Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz

KrWG

§ 13 Pflichten der Anlagenbetreiber

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, richten sich nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

←§ 12 →§ 14