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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 376

BGBl. 1992 I S. 376 · 11.198 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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376                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

                                             Gesetz
                         über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes
                                              Vom 28. Februar 1992

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
      Errichtung eines Bundesausfuhramtes

                           § 1
                       Errichtung

  Im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft
wird ein Bundesausfuhramt als selbständige Bundesober-
behörde errichtet.
                         §2

                        Aufgaben

.. (1) Das Bundesausfuhramt erledigt Verwaltungs- und
Uberwachungsaufgaben des Bundes, die ihm durch das
Außenwirtschaftsgesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz,

das Atomgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf
Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.

  (2) Das Bundesausfuhramt erledigt ferner, soweit keine

andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben
des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit
deren Durchführung es vom Bundesminister für Wirtschaft
oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen

obersten Bundesbehörde beauftragt wird.

                        Artikel 2

           Änderung des Gesetzes
über das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft

   Das Gesetz über das Bundesamt für gewerbliche Wirt-

schaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-

nummer 700-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. No-
vember 1986 (BGBI. 1 S. 2040), wird wie folgt geändert:

Artikel 3 wird wie folgt gefaßt:

                        „Artikel 3
  Dem Bundesamt obliegt auf den Gebieten der Einfuhr,
der Ausfuhr, des sonstigen Warenverkehrs und des

Dienstleistungsverkehrs mit den Gebieten außerhalb des
Bundesgebietes die Ausführung von Rechtsvorschriften,
soweit es in diesen Rechtsvorschriften vorgesehen, eine
zentrale Bearbeitung erforderlich und eine Zuständigkeit
des Bundesausfuhramtes nicht gegeben ist."

                        Artikel 3

                    Änderung
          des Außenwirtschaftsgesetzes,
         der Außenwirtschaftsverordnung
               und der Verordnung
        zur Regelung von Zuständigkeiten

           im Außenwirtschaftsverkehr

                           § 1

      Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

   Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1S. 372), wird wie
folgt geändert:

1. In § 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte

   ,,Bundesamt für Wirtschaft" durch das Wort „Bundes-
   ausfuhramt" ersetzt.

2. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
      ,, 1. das Bundesausfuhramt im Bereich des Waren-

            und Dienstleistungsverkehrs nach § 5 in Fällen

            von außen- oder sicherheitspolitischer Bedeu-

            tung sowie nach § 7,".

   b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

      „2. das Bundesamt für Wirtschaft im Bereich des
          Waren- und Dienstleistungsverkehrs nach den
          §§ 6, 6a, 8 bis 17 und 21 sowie in Fällen des§ 5
          ohne außen- oder sicherheitspolitische Bedeu-
          tung,".
BGBl. 1992, Seite 377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 377
   c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

3. In § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird nach „das Bundesamt
   für Wirtschaft," jeweils „das Bundesausfuhramt," ein-
   gefügt.

4. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                „Übermittlung von Informationen

                 durch das Bundesausfuhramt".

   b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 5 Satz 3 werden
      jeweils die Worte „Bundesamt für Wirtschaft" durch
      das Wort „Bundesausfuhramt" ersetzt.

5. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
                          ,,§ 45a

              Übermittlung von Informationen
            durch das Bundesamt für Wirtschaft
     Das Bundesamt für Wirtschaft kann die ihm bei der
   Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz
   bekanntgewordenen Informationen an die anderen zur
   Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs zuständi-
   gen Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung
   der in den §§ 6, 8 bis 17 und 21 angegebenen Zwecke
   sowie in Fällen des § 5 ohne außen- oder sicherheits-
   politische Bedeutung erforderlich ist. Die Empfänger
   des Bundes dürfen die übermittelten Informationen,

   soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu

   dem Zwecke verwenden, zu dem sie übermittelt wor-
   den sind."

                            § 2
     Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
  Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember
1986 (BGBI. 1S. 2671 ), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 29. Januar 1992 (BAnz. S. 513), wird wie folgt
geändert:

In den nachfolgenden Vorschriften werden jeweils die
Worte „Bundesamt für Wirtschaft" durch das Wort „Bun-
desausfuhramt" ersetzt: § 17; § 29 b Abs. 1 sowie Abs. 3
Satz 1, 2 und 3; § 43a; § 69a Abs. 4.

                            § 3
     Änderung der Verordnung zur Regelung
 von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
   Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im
Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBI. 1
S. 1308), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
4. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 556), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:
     ,,(1) Das Bundesausfuhramt ist zuständig für die Ertei-
   lung von Genehmigungen nach§§ 5, Sa, 5c, 38 Abs. 2
   und 3, §§ 40, 43 b, 45, 45 b und 69 a Abs. 4 der Außen-
   wirtschaftsverordnung.
     (2) Das Bundesamt für Wirtschaft ist zuständig für die
   Erteilung von Genehmigungen

   1. in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II der
      Außenwirtschaftsverordnung), mit Ausnahme der in
      Absatz 1 genannten Bereiche, der Wareneinfuhr

      (§ 1O Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und
      Kapitel III der Außenwirtschaftsverordnung), wenn
      sich die Genehmigungen auf Waren der gewerbli-
      chen Wirtschaft beziehen, sowie in dem Bereich der
      Durchfuhr nach § 38 Abs. 5 der Außenwirtschafts-
      verordnung;
   2. in den von § 44a der Außenwirtschaftsverordnung
      erfaßten Bereichen des Dienstleistungsverkehrs."

2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

                        Artikel 4

            Änderung des Gesetzes
      über die Kontrolle von Kriegswaffen
         und weitere Folgeänderungen

1. In § 14 Abs. 8 des Gesetzes über die Kontrolle von
   Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 22. November 1990 (BGBI. 1 S. 2506), das durch
   die Verordnung vom 19. April 1991 (BGBI. 1 S. 913)
   geändert worden ist, werden die Worte „Bundesamt für
   Wirtschaft" durch das Wort „Bundesausfuhramt"
   ersetzt.

2. Die Worte „Bundesamt für Wirtschaft" werden ferner in
   folgenden Vorschriften durch das Wort „Bundesaus-
   fuhramt" ersetzt:

   a) § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des

      Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom

      1. Juni 1961 (BGBI. 1S. 649), die durch die Verord-
      nung vom 3. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 966) geändert
      worden ist,
   b) § 1O Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 der zweiten
      Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
      die Kontrolle von Kriegswaffen vom 1. Juni 1961
      (BGBI. 1 S. 649), die zuletzt durch die Verordnung
      vom 3. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1625) geändert
      worden ist,

   c) § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zur Durchführung
      des Gesetzes zur Kontrolle von Kriegswaffen vom
      11. Juli 1969 (BGBI. 1S. 841 ), die durch die Verord-
      nung vom 5. November 1990 (BGBI. 1 S. 2438)
      geändert worden ist.

                        Artikel 5
           Änderung des Atomgesetzes

  Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 1990 (BGBI. 1
S. 2428), wird wie folgt geändert:
In § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und in § 46 Abs. 3 werden
die Worte „Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft" durch
das Wort „Bundesausfuhramt" ersetzt.

                        Artikel 6

   Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 293),
BGBl. 1992, Seite 378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 378
378                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom
21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266), wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
   wird wie folgt geändert:

   a) In Vorbemerkung Nummer 3a werden in Ab-
      satz 1 Satz 1 nach der Angabe „8 b" ein Komma
      und die Angabe „Be" eingefügt.
   b) Nach der Vorbemerkung Nummer 8b wird folgende
      neue Nummer 8c eingefügt:
      ,,8 c. Zulage für Beamte bei dem Bundesausfuhr-
             amt
        (1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundes-
      ausfuhramt verwendet werden, eine Stellenzulage
      nach Anlage IX.
        (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem
      Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und
      Aufwendungen mit abgegolten."
   c) In Besoldungsgruppe B 7 wird nach der Amtsbe-
      zeichnung „Präsident des Bundesaufsichtsamtes
      für das Versicherungswesen" die Amtsbezeichnung
      ,,Präsident des Bundesausfuhramtes" eingefügt.

2. In der Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zula-
   gen, Vergütungen) wird im Abschnitt Vorbemerkungen

   zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nach
   ,,Nummer 8b" folgende Nummer 8c eingefügt:
   „Nummer Be

     Die Zulage beträgt für die Beamten

       des einfachen Dienstes                   100,00
       des mittleren Dienstes                   150,00
       des gehobenen Dienstes                   220,00
       des höheren Dienstes                     300,00".

                       Artikel 7
 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 3 und 4 beruhenden Teile der dort geän-
derten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                       Artikel 8

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Bonn, den 28. Februar 1992
                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut

                                    Der Bundesminister für
Kohl

Wirtschaft
                                          Jürgen W. Möllemann
                                      Der Bundesminister des Innern
                                                Seiters

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 376. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes eb9815f2f2e8aa77….