Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 13 Pflichten der Anlagenbetreiber
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 20.11.2024 – 8 K 3540/23Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 25.09.2018 – 9 K 5544/14Zitiert von 8
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2022 – 2 M 28/22Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2025 – 10 S 2112/24Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 01.07.2016 – 5 K 16/14Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 28.05.2015 – 4 K 1115/14.NWZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 16.12.2013 – 8 K 3658/12Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, richten sich nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.