Gesetze / Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
KfzPflVV§ 5
Stand: 17.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzPflVV/5#abs-1 (1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzPflVV/5#abs-2 (2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. Eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 befreit den Versicherer nicht von der Leistungspflicht, soweit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzPflVV/5#abs-3 (3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 5 KfzPflVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.09.2005 – IV ZR 216/04Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 20.04.2004 – I-4 U 132/03
- OLG Düsseldorf, 31.10.2003 – I-4 U 71/03
- OLG Köln, 29.10.2002 – 9 U 93/00Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 05.05.2015 – 3 Bs 73/15
- OLG Karlsruhe, 23.02.2012 – 9 U 97/11Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- KG, 15.04.2019 – 2 AR 9/19Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 27.12.2017 – 10 U 218/16Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 – 26 Sa 2223/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 KfzPflVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.01.2012 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Januar 2012 (BGBl. I 103)
BGBl. 2012 I S. 103
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10.12.2007 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2007 I S. 2833
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10.07.2002 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2002 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.