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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 376
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376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes
Vom 28. Februar 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Errichtung eines Bundesausfuhramtes
§ 1
Errichtung
Im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft
wird ein Bundesausfuhramt als selbständige Bundesober-
behörde errichtet.
§2
Aufgaben
.. (1) Das Bundesausfuhramt erledigt Verwaltungs- und
Uberwachungsaufgaben des Bundes, die ihm durch das
Außenwirtschaftsgesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz,
das Atomgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf
Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.
(2) Das Bundesausfuhramt erledigt ferner, soweit keine
andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben
des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit
deren Durchführung es vom Bundesminister für Wirtschaft
oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen
obersten Bundesbehörde beauftragt wird.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
Das Gesetz über das Bundesamt für gewerbliche Wirt-
schaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 700-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. No-
vember 1986 (BGBI. 1 S. 2040), wird wie folgt geändert:
Artikel 3 wird wie folgt gefaßt:
„Artikel 3
Dem Bundesamt obliegt auf den Gebieten der Einfuhr,
der Ausfuhr, des sonstigen Warenverkehrs und des
Dienstleistungsverkehrs mit den Gebieten außerhalb des
Bundesgebietes die Ausführung von Rechtsvorschriften,
soweit es in diesen Rechtsvorschriften vorgesehen, eine
zentrale Bearbeitung erforderlich und eine Zuständigkeit
des Bundesausfuhramtes nicht gegeben ist."
Artikel 3
Änderung
des Außenwirtschaftsgesetzes,
der Außenwirtschaftsverordnung
und der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
im Außenwirtschaftsverkehr
§ 1
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1S. 372), wird wie
folgt geändert:
1. In § 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte
,,Bundesamt für Wirtschaft" durch das Wort „Bundes-
ausfuhramt" ersetzt.
2. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. das Bundesausfuhramt im Bereich des Waren-
und Dienstleistungsverkehrs nach § 5 in Fällen
von außen- oder sicherheitspolitischer Bedeu-
tung sowie nach § 7,".
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. das Bundesamt für Wirtschaft im Bereich des
Waren- und Dienstleistungsverkehrs nach den
§§ 6, 6a, 8 bis 17 und 21 sowie in Fällen des§ 5
ohne außen- oder sicherheitspolitische Bedeu-
tung,".

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
3. In § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird nach „das Bundesamt
für Wirtschaft," jeweils „das Bundesausfuhramt," ein-
gefügt.
4. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Übermittlung von Informationen
durch das Bundesausfuhramt".
b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 5 Satz 3 werden
jeweils die Worte „Bundesamt für Wirtschaft" durch
das Wort „Bundesausfuhramt" ersetzt.
5. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
,,§ 45a
Übermittlung von Informationen
durch das Bundesamt für Wirtschaft
Das Bundesamt für Wirtschaft kann die ihm bei der
Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz
bekanntgewordenen Informationen an die anderen zur
Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs zuständi-
gen Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung
der in den §§ 6, 8 bis 17 und 21 angegebenen Zwecke
sowie in Fällen des § 5 ohne außen- oder sicherheits-
politische Bedeutung erforderlich ist. Die Empfänger
des Bundes dürfen die übermittelten Informationen,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu
dem Zwecke verwenden, zu dem sie übermittelt wor-
den sind."
§ 2
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember
1986 (BGBI. 1S. 2671 ), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 29. Januar 1992 (BAnz. S. 513), wird wie folgt
geändert:
In den nachfolgenden Vorschriften werden jeweils die
Worte „Bundesamt für Wirtschaft" durch das Wort „Bun-
desausfuhramt" ersetzt: § 17; § 29 b Abs. 1 sowie Abs. 3
Satz 1, 2 und 3; § 43a; § 69a Abs. 4.
§ 3
Änderung der Verordnung zur Regelung
von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im
Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBI. 1
S. 1308), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
4. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 556), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:
,,(1) Das Bundesausfuhramt ist zuständig für die Ertei-
lung von Genehmigungen nach§§ 5, Sa, 5c, 38 Abs. 2
und 3, §§ 40, 43 b, 45, 45 b und 69 a Abs. 4 der Außen-
wirtschaftsverordnung.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft ist zuständig für die
Erteilung von Genehmigungen
1. in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II der
Außenwirtschaftsverordnung), mit Ausnahme der in
Absatz 1 genannten Bereiche, der Wareneinfuhr
(§ 1O Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und
Kapitel III der Außenwirtschaftsverordnung), wenn
sich die Genehmigungen auf Waren der gewerbli-
chen Wirtschaft beziehen, sowie in dem Bereich der
Durchfuhr nach § 38 Abs. 5 der Außenwirtschafts-
verordnung;
2. in den von § 44a der Außenwirtschaftsverordnung
erfaßten Bereichen des Dienstleistungsverkehrs."
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen
und weitere Folgeänderungen
1. In § 14 Abs. 8 des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. November 1990 (BGBI. 1 S. 2506), das durch
die Verordnung vom 19. April 1991 (BGBI. 1 S. 913)
geändert worden ist, werden die Worte „Bundesamt für
Wirtschaft" durch das Wort „Bundesausfuhramt"
ersetzt.
2. Die Worte „Bundesamt für Wirtschaft" werden ferner in
folgenden Vorschriften durch das Wort „Bundesaus-
fuhramt" ersetzt:
a) § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom
1. Juni 1961 (BGBI. 1S. 649), die durch die Verord-
nung vom 3. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 966) geändert
worden ist,
b) § 1O Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 der zweiten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Kontrolle von Kriegswaffen vom 1. Juni 1961
(BGBI. 1 S. 649), die zuletzt durch die Verordnung
vom 3. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1625) geändert
worden ist,
c) § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Kontrolle von Kriegswaffen vom
11. Juli 1969 (BGBI. 1S. 841 ), die durch die Verord-
nung vom 5. November 1990 (BGBI. 1 S. 2438)
geändert worden ist.
Artikel 5
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 1990 (BGBI. 1
S. 2428), wird wie folgt geändert:
In § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und in § 46 Abs. 3 werden
die Worte „Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft" durch
das Wort „Bundesausfuhramt" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 293),

378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom
21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266), wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
wird wie folgt geändert:
a) In Vorbemerkung Nummer 3a werden in Ab-
satz 1 Satz 1 nach der Angabe „8 b" ein Komma
und die Angabe „Be" eingefügt.
b) Nach der Vorbemerkung Nummer 8b wird folgende
neue Nummer 8c eingefügt:
,,8 c. Zulage für Beamte bei dem Bundesausfuhr-
amt
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundes-
ausfuhramt verwendet werden, eine Stellenzulage
nach Anlage IX.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem
Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und
Aufwendungen mit abgegolten."
c) In Besoldungsgruppe B 7 wird nach der Amtsbe-
zeichnung „Präsident des Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen" die Amtsbezeichnung
,,Präsident des Bundesausfuhramtes" eingefügt.
2. In der Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zula-
gen, Vergütungen) wird im Abschnitt Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nach
,,Nummer 8b" folgende Nummer 8c eingefügt:
„Nummer Be
Die Zulage beträgt für die Beamten
des einfachen Dienstes 100,00
des mittleren Dienstes 150,00
des gehobenen Dienstes 220,00
des höheren Dienstes 300,00".
Artikel 7
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 und 4 beruhenden Teile der dort geän-
derten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Februar 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Der Bundesminister für
Kohl
Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 376. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes eb9815f2f2e8aa77….