Gesetze / Kindesunterhalt-Formularverordnung
KindUFV§ 2 Ausführung der Formulare
Stand: 10.06.2019
Das in Anlage bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt soll in der erforderlichen Stückzahl als Durchschreibesatz ausgeführt werden, der insbesondere die für die Zustellung erforderliche Abschrift des Antrags mit einem Formular der Mitteilung des Gerichts nach § 251 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2018)
BGBl. 2015 I S. 2018
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2134, 3557)
BGBl. 2009 I S. 2134
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28.12.2007 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 2007 (BGBl. I 3283)
BGBl. 2007 I S. 3283
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25.06.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1206)
BGBl. 2001 I S. 1206
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