte

      a) nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem
         1. Juli 1992 abgeschlossen hat, soweit die An-

         schaffungs- oder Herstellungskosten die vor

         dem 1. Januar 1992 geleisteten Anzahlungen
         auf Anschaffungskosten oder entstandenen Teil-
         herstellungskosten übersteigen, oder
      b) nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar
         1993 abgeschlossen hat oder
      c) vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach
         dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar
         1995 abgeschlossen hat, soweit vor dem 1. Ja-
         nuar 1993 Anzahlungen auf Anschaffungskosten
         geleistet worden oder Teilherstellungskosten
         entstanden sind."

                           Artikel 14
                   Änderung
          des Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,
1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 2. November 1992 (BGBI. 1 S. 1853), wird wie
folgt geändert:

1. In § 7 c Abs. 2 Nr. 2 wird die Jahreszahl 1993" durch
                                             11

   die Jahreszahl II 1996" ersetzt.

2. Dem § 7 k Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Bei Wohnungen, für die der Bauantrag nach dem
   31. Dezember 1992 gestellt worden ist und die vom
   Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder die vom
   Steuerpflichtigen auf Grund eines nach dem 31. De-
   zember 1992 rechtswirksam abgeschlossenen obliga-

   torischen Vertrags angeschafft worden sind, gilt Num-

   mer 1 Buchstabe a mit der Maßgabe, daß der Steuer-

   pflichtige die Wohnungen nur an Personen vermietet

   hat, die im Jahr der Fertigstellung zu ihm in einem

   Dienstverhältnis gestanden .haben, und ist Nummer 1
   Buchstabe b nicht anzuwenden."

                           Artikel 15
                   Änderung

         des Grunderwerbsteuergesetzes

  In § 4 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes vom
17. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1777), das zuletzt durch ·
Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1257) geändert worden ist, wird die Jahreszahl „1993"
durch die Jahreszahl 1996" ersetzt.
                      11
BGBl. 1992, Seite 2208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2208
2208                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

                       Artikel 16

                    Änderung

         des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

  Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz einge-
   fügt:
  „Für die Feststellung, ob ein Fahrzeug im Sinne des § 9
  Abs. 7 seit dem 31. Dezemyer 1992 ausschließlich in
  dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
  Gebiet zugelassen war, sind die Mitteilungen der Zulas-
  sungsbehörden maßgebend."

   Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
   fügt:

   ,,Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden,
   wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer
   befreit war."

3. § 9 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(7) Für Personenkraftwagen, die nicht schadstoffarm
   oder bedingt schadstoffarm Stufe A oder C sind und am
   31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungs-
   vertrages genannten Gebiet zugelassen waren, ist,
   solange sie ausschließlich in diesem Gebiet zugelas-

   sen sind, Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
   an die Stelle des Datums 1. Januar 1986 das Datum
   1. Januar 1991 und an die Stelle des Datums 31. De-
   zember 1985 das Datum 31. Dezember 1990 tritt."

4. Am Ende des § 12 Abs. 2 wird der Punkt durch ein
   Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
   ,,4. wenn nach der Überleitung des Besteuerungsver-
        fahrens nach §§ 12a oder 12b festgestellt wird, daß
        nach Ablauf der Steuerentrichtung im Marken- oder
        Abrechnungsverfahren ein nicht zutreffender Be-
        ginn des Entrichtungszeitraums zugrunde gelegt
        wurde."

                      Abschnitt 3

                  Änderungen
       von Gesetzen und Verordnungen
               im Hinblick auf die
           Übertragung von Aufgaben

         des Freihafenamtes Hamburg
             auf die Zollverwaltung

          sowie sonstige Änderungen

        des Außenwirtschaftsgesetzes

                       Artikel 17

             Änderung des Gesetzes

       über die Kontrolle von Kriegswaffen

  Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990

(BGBI. 1 S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 376), wird wie

folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „im Freihafen
   Hamburg dem Freihafenamt der Freien und Hansestadt
   Hamburg" gestrichen.

2. In § 14 Abs. 2 werden die Worte ,, , im Freihafen Ham-
   burg das Freihafenamt der Freien und Hansestadt
   Hamburg," gestrichen.

                       Artikel 18

        Änderung der Zweiten Verordnung
         zur Durchführung des Gesetzes
       über die Kontrolle von Kriegswaffen

  In§ 14 Abs. 1 der zweiten Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
190-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe. b des Gesetzes vom
28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 376) geändert worden ist,
werden die Worte „im Freihafen Hamburg bei dem Frei-
hafenamt der Freien und Hansestadt Hamburg anzumel-
den" gestrichen.

                       Artikel 19

                   Änderung
         des Finanzverwaltungsgesetzes

  § 14 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August
1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 20
                   Änderung
          des Außenwirtschaftsgesetzes

  Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1222), wird wie folgt
geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

        ,,(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
      oder fahrlässig einen in Rechtsakten der Europäi-
      schen Gemeinschaften geregelten Beschränkung
      des Außenwirtschaftsverkehrs zuwiderhandelt, so-
      weit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen

      bestimmten Tatbestand auf diese Sußgeldvorschrift
      verweist. Durch Rechtsverordnung können die Tat-
      bestände bezeichnet werden, die als Ordnungswid-
      rigkeiten nach Satz 1 mit Geldbuße geahndet wer-
      den können, soweit dies zur Durchführung der
BGBl. 1992, Seite 2209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2209
      Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften er- · (BGBI. 1 S. 1564) geändert worden ist, werden die Worte
      forderlich ist."                                ,,im Freihafen Hamburg dem Freihafenamt der Freien und
                                                       Hansestadt Hamburg" gestrichen.
   b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5
      bis 7.

2. In § 37 Abs. 1 werden nach den Worten ,,§§ 33 und 34"
   die Worte „dieses Gesetzes oder nach § 19 Abs. 1

   bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit
   § 21 oder 22 a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über
   die Kontrolle von Kriegswaffen" eingefügt.

3. § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 6 und § 46 Abs. 5 werden
   aufgehoben.

4. In § 34 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1711" durch
   die Angabe „Nr. 1 C 991" ersetzt.

5. In § 39 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 3 Satz 1, § 41 Abs. 4
   Satz 1 und § 43 wird jeweils das Wort „Zollkriminalinsti-
   tut" durch das Wort „Zollkriminalamt" ersetzt.

6. In § 41 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des Zollkrimi-
   nalinstituts" durch die Worte „des Zollkriminalamtes"
   ersetzt.

7. In § 45 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Worten „nach
   diesem Gesetz" die Worte „oder nach dem Gesetz über

   die Kontrolle von Kriegswaffen" eingefügt.

                        Artikel 21

                   Änderung

         der Außenwirtschaftsverordnung

  Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember
1986 (BGBI. 1S. 2671 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 8. Oktober 1992 (BAnz. S. 8237), wird
wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 2 wird der letzte Halbsatz „im

      Freihafen Hamburg gilt das Freihafenamt als Aus-
      gangszollstelle" gestrichen.

   b) In Absatz 4 Nr. 1 letzter Teilsatz werden die Worte
      ,,im Freihafen Hamburg das Freihafenamt" gestri-
      chen.

2. § 27 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

                        Artikel 22

            Änderung des Atomgesetzes

  In § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. August 1992

                      Abschnitt 4

                   Rückkehr

     zum einheitlichen Verordnungsrang,
                Inkrafttreten

                        Artikel 23

         Neubekanntmachungserlaubnis;
                     Rückkehr
       zum einheitlichen Verordnungsrang

   (1) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der vom
1. Januar 1993 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen und dabei die überholten Bezeich-
nungen      „Reichsminister"   durch   „Bundesminister'',
,,Reichsmonopolverwaltung" durch „Bundesmonopolver-
waltung", ,,Reichsmonopolamt" durch „Bundesmonopol-
amt", ,,Reichs" durch „Bundes", ,,Reichsbehörden" durch
„Bundesbehörden", ,,Reichs-" durch „Bundes-" sowie
,,Reichskasse" durch „Bundeskasse" in der jeweils gram-
matisch richtigen Fallform ersetzen.

   (2) Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wort-

laut des Vorläufigen Biergesetzes und der Verordnung zur
Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes in der vom
1. Januar 1993 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.

   (3) Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Verordnung

zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes und die
auf Artikel 18 und 21 beruhenden Teile der Zweiten Ver-
ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrol-
le von Kriegswaffen und der Außenwirtschaftsverordnung
können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung
durch Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 24
                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am 1. Januar 1993 in Kraft.

  (2) Artikel 1 § 31 und § 33, Artikel 2 § 3 Abs. 3, § 6
Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7,
§ 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 21, § 25, § 26 Abs. 7 und§ 27
Nr. 5, Artikel 3 Abs. 1 Nr. 26 hinsichtlich der neu eingefüg-
ten Vorschriften der § 130 Abs. 6, § 131 Abs. 3, § 132
Abs. 4, § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 3, § 137 Abs. 4, § 139
Abs. 4, § 140 Abs. 4, § 141 Abs. 8 und 9, § 142 Abs. 4,
§ 143 Abs. 6, § 144 Abs. 5, § 146 Abs. 7, § 147 Abs. 2,
§ 148 Abs. 4, § 149 Abs. 2, § 150, § 151 Abs. 5 und§ 154
Abs. 9, Artikel 4 § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8
Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 6, § 14
Abs. 5, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2,
§ 20, jeweils in Verbindung mit § 23 Abs. 3, § 27 Abs. 6,
BGBl. 1992, Seite 2210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2210
2210                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

§ 28 Abs. 3, § 30 Abs. 6 und § 31, Artikel 5 §§ 31 und 33,          (3) Artikel 13 Nr. 2 tritt hinsichtlich § 5 Abs. 2 vorbehalt-
Artikel 6 § 19 und § 21, Artikel 13 und Artikel 20 Nr. 2 und 5   lich der Genehmigung durch die Kommission der Europäi-
bis 7 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.               schen Gemeinschaft am 1. Januar 1993 in Kraft.



                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Bonn, den 21. Dezember 1992

                                                Der Bundespräsident
                                                    Weizsäcker

                                                  Der Bundeskanzler
                                                   Dr. Helmut Kohl

                                        Der Bundesminister der Finanzen
                                                 Theo Waigel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 2150. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e1edbc3131ba116a….