Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 251 Maßnahmen des Gerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 11.10.2024 – 6 UF 181/24Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 02.08.2017 – 5 UF 180/17Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 01.08.2017 – 4 WF 122/17
- OLG Frankfurt am Main, 08.05.2024 – 4 WF 44/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 25.09.2023 – 9 WF 113/23
- OLG Bamberg, 14.02.2023 – 2 WF 216/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.05.2026 – XII ZB 84/26Zulässigkeit einer Beschwerde gegen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ergangenen Festsetzungsbeschluss
- OLG Hamm, 16.03.2026 – 5 WF 198/25
- BGH, 05.11.2025 – XII ZB 303/25Zulässigkeit einer Beschwerde im vereinfachten Unterhaltsverfahren; Darlegung eines Gehörsverstoßes
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 251 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/251#abs-1 (1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner. Zugleich weist es ihn darauf hin,
Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2 Nummer 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/251#abs-2 (2) § 167 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.