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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 3283

BGBl. 2007 I S. 3283 · 4.890 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 3283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3283
                                       Dritte Verordnung
                      zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
           und Erste Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
                                             Vom 28. Dezember 2007

   Auf Grund des § 659 der Zivilprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431) und des § 79a der Kos-
tenordnung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

                       Artikel 1

   Die    Kindesunterhalt-Vordruckverordnung       vom
19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 23. November 2004 (BGBl. I
S. 3071), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
    „Kindesunterhalt-Formularverordnung (KindUFV)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Vordrucke“
     durch das Wort „Formulare“ ersetzt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
         „eingeführt“ durch das Wort „verwendet“ er-
         setzt.

     bb) In Nummer 1 werden die Wörter „der in An-
         lage 1 bestimmte Vordruck“ durch die Wörter
         „das in Anlage 1 bestimmte Formular“ er-
         setzt.

     cc) In Nummer 2 werden die Wörter „der in An-
         lage 2 bestimmte Vordruck“ durch die Wörter
         „das in Anlage 2 bestimmte Formular“ er-
         setzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Vordrucke“
     durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
  b) In Absatz 1 werden die Wörter „Der in Anlage 1
     bestimmte Vordruck“ durch die Wörter „Das in
     Anlage 1 bestimmte Formular“ und das Wort
     „Vordruck“ durch das Wort „Formular“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der in An-
      lage 2 bestimmte Vordruck ist als Vordrucksatz“
      durch die Wörter „Das in Anlage 2 bestimmte For-
      mular ist als Formularsatz“ und das Wort „Vor-
      drucks“ durch das Wort „Formulars“ ersetzt.
   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Vordrucke“ durch
          das Wort „Formulare“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Vordrucks“ durch
          das Wort „Formulars“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Vor-
      drucken“ durch das Wort „Formularen“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird das Wort „Vordrucke“ jeweils
      durch das Wort „Formulare“ ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und das
      Wort „Vordrucken“ wird durch das Wort „Formu-
      laren“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Betrifft der Antrag auf Festsetzung von
      Unterhalt im vereinfachten Verfahren Unterhalts-
      beträge, die vor dem Inkrafttreten der Dritten Ver-
      ordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vor-
      druckverordnung vom 28. Dezember 2007 (BGBl. I
      S. 3283) fällig geworden sind, können für diese
      Verfahren auch die bis dahin gültigen Vordrucke
      verwendet werden.“

6. Die Anlagen I und II werden durch die in der Anlage
   zu dieser Änderungsverordnung enthaltenen Anla-
   gen 1 und 2 ersetzt.

                       Artikel 2
   Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Handelsregis-
tergebührenverordnung vom 30. September 2004
(BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
BGBl. 2007, Seite 3284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3284
zes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Nummer 5000 wird das Wort „Prüfverbandes“
   durch das Wort „Prüfungsverbands“ ersetzt.

2. In Nummer 5003 wird der Gebührentatbestand wie
   folgt gefasst:
  „ – der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 52
      Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106AktG) . . . . . . . . . . .“.

3. In Nummer 5006 wird der Gebührentatbestand wie
   folgt gefasst:
  „Bekanntmachung von Verträgen, eines Verschmel-
  zungsplans oder von entsprechenden Entwürfen
  nach dem UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“.

                                Artikel 3
  Artikel 1 tritt am 1. Januar 2008 und Artikel 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                  Berlin, den 28. Dezember 2007
                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                             Brigitte Zypries
BGBl. 2007, Seite 3285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3285

                             Anlage (zu Artikel 1 Nr. 6)
                                                                                         Anlage 1

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                             Anlage (zu Artikel 1 Nr. 6)
                                                                                         Anlage 2

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BGBl. 2007, Seite 3300 — Originalseite als Abbildung
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BGBl. 2007, Seite 3301 — Originalseite als Abbildung
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BGBl. 2007, Seite 3302 — Originalseite als Abbildung
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BGBl. 2007, Seite 3304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3304

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 3283. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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