Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 2 Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/2?asof=2020-10-29#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/2?asof=2020-10-29#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/2?asof=2020-10-29#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch für die Entsorgung von Abfällen, die infolge eines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzes radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontaminiert sein können.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1699)
BGBl. 2021 I S. 1699
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 2 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 569)
BGBl. 2016 I S. 569
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.