Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2134
BGBl. 2009 I S. 2134 · 5.507 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Vierte Verordnung
zur Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung
Vom 17. Juli 2009
Auf Grund des § 659 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I
S. 1781) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung
Die Kindesunterhalt-Formularverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§§ 645, 646 der Zivilprozessord-
nung“ durch die Wörter „§§ 249, 250 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 648 der Zivilprozessordnung“
durch die Wörter „§ 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wör-
ter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozi-
alhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „§ 33 Abs. 2 Satz 4“ durch
die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „§ 647 der Zivilprozessordnung“ durch die
Wörter „§ 251 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Betrifft der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten
Verfahren Unterhaltsbeträge, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser
Verordnung fällig geworden sind, können für diese Verfahren auch die bis
dahin gültigen Formulare verwendet werden.“
4. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung
ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juli 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries

Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 4)







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9 Geben Sie in dieser Zeile bitte an, wer das Kindergeld oder die sonstigen kindbezogenen Leistungen erhält,
in der 2. Zeile, in welcher Höhe für das Kind Kindergeld oder andere kindbezogene Leistungen gewährt
werden (z. B. Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, im Ausland gezahlte, dem Kin-
dergeld vergleichbare Leistungen, Kinderbonus; nicht: Familienzuschlag der Beamtenbesoldung).
Bitte geben Sie an, um das wievielte gemeinschaftliche es sich handelt.
10 In der beizufügenden Erklärung sind Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kin-
des und der Eltern zu machen. Näheres teilt Ihnen das Jugendamt oder das Amtsgericht mit, die Ihnen auch
11 Die Zeilen 1 und 2 dieses Abschnitts sind nur auszufüllen, wenn entsprechende Aufforderungen an den
Antragsgegner ergangen sind.
Mit einer Angabe in Zeile 3 kann die Festsetzung von Kosten beantragt werden. Diese sind in einer anzufü-
genden Aufstellung (in zweifacher Ausfertigung) näher darzulegen.
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ne Elternteil zulässige Einwendungen erhebt, über die auf Antrag das streitige Verfahren durchgeführt wird.
Über die Kosten wird in diesem Fall in dem Beschluss entschieden, der das streitige Verfahren beendet.
12 Ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater, einschließlich
dem Kind und den Personen, die es als Kind angenommen (adoptiert) haben. Nach der gesetzlichen Rege-
lung ist Vater, wer im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet war, wer die Vaterschaft
anerkannt hat oder wessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Mit der Unterzeichnung des Antrags geben Sie an, dass die in diesem Abschnitt vorgedruckten Erklä-
rungen der Wahrheit entsprechen.

Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 4)











Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2134. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 227c393460c8b708….