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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 3283
BGBl. 2007 I S. 3283 · 4.890 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Dritte Verordnung
zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
und Erste Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Vom 28. Dezember 2007
Auf Grund des § 659 der Zivilprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431) und des § 79a der Kos-
tenordnung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom
19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 23. November 2004 (BGBl. I
S. 3071), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Kindesunterhalt-Formularverordnung (KindUFV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Vordrucke“
durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„eingeführt“ durch das Wort „verwendet“ er-
setzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „der in An-
lage 1 bestimmte Vordruck“ durch die Wörter
„das in Anlage 1 bestimmte Formular“ er-
setzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „der in An-
lage 2 bestimmte Vordruck“ durch die Wörter
„das in Anlage 2 bestimmte Formular“ er-
setzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Vordrucke“
durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Der in Anlage 1
bestimmte Vordruck“ durch die Wörter „Das in
Anlage 1 bestimmte Formular“ und das Wort
„Vordruck“ durch das Wort „Formular“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der in An-
lage 2 bestimmte Vordruck ist als Vordrucksatz“
durch die Wörter „Das in Anlage 2 bestimmte For-
mular ist als Formularsatz“ und das Wort „Vor-
drucks“ durch das Wort „Formulars“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vordrucke“ durch
das Wort „Formulare“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Vordrucks“ durch
das Wort „Formulars“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Vor-
drucken“ durch das Wort „Formularen“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Vordrucke“ jeweils
durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und das
Wort „Vordrucken“ wird durch das Wort „Formu-
laren“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Betrifft der Antrag auf Festsetzung von
Unterhalt im vereinfachten Verfahren Unterhalts-
beträge, die vor dem Inkrafttreten der Dritten Ver-
ordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vor-
druckverordnung vom 28. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3283) fällig geworden sind, können für diese
Verfahren auch die bis dahin gültigen Vordrucke
verwendet werden.“
6. Die Anlagen I und II werden durch die in der Anlage
zu dieser Änderungsverordnung enthaltenen Anla-
gen 1 und 2 ersetzt.
Artikel 2
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Handelsregis-
tergebührenverordnung vom 30. September 2004
(BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-

zes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Nummer 5000 wird das Wort „Prüfverbandes“
durch das Wort „Prüfungsverbands“ ersetzt.
2. In Nummer 5003 wird der Gebührentatbestand wie
folgt gefasst:
„ – der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 52
Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106AktG) . . . . . . . . . . .“.
3. In Nummer 5006 wird der Gebührentatbestand wie
folgt gefasst:
„Bekanntmachung von Verträgen, eines Verschmel-
zungsplans oder von entsprechenden Entwürfen
nach dem UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“.
Artikel 3
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2008 und Artikel 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Dezember 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries

Anlage (zu Artikel 1 Nr. 6)
Anlage 1








Anlage (zu Artikel 1 Nr. 6)
Anlage 2











Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 3283. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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