Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 103
BGBl. 2012 I S. 103 · 32.033 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
Vom 13. Januar 2012
Es verordnen:
– Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a, b, c, f, k, s und t, des § 6a Absatz 2
und 3, des § 26a Absatz 1 Nummer 2 und des § 47
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), von denen § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Num-
mer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1958) und § 26a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3
des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460)
geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Ab-
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821),
– das Bundesministerium des Innern und das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 10 in
Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2
durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. Au-
gust 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, und
– das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung auf Grund des § 4 Absatz 1 des Pflichtver-
sicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I
S. 213), der zuletzt durch Artikel 296 Nummer 1
Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 119 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
„Kennzeichens“ die Wörter „ , Abstempelung der
Kennzeichenschilder“ eingefügt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort
„nach“ durch das Wort „entsprechend“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe d wird der
Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Name und Anschrift des Empfangsbevoll-
mächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2
Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetz-
lichen oder benannten Vertreters.“
3. In § 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf
den gleichen Halter oder der Zuteilung des Kenn-
zeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichen-
pflichtige Fahrzeuge des gleichen Halters wird im
Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf dessen Antrag
für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zuge-
teilt, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeug-

klasse M1, L oder O1 gemäß Anlage XXIX der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen und Kenn-
zeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen
an den Fahrzeugen verwendet werden können.
Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkenn-
zeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen
oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Das
Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahr-
zeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem je-
weiligen fahrzeugbezogenen Teil. Absatz 1 Satz 2
bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass
1. Unterscheidungszeichen und der bis auf die
letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer
den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und
2. die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den je-
weiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.
Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an
einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug,
für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf
auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder
abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkenn-
zeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kenn-
zeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil an-
gebracht ist. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt.“
4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der Schlusspunkt durch das
Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 8
angefügt:
„8. Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen
nach § 8 Absatz 1a.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
eingefügt:
„Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Ab-
satz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil
und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzu-
bringen.“
b) In Absatz 12 wird nach der Angabe „Absatz 5
Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für den
Anhänger abweichend von Satz 1 oder“ gestri-
chen.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „sowie das“
durch die Wörter „oder das entsprechende“ er-
setzt.
7. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zu-
lassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges
Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der
Halter oder der Verfügungsberechtigte dies der Zu-
lassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbe-
scheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der An-
hängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber
kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen unter Vorlage
des Nachweises über die Zuteilung des Kennzei-
chens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, un-
verzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur
Entstempelung vorzulegen; bei Wechselkennzei-
chen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stem-
pelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzei-
chen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt,
auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Ent-
stempelung vorzulegen.“
8. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Kennzei-
chens“ die Wörter „ , bei mit einem Wechsel-
kennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hin-
weis darauf“ eingefügt.
b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Außerbe-
triebsetzung“ die Wörter „ , bei Wechselkennzei-
chen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wech-
selkennzeichen zugehörige andere Kennzei-
chen“ eingefügt.
9. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Betriebs-
zeitraum“ die Wörter „bei Zuteilung eines Wech-
selkennzeichens zusätzlich ein Hinweis darauf,“
eingefügt.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. das Datum der
a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei
mit einem Wechselkennzeichen zugelas-
senen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass
es sich um ein Wechselkennzeichen han-
delt, und
b) Entstempelung des Kennzeichens, bei mit
einem Wechselkennzeichen zugelassenen
Fahrzeug auch ausschließlich der Entstem-
pelung des fahrzeugbezogenen Teils,“.
10. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Betriebs-
zeitraum,“ die Wörter „bei Zuteilung eines Wech-
selkennzeichens zusätzlich ein Hinweis darauf,“
eingefügt.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. das Datum der
a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei
mit einem Wechselkennzeichen zugelas-
senen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass
es sich um ein Wechselkennzeichen han-
delt, und
b) Entstempelung des Kennzeichens, bei
mit einem Wechselkennzeichen zugelas-
senen Fahrzeug auch ausschließlich der
Entstempelung des fahrzeugbezogenen
Teils,“.
11. In § 33 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Entstempelung“ die Wörter „und bei einem Wech-
selkennzeichen einen Hinweis darauf, dass es sich
um ein Wechselkennzeichen handelt“ eingefügt.
12. In § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden
nach dem Wort „Betriebszeitraum,“ die Wörter „bei
Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf
dessen Zuteilung,“ eingefügt.
13. In § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 12 Absatz 1 und 2 und Anlage 2 Nummer 2
Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1
und 2 und § 8 Absatz 1a“ ersetzt.

14. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe
„§ 4 Absatz 1“ ein Komma und die Angabe „§ 8
Absatz 1a Satz 6“ eingefügt.
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-
gefügt:
„8a. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 5 ein Wechsel-
kennzeichen zur selben Zeit an mehr als
einem Fahrzeug führt,“.
c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 oder § 9 Ab-
satz 3 Satz 5 ein Fahrzeug auf öffentlichen
Straßen abstellt,“.
15. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben
„ASL Aschersleben-Staßfurt“,
„AZE Anhalt-Zerbst“,
„BBG Bernburg“,
„BÖ Bördekreis“,
„BTF Bitterfeld“,
„DE Dessau, Stadt“,
„HBS Halberstadt“,
„KÖT Köthen“,
„ML Mansfelder Land“,
„MQ Merseburg-Querfurt“,
„OK Ohrekreis“,
„QLB Quedlinburg“,
„SBK Schönebeck“,
„SGH Sangerhausen“,
„SK Saalkreis“,
„WR Wernigerode“ und
„WSF Weißenfels“
werden gestrichen.
bb) Nach der Angabe „ABG Altenburger Land“
wird die Angabe „ABI Anhalt-Bitterfeld“ ein-
gefügt.
cc) Nach der Angabe „BIT Bitburg-Prüm“ wird
die Angabe „BK Börde“ eingefügt.
dd) Nach der Angabe „DD Dresden, Stadt“ wird
die Angabe „DE Dessau-Roßlau, Stadt“ ein-
gefügt.
ee) Nach der Angabe „HY Hoyerswerda, Stadt“
wird die Angabe „HZ Harz“ eingefügt.
ff) Nach der Angabe „MS Münster“ wird die An-
gabe „MSH Mansfeld-Südharz“ eingefügt.
gg) Nach der Angabe „SIM Rhein-Hunsrück-
Kreis“ wird die Angabe „SK Saalekreis“ ein-
gefügt.
hh) Nach der Angabe „SLF Saalfeld-Rudolstadt“
wird die Angabe „SLK Salzlandkreis“ einge-
fügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „ASD Aschendorf-
Hümmling in Papenburg-Aschendorf Ems-
land“ wird die Angabe „ASL Aschersleben-
Staßfurt Salzlandkreis“ eingefügt.
bb) Nach der Angabe „AU Aue Aue-Schwar-
zenberg“ wird die Angabe „AZE Anhalt-
Zerbst Anhalt-Bitterfeld“ eingefügt.
cc) Nach der Angabe „AZE Anhalt Zerbst An-
halt-Bitterfeld“ wird die Angabe „BBG
Bernburg Salzlandkreis“ eingefügt.
dd) Nach der Angabe „BNA Borna Leipziger
Land“ wird die Angabe „BÖ Bördekreis
Börde“ eingefügt.
ee) Nach der Angabe „BSK Beeskow Oder-
Spree“ wird die Angabe „BTF Bitterfeld An-
halt-Bitterfeld“ eingefügt.
ff) Nach der Angabe „HAB Hammelburg Bad-
Kissingen“ wird die Angabe „HBS Halber-
stadt Harz“ eingefügt.
gg) Nach der Angabe „KÖN Königshofen
i. Grabfeld Rhön-Grabfeld“ wird die An-
gabe „KÖT Köthen Anhalt-Bitterfeld“ ein-
gefügt.
hh) Nach der Angabe „MHL Mühlhausen Un-
strut-Hainich-Kreis“ wird die Angabe „ML
Mansfelder Land Mansfeld-Südharz“ ein-
gefügt.
ii) Nach der Angabe „MON Monschau
Aachen“ wird die Angabe „MQ Merse-
burg-Querfurt Saalekreis“ eingefügt.
jj) Nach der Angabe „ÖHR Öhringen Hohen-
lohekreis“ wird die Angabe „OK Ohrekreis
Börde“ eingefügt.
kk) Nach der Angabe „QFT Querfurt Merse-
burg-Querfurt“ wird die Angabe „QLB
Quedlinburg Harz“ eingefügt.
ll) Nach der Angabe „SBG Strasburg Uecker-
Randow und Mecklenburg-Strelitz“ wird
die Angabe „SBK Schönebeck Salzland-
kreis“ eingefügt.
mm) Nach der Angabe „SFT Staßfurt Aschers-
leben-Staßfurt“ wird die Angabe „SGH
Sangerhausen Mansfeld-Südharz“ einge-
fügt.
nn) Nach der Angabe „WOS Wolfstein Frey-
ung-Grafenau“ wird die Angabe „WR Wer-
nigerode Harz“ eingefügt.
oo) Nach der Angabe „WS Wasserburg a. Inn
Rosenheim“ wird die Angabe „WSF Wei-
ßenfels Burgenlandkreis“ eingefügt.
16. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben „DBR Bad Doberan“, „GÜ
Güstrow“, „NVP Nordvorpommern“, „OVP
Ostvorpommern“ und „UER Uecker-Randow“
werden gestrichen.
bb) In der Angabe „HST Hansestadt Stralsund,
Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulas-
sungsbehörde Kreis Nordvorpommern“ wird

das Wort „Nordvorpommern“ durch das
Wort „Vorpommern-Rügen“ ersetzt.
cc) Nach der Angabe „LOS Oder-Spree“ wird
die Angabe „LRO Landkreis Rostock“ einge-
fügt.
dd) Nach der Angabe „VER Verden“ wird die An-
gabe „VG Vorpommern-Greifswald“ einge-
fügt.
ee) Nach der Angabe „VK Völklingen, Stadt“
wird die Angabe „VR Vorpommern-Rügen“
eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe „ANK Ostvorpommern in
Anklam Ostvorpommern“ wird in der
Spalte „Abwicklung durch Zulassungsbe-
hörde des Kreises“ das Wort „Ostvorpom-
mern“ durch das Wort „Vorpommern-
Greifswald“ ersetzt.
bb) In der Angabe „BÜZ Bützow Güstrow“ wird
das Wort „Güstrow“ durch die Wörter
„Landkreis Rostock“ ersetzt.
cc) Nach der Angabe „CR Crailsheim Schwä-
bisch Hall“ wird die Angabe „DBR Bad Do-
beran Landkreis Rostock“ eingefügt.
dd) In der Angabe „GMN Grimmen Nordvor-
pommern“ wird das Wort „Nordvorpom-
mern“ durch das Wort „Vorpommern-Rü-
gen“ ersetzt.
ee) Nach der Angabe „GUB Guben Spree-Nei-
ße“ wird die Angabe „GÜ Güstrow Land-
kreis Rostock“ eingefügt.
ff) In der Angabe „GW Greifswald Ostvorpom-
mern“ wird das Wort „Ostvorpommern“
durch das Wort „Vorpommern-Greifswald“
ersetzt.
gg) Nach der Angabe „NT Nürtingen Esslin-
gen“ wird die Angabe „NVP Nordvorpom-
mern Vorpommern-Rügen“ eingefügt.
hh) Nach der Angabe „OVL Obervogtland in
Klingenthal und Oelsnitz Vogtlandkreis“
wird die Angabe „OVP Ostvorpommern
Vorpommern-Greifswald“ eingefügt.
ii) In der Angabe „PW Pasewalk Uecker-Ran-
dow“ wird das Wort „Uecker-Randow“
durch das Wort „Vorpommern-Greifswald“
ersetzt.
jj) In der Angabe „RDG Ribnitz-Damgarten
Nordvorpommern“ wird das Wort „Nord-
vorpommern“ durch das Wort „Vorpom-
mern-Rügen“ ersetzt.
kk) In der Angabe „ROS Rostock Bad Dobe-
ran“ werden die Wörter „Bad Doberan“
durch die Wörter „Landkreis Rostock“ er-
setzt.
ll) In der Angabe „SBG Strasburg Uecker-
Randow und Mecklenburg-Strelitz“ wird
das Wort „Uecker-Randow“ durch das
Wort „Vorpommern-Greifswald“ ersetzt.
mm) In der Angabe „TET Teterow Güstrow“ wird
das Wort „Güstrow“ durch die Wörter
„Landkreis Rostock“ ersetzt.
nn) In der Angabe „UEM Ueckermünde Uecker-
Randow“ wird das Wort „Uecker-Randow“
durch das Wort „Vorpommern-Greifswald“
ersetzt.
oo) Nach der Angabe „UEM Ueckermünde
Uecker-Randow“ wird die Angabe „UER
Uecker-Randow Vorpommern-Greifswald“
eingefügt.
pp) In der Angabe „WLG Wolgast Ostvorpom-
mern“ wird das Wort „Ostvorpommern“
durch das Wort „Vorpommern-Greifswald“
ersetzt.
17. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „HI Hildes-
heim“ die Angabe „HK Landkreis Heidekreis“
eingefügt und die Angabe „SFA Soltau-Falling-
bostel“ gestrichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe „FAL Fallingbostel Soltau-Fal-
lingbostel“ wird in der Spalte „Abwicklung
durch Zulassungsbehörde des Kreises“ das
Wort „Soltau-Fallingbostel“ durch die Wörter
„Landkreis Heidekreis“ ersetzt.
bb) Nach der Angabe „SF Oberallgäu in Sontho-
fen Oberallgäu“ wird die Angabe „SFA Sol-
tau-Fallingbostel Landkreis Heidekreis“ ein-
gefügt.
cc) In der Angabe „SOL Soltau Soltau-Falling-
bostel“ wird in der Spalte „Abwicklung durch
Zulassungsbehörde des Kreises“ das Wort
„Soltau-Fallingbostel“ durch die Wörter
„Landkreis Heidekreis“ ersetzt.
18. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „WW Wes-
terwald in Montabaur“ die Angabe „WZ Wetzlar,
Stadt“ eingefügt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „WZ Wetzlar
Lahn-Dill-Kreis“ gestrichen.
19. In Anlage 2 Nummer 2 werden die Sätze 2 und 3
aufgehoben.
20. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 Nummer 4 wird Satz 7 wie folgt
geändert:
aa) Das Wort „mehrspurigen“ wird gestrichen.
bb) Die Wörter „Buchstabe a oder b“ werden
durch die Wörter „Buchstabe a, b oder c“
ersetzt.
cc) Die Wörter „Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c“
werden durch die Wörter „Nummer 1 Satz 1
Buchstabe d“ ersetzt.
dd) Nach dem Wort „Änderungen“ werden die
Wörter „oder den Anbau von Zubehör“ ein-
gefügt.

b) Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
„Abschnitt 2a
Wechselkennzeichen
Kennzeichen nach Abschnitt 2 Nummer 1, 2 und 2a und Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a können als
Wechselkennzeichen ausgeführt sein. Die Wechselkennzeichen bestehen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1a
aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil
ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils
aufzuführen.
1. einzeiliges Kennzeichen
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.
2. zweizeiliges Kennzeichen
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.

3. Kraftradkennzeichen
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Kraftradkennzeichen.
4. Ergänzungsbestimmungen
Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahr-
zeugbezogenen Teil zusammen sind nicht zulässig. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1
Buchstabe b ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens oben anzubringen. Die
Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c ist auf dem vorderen und hinteren gemein-
samen Kennzeichenteil jeweils unten sowie auf dem fahrzeugbezogenen Teil des vorderen Kennzei-
chens, bei Fahrzeugen der Klasse L, die kein vorderes Kennzeichen führen müssen, auf dem fahrzeug-
bezogenen Teil des hinteren Kennzeichens unten anzubringen; sie muss einen Durchmesser von 45 mm
haben. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c darf auf dem gemeinsamen Kenn-
zeichenteil bei einzeiligen Kennzeichen auch in der Mitte und bei zweizeiligen Kennzeichen in der oberen
Zeile auch in der Mitte angebracht werden.“
c) In Abschnitt 6 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b werden Satz 1 und 2 gestrichen.
Artikel 2
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98) wird
wie folgt geändert:
1. In der Gebührennummer 125 werden die Wörter „sowie die Bearbeitung einer Meldung der Haftpflichtversiche-
rer über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens“ gestrichen.
2. Nach der Gebührennummer 126.2 wird folgende Gebührennummer 127 eingefügt:
„127 Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens 0,20“.
im ZFZR
Artikel 3
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1 wird die Überschrift „Fahrerlaubnis und Führerschein“ durch die
Überschrift „Fahrerlaubnis, Führerschein und Fahrberechtigung“ ersetzt.
2. In der Gebührennummer 201 werden in der Spalte „Gegenstand“ am Ende die Wörter „ ; Prüfung eines Antrags
auf Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht
anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes“
angefügt.

3. In der Gebührennummer 202 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „Fahrgastbeförderung“ die
Wörter „ , Erteilung einer Fahrberechtigung“ eingefügt.
4. Nach der Gebührennummer 202.9 wird folgende Gebührennummer 202.10 eingefügt:
„202.10 Erteilung einer Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach 19,20“.
Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger
Einheiten des Katastrophenschutzes
5. In der Gebührennummer 206 werden nach den Wörtern „Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahr-
erlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;“ die Wörter „Aberkennung des Rechts oder Feststel-
lung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen;“
eingefügt.
6. Der Gebührennummer 221 wird in Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „um 5,10 Euro.“ folgender Satz
angefügt:
„Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wechselkennzei-
chens um 6,00 Euro.“
7. Die Gebührennummer 222 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Gegenstand“ wird das Wort „(aufgehoben)“ durch die Angabe
„Zuteilung und Ausfertigung eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulas-
sungsverfahrens
Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-
Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um
15,30 Euro.“
ersetzt.
b) In der Spalte „Gebühr Euro“ ist die Angabe „10,20“ einzufügen.
8. In der Gebührennummer 223 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „52,30“ durch die Angabe „49,70“
ersetzt.
9. Nach der Gebührennummer 223 wird folgende Gebührennummer 223.1 eingefügt:
„223.1 Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV 39,50“.
10. In der Gebührennummer 227 wird in der Spalte „Gegenstand“ in Satz 2 die Angabe „Nummern 227.2 und
227.3“ durch die Angabe „Nummer 227.3“ ersetzt.
11. In der Gebührennummer 227.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „Betriebserlaubnis“ die An-
gabe „nach § 21 StVZO“ eingefügt.
12. In der Gebührennummer 227.2 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „eigenen“ das Wort „amt-
lichen“ und nach dem Wort „Kennzeichens“ die Wörter „ , Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des
Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen“ gestrichen.
13. Nach der Gebührennummer 227.5 wird folgende Gebührennummer 227.6 eingefügt:
„227.6 Änderung der Erkennungsnummer oder des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen 26,30“.
14. In der Gebührennummer 252 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „21,50 bis 93,10“ durch die Angabe
„21,50 bis 200,00“ ersetzt.
15. In der Gebührennummer 402 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „Fahrerlaubnis“ die Wörter
„oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht aner-
kannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes“
eingefügt.
16. In der Gebührennummer 402.5 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „Klassen C1, C1E“ die
Wörter „oder für eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landes-
recht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophen-
schutzes“ angefügt.
17. Die Gebührennummer 413.5 wird wie folgt gefasst:
„413.5 Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die
Untersuchung der Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich
der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,85.“
18. Die Gebührennummern 413.5.1.1 und 413.5.1.2 werden wie folgt gefasst:
„413.5.1.1 Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffendrohr 21,20 bis 98,00
413.5.1.2 Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffendrohr 11,95 bis 55,20“.

19. Die Gebührennummern 413.5.1.3 bis 413.5.1.7 werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die
zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2279) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 175 wird wie folgt gefasst:
„175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger § 3 Abs. 1 Satz 1 50 Euro“.
ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, § 4 Abs. 1
Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb § 8 Abs. 1a Satz 6
des auf dem Saisonkennzeichen angegebe- § 9 Abs. 3 Satz 5
nen Betriebszeitraums oder nach dem auf § 16 Abs. 2 Satz 7
dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ab- § 48 Nr. 1
laufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkenn-
zeichen ohne oder mit einem unvollständigen
Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen
Straße in Betrieb gesetzt
2. Nummer 177 wird wie folgt gefasst:
„177 Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkenn- § 8 Abs. 1a Satz 6 40 Euro“.
zeichen angegebenen Betriebszeitraums oder § 9 Abs. 3 Satz 5
mit Wechselkennzeichen ohne oder mit un- § 48 Nr. 9
vollständigem Kennzeichen auf einer öffent-
lichen Straße abgestellt
Artikel 5
Änderung der
Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
In § 5 Absatz 1 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2628) geändert worden ist, wird am Ende der
Nummer 5 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
„6. ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu be-
nutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vor-
geschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt.“
Artikel 6
Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verord-
nung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 126) vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebs-
erlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.“
b) In Absatz 5 wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt:
„Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht
auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet
oder zugelassen werden; Ausnahmen sind nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zulässig.“
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt:
„Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren
Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in
dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis
geführt haben.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser
Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine
Begutachtung nur zulässig, wenn nach § 19 Absatz 2 die Betriebserlaubnis erloschen ist.“
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Juli 2012 in Kraft.
Artikel 1 Nummer 16 tritt am 1. Februar 2012 in Kraft. Artikel 2 tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Januar 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
In Vertretung
Klaus-Peter Scheurle
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 103. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a1d5bc4a076faf2e….