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Artikel 3 · BT-Drs. 18/5918 · S. 22

Zu Artikel 3 (Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung – KindUFV)

Zu Artikel 3 (Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung – KindUFV)
Zu Nummer 1 (§ 1 KindUFV-E)
Zu Buchstabe a (§ 1 Absatz 1 KindUFV-E)
Der Zwang zur Verwendung eines Einwendungsformulars und das Formular selbst sollen entfallen. Auf die Be-
gründung zu § 252 FamFG-E wird Bezug genommen. Der Wegfall des Einwendungsformulars als Anlage 2 der
KindUFV erfordert einige Anpassungen in der KindUFV. Gleichzeitig entfällt das Merkblatt zum Antragsformu-
lar aus dem Formularsatz, um Anpassungen insbesondere bei einer Änderung des Mindestunterhalts (§ 1612a
BGB in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) leichter und damit zeitnaher vor-
nehmen zu können. Ein bundeseinheitliches Merkblatt mit Ausfüllhinweisen wird vom Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz außerhalb der Rechtsverordnung weiterhin zur Verfügung gestellt.
Zu Buchstabe b (§ 1 Absatz 2 KindUFV-E)
Anstelle der herkömmlichen, papiergestützten Antragstellung kann auch die elektronische Antragstellung treten.
§ 3 Nummer 2 KindUFV lässt die dementsprechende Abweichung vom Papierformular zu. Eine gemeinsame
Festlegung einer einheitlichen Datensatzstruktur durch die Länder und deren Bekanntmachung, möglicherweise
über www.justiz.de, erscheint wünschenswert, um eine Verarbeitung der übermittelten Antragsdaten bei Gericht
in maschineller Form zu ermöglichen.
Bei der elektronischen Übermittlung erfüllt die verbindlich festgelegte Datensatzstruktur die Funktion, die bei der
Übermittlung von auf Papier wiedergegebenen Anträgen das Formular erfüllte. So kann sichergestellt werden,
dass alle für die Antragsbearbeitung erforderlichen Angaben abgefragt und vom Empfänger für die weitere Bear-
beitung genutzt werden können.
Für die Erzeugung der maschinenlesbaren Datensatzstruktur kommt es 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.549 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5918, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 60.201–63.750 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 13670d72010d827d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP