Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 13 Sicherstellung und Einziehung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/13#abs-1 (1) Die Überwachungsbehörden und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen können Kriegswaffen sicherstellen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/13#abs-2 (2) Die Überwachungsbehörden können die sichergestellten Kriegswaffen einziehen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/13#abs-3 (3) Werden Kriegswaffen eingezogen, so geht mit der Unanfechtbarkeit der Einziehungsverfügung das Eigentum an ihnen auf den Staat über. Rechte Dritter an den Kriegswaffen erlöschen. Der Eigentümer oder ein dinglich Berechtigter wird vom Bund unter Berücksichtigung des Verkehrswerts angemessen in Geld entschädigt. Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der Eigentümer oder dinglich Berechtigte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstanden ist. In diesem Fall kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/13#abs-4 (4) Bei Gefahr im Verzuge kann auch die Bundeswehr unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen Kriegswaffen sicherstellen.
Änderungsverlauf
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11.10.2002 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I 3970)
BGBl. 2002 I S. 3970
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