Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

KrWaffKontrG

§ 13 Sicherstellung und Einziehung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/13#abs-1 (1) Die Überwachungsbehörden und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen können Kriegswaffen sicherstellen,

1.
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere die Kriegswaffen an einen Nichtberechtigten weitergeben oder sie unbefugt verwenden wird, oder
2.
wenn dies erforderlich ist, um Staatsgeheimnisse zu schützen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/13#abs-2 (2) Die Überwachungsbehörden können die sichergestellten Kriegswaffen einziehen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/13#abs-3 (3) Werden Kriegswaffen eingezogen, so geht mit der Unanfechtbarkeit der Einziehungsverfügung das Eigentum an ihnen auf den Staat über. Rechte Dritter an den Kriegswaffen erlöschen. Der Eigentümer oder ein dinglich Berechtigter wird vom Bund unter Berücksichtigung des Verkehrswerts angemessen in Geld entschädigt. Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der Eigentümer oder dinglich Berechtigte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstanden ist. In diesem Fall kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/13#abs-4 (4) Bei Gefahr im Verzuge kann auch die Bundeswehr unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen Kriegswaffen sicherstellen.

§ 12a § 13a