Gesetze / Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
KfzPflVV§ 5
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.09.2005 – IV ZR 216/04Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 20.04.2004 – I-4 U 132/03
- OLG Düsseldorf, 31.10.2003 – I-4 U 71/03
- OLG Köln, 29.10.2002 – 9 U 93/00Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 05.05.2015 – 3 Bs 73/15
- OLG Karlsruhe, 23.02.2012 – 9 U 97/11Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- KG, 15.04.2019 – 2 AR 9/19Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 27.12.2017 – 10 U 218/16Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 – 26 Sa 2223/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 KfzPflVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzPflVV/5#abs-1 (1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzPflVV/5#abs-2 (2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. Eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 befreit den Versicherer nicht von der Leistungspflicht, soweit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzPflVV/5#abs-3 (3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.