Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2134

BGBl. 2009 I S. 2134 · 5.507 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2009, Seite 2134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2134


                                Vierte Verordnung
               zur Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung

                                       Vom 17. Juli 2009


           Auf Grund des § 659 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der
        Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I
        S. 1781) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

                                            Artikel 1
                    Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung
           Die Kindesunterhalt-Formularverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364),
        die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Dezember 2007 (BGBl. I
        S. 3283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
        1. § 1 wird wie folgt geändert:
           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
              aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§§ 645, 646 der Zivilprozessord-
                  nung“ durch die Wörter „§§ 249, 250 des Gesetzes über das Verfahren
                  in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
                  richtsbarkeit“ ersetzt.
              bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 648 der Zivilprozessordnung“
                  durch die Wörter „§ 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
                  sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
                  ersetzt.
           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
              aa) In Nummer 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wör-
                  ter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
              bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozi-
                  alhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften
                  Buches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „§ 33 Abs. 2 Satz 4“ durch
                  die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
        2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „§ 647 der Zivilprozessordnung“ durch die
           Wörter „§ 251 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
           Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
        3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
             „(2) Betrifft der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten
           Verfahren Unterhaltsbeträge, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser
           Verordnung fällig geworden sind, können für diese Verfahren auch die bis
           dahin gültigen Formulare verwendet werden.“
        4. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung
           ersichtliche Fassung.

                                            Artikel 2
                                          Inkrafttreten
           Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.



           Der Bundesrat hat zugestimmt.


           Berlin, den 17. Juli 2009

                          Die Bundesministerin der Justiz
                                 Brigitte Zypries

BGBl. 2009, Seite 2135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2135

                                                                                        Anlage 1
                                                                         (zu Artikel 1 Nummer 4)

BGBl. 2009, Seite 2136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2136

BGBl. 2009, Seite 2137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2137

BGBl. 2009, Seite 2138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2138

BGBl. 2009, Seite 2139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2139

BGBl. 2009, Seite 2140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2140

BGBl. 2009, Seite 2141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2141

BGBl. 2009, Seite 2142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2142



                                                          -5-
 9 Geben Sie in dieser Zeile bitte an, wer das Kindergeld oder die sonstigen kindbezogenen Leistungen erhält,
   in der 2. Zeile, in welcher Höhe für das Kind Kindergeld oder andere kindbezogene Leistungen gewährt
   werden (z. B. Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, im Ausland gezahlte, dem Kin-
   dergeld vergleichbare Leistungen, Kinderbonus; nicht: Familienzuschlag der Beamtenbesoldung).
   Bitte geben Sie an, um das wievielte gemeinschaftliche es sich handelt.

 10 In der beizufügenden Erklärung sind Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kin-
    des und der Eltern zu machen. Näheres teilt Ihnen das Jugendamt oder das Amtsgericht mit, die Ihnen auch
              
 11 Die Zeilen 1 und 2 dieses Abschnitts sind nur auszufüllen, wenn entsprechende Aufforderungen an den
    Antragsgegner ergangen sind.
       Mit einer Angabe in Zeile 3 kann die Festsetzung von Kosten beantragt werden. Diese sind in einer anzufü-
       genden Aufstellung (in zweifacher Ausfertigung) näher darzulegen.
               !  "       -
       ne Elternteil zulässige Einwendungen erhebt, über die auf Antrag das streitige Verfahren durchgeführt wird.
       Über die Kosten wird in diesem Fall in dem Beschluss entschieden, der das streitige Verfahren beendet.
 12 Ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater, einschließlich
    dem Kind und den Personen, die es als Kind angenommen (adoptiert) haben. Nach der gesetzlichen Rege-
    lung ist Vater, wer im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet war, wer die Vaterschaft
    anerkannt hat oder wessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
       Mit der Unterzeichnung des Antrags geben Sie an, dass die in diesem Abschnitt vorgedruckten Erklä-
       rungen der Wahrheit entsprechen.

BGBl. 2009, Seite 2143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2143

                                                                                        Anlage 2
                                                                         (zu Artikel 1 Nummer 4)

BGBl. 2009, Seite 2144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2144

BGBl. 2009, Seite 2145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2145

BGBl. 2009, Seite 2146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2146

BGBl. 2009, Seite 2147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2147

BGBl. 2009, Seite 2148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2148

BGBl. 2009, Seite 2149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2149

BGBl. 2009, Seite 2150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2150

BGBl. 2009, Seite 2151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2151

BGBl. 2009, Seite 2152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2152

BGBl. 2009, Seite 2153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2153

BGBl. 2009, Seite 2154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2154

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2134. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 227c393460c8b708….