Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz

KrWG

§ 7a Chemikalien- und Produktrecht

Stand: 29.10.2020

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/7a#abs-1 (1) Natürliche oder juristische Personen, die Stoffe und Gegenstände, deren Abfalleigenschaft beendet ist, erstmals verwenden oder erstmals in Verkehr bringen, haben dafür zu sorgen, dass diese Stoffe oder Gegenstände den geltenden Anforderungen des Chemikalien- und Produktrechts genügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/7a#abs-2 (2) Bevor für Stoffe und Gegenstände die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen, muss ihre Abfalleigenschaft gemäß den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 beendet sein.

§ 7 § 8