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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 103

BGBl. 2012 I S. 103 · 32.033 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 103
                                         Verordnung
                zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
                                            Vom 13. Januar 2012

  Es verordnen:

– Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
  entwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2
  Buchstabe a, b, c, f, k, s und t, des § 6a Absatz 2
  und 3, des § 26a Absatz 1 Nummer 2 und des § 47
  des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
  919), von denen § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Num-
  mer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
  S. 1958) und § 26a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3
  des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460)
  geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Ab-
  schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
  1970 (BGBl. I S. 821),

– das Bundesministerium des Innern und das Bundes-
  ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
  auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 10 in
  Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgeset-
  zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
  2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2
  durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. Au-
  gust 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, und

– das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen
  mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
  Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
  wicklung auf Grund des § 4 Absatz 1 des Pflichtver-
  sicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I
  S. 213), der zuletzt durch Artikel 296 Nummer 1
  Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006
  (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:

                       Artikel 1
                  Änderung der
          Fahrzeug-Zulassungsverordnung

  Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 119 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
    „Kennzeichens“ die Wörter „ , Abstempelung der
    Kennzeichenschilder“ eingefügt.
 2. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort
      „nach“ durch das Wort „entsprechend“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe d wird der
      Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und
      folgende Nummer 5 angefügt:
      „5. Name und Anschrift des Empfangsbevoll-
          mächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2
          Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetz-
          lichen oder benannten Vertreters.“

 3. In § 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
      „(1a) Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf
   den gleichen Halter oder der Zuteilung des Kenn-
   zeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichen-
   pflichtige Fahrzeuge des gleichen Halters wird im
   Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf dessen Antrag
   für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zuge-
   teilt, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeug-
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  klasse M1, L oder O1 gemäß Anlage XXIX der Stra-
  ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen und Kenn-
  zeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen
  an den Fahrzeugen verwendet werden können.
  Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkenn-
  zeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen
  oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Das
  Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahr-
  zeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem je-
  weiligen fahrzeugbezogenen Teil. Absatz 1 Satz 2
  bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass
  1. Unterscheidungszeichen und der bis auf die
     letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer
     den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und

  2. die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den je-
     weiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.

  Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an
  einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug,
  für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf
  auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder
  abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkenn-
  zeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kenn-
  zeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil an-

  gebracht ist. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt.“

4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) In Nummer 7 wird der Schlusspunkt durch das
     Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 8
     angefügt:
      „8. Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen
          nach § 8 Absatz 1a.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
     eingefügt:

      „Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Ab-

      satz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil
      und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzu-
      bringen.“
  b) In Absatz 12 wird nach der Angabe „Absatz 5
     Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für den
     Anhänger abweichend von Satz 1 oder“ gestri-
     chen.
  b) In Absatz 5 werden die Wörter „sowie das“
     durch die Wörter „oder das entsprechende“ er-
     setzt.

7. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zu-
  lassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges
  Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der
  Halter oder der Verfügungsberechtigte dies der Zu-
  lassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbe-
  scheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der An-
  hängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber
  kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen unter Vorlage
  des Nachweises über die Zuteilung des Kennzei-
  chens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, un-
  verzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur
  Entstempelung vorzulegen; bei Wechselkennzei-

   chen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stem-
   pelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzei-
   chen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt,
   auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Ent-
   stempelung vorzulegen.“
 8. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Kennzei-
      chens“ die Wörter „ , bei mit einem Wechsel-
      kennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hin-
      weis darauf“ eingefügt.
   b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Außerbe-
      triebsetzung“ die Wörter „ , bei Wechselkennzei-
      chen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wech-
      selkennzeichen zugehörige andere Kennzei-
      chen“ eingefügt.

 9. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Betriebs-
      zeitraum“ die Wörter „bei Zuteilung eines Wech-
      selkennzeichens zusätzlich ein Hinweis darauf,“
      eingefügt.
   b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

      „7. das Datum der

          a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei

             mit einem Wechselkennzeichen zugelas-
             senen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass
             es sich um ein Wechselkennzeichen han-
             delt, und
          b) Entstempelung des Kennzeichens, bei mit
             einem Wechselkennzeichen zugelassenen
             Fahrzeug auch ausschließlich der Entstem-
             pelung des fahrzeugbezogenen Teils,“.
10. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Betriebs-
      zeitraum,“ die Wörter „bei Zuteilung eines Wech-
      selkennzeichens zusätzlich ein Hinweis darauf,“

      eingefügt.

   b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
      „7. das Datum der
          a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei
             mit einem Wechselkennzeichen zugelas-
             senen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass
             es sich um ein Wechselkennzeichen han-
             delt, und
          b) Entstempelung des Kennzeichens, bei
             mit einem Wechselkennzeichen zugelas-
             senen Fahrzeug auch ausschließlich der
             Entstempelung des fahrzeugbezogenen
             Teils,“.

11. In § 33 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
    „Entstempelung“ die Wörter „und bei einem Wech-
    selkennzeichen einen Hinweis darauf, dass es sich
    um ein Wechselkennzeichen handelt“ eingefügt.

12. In § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden
    nach dem Wort „Betriebszeitraum,“ die Wörter „bei
    Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf
    dessen Zuteilung,“ eingefügt.
13. In § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
    „§ 12 Absatz 1 und 2 und Anlage 2 Nummer 2
    Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1
    und 2 und § 8 Absatz 1a“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 105 — Originalseite als Abbildung
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14. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe
      „§ 4 Absatz 1“ ein Komma und die Angabe „§ 8
      Absatz 1a Satz 6“ eingefügt.
   b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-
      gefügt:

      „8a. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 5 ein Wechsel-
           kennzeichen zur selben Zeit an mehr als
           einem Fahrzeug führt,“.

   c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
      „9. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 oder § 9 Ab-
          satz 3 Satz 5 ein Fahrzeug auf öffentlichen
          Straßen abstellt,“.
15. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Angaben

          „ASL   Aschersleben-Staßfurt“,
          „AZE      Anhalt-Zerbst“,
          „BBG      Bernburg“,

          „BÖ       Bördekreis“,
          „BTF      Bitterfeld“,

          „DE       Dessau, Stadt“,

          „HBS      Halberstadt“,
          „KÖT      Köthen“,

          „ML       Mansfelder Land“,

          „MQ       Merseburg-Querfurt“,
          „OK       Ohrekreis“,

          „QLB      Quedlinburg“,

          „SBK      Schönebeck“,

          „SGH      Sangerhausen“,

          „SK       Saalkreis“,

          „WR       Wernigerode“ und
          „WSF   Weißenfels“
          werden gestrichen.
      bb) Nach der Angabe „ABG Altenburger Land“
          wird die Angabe „ABI Anhalt-Bitterfeld“ ein-
          gefügt.

      cc) Nach der Angabe „BIT Bitburg-Prüm“ wird
          die Angabe „BK Börde“ eingefügt.

      dd) Nach der Angabe „DD Dresden, Stadt“ wird

          die Angabe „DE Dessau-Roßlau, Stadt“ ein-
          gefügt.
      ee) Nach der Angabe „HY Hoyerswerda, Stadt“
          wird die Angabe „HZ Harz“ eingefügt.

      ff) Nach der Angabe „MS Münster“ wird die An-
          gabe „MSH Mansfeld-Südharz“ eingefügt.
      gg) Nach der Angabe „SIM Rhein-Hunsrück-
          Kreis“ wird die Angabe „SK Saalekreis“ ein-
          gefügt.
      hh) Nach der Angabe „SLF Saalfeld-Rudolstadt“
          wird die Angabe „SLK Salzlandkreis“ einge-
          fügt.
   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aa)   Nach der Angabe „ASD Aschendorf-
            Hümmling in Papenburg-Aschendorf Ems-
            land“ wird die Angabe „ASL Aschersleben-
            Staßfurt Salzlandkreis“ eingefügt.
      bb)   Nach der Angabe „AU Aue Aue-Schwar-
            zenberg“ wird die Angabe „AZE Anhalt-
            Zerbst Anhalt-Bitterfeld“ eingefügt.

      cc)   Nach der Angabe „AZE Anhalt Zerbst An-
            halt-Bitterfeld“ wird die Angabe „BBG
            Bernburg Salzlandkreis“ eingefügt.

      dd)   Nach der Angabe „BNA Borna Leipziger
            Land“ wird die Angabe „BÖ Bördekreis
            Börde“ eingefügt.
      ee)   Nach der Angabe „BSK Beeskow Oder-
            Spree“ wird die Angabe „BTF Bitterfeld An-

            halt-Bitterfeld“ eingefügt.

      ff)   Nach der Angabe „HAB Hammelburg Bad-
            Kissingen“ wird die Angabe „HBS Halber-
            stadt Harz“ eingefügt.
      gg)   Nach der Angabe „KÖN Königshofen
            i. Grabfeld Rhön-Grabfeld“ wird die An-
            gabe „KÖT Köthen Anhalt-Bitterfeld“ ein-
            gefügt.

      hh)   Nach der Angabe „MHL Mühlhausen Un-
            strut-Hainich-Kreis“ wird die Angabe „ML
            Mansfelder Land Mansfeld-Südharz“ ein-
            gefügt.

      ii)   Nach der Angabe „MON Monschau
            Aachen“ wird die Angabe „MQ Merse-
            burg-Querfurt Saalekreis“ eingefügt.
      jj)   Nach der Angabe „ÖHR Öhringen Hohen-
            lohekreis“ wird die Angabe „OK Ohrekreis

            Börde“ eingefügt.

      kk)   Nach der Angabe „QFT Querfurt Merse-
            burg-Querfurt“ wird die Angabe „QLB
            Quedlinburg Harz“ eingefügt.

      ll)   Nach der Angabe „SBG Strasburg Uecker-
            Randow und Mecklenburg-Strelitz“ wird
            die Angabe „SBK Schönebeck Salzland-
            kreis“ eingefügt.
      mm) Nach der Angabe „SFT Staßfurt Aschers-
          leben-Staßfurt“ wird die Angabe „SGH
          Sangerhausen Mansfeld-Südharz“ einge-
          fügt.

      nn)   Nach der Angabe „WOS Wolfstein Frey-
            ung-Grafenau“ wird die Angabe „WR Wer-

            nigerode Harz“ eingefügt.

      oo)   Nach der Angabe „WS Wasserburg a. Inn
            Rosenheim“ wird die Angabe „WSF Wei-
            ßenfels Burgenlandkreis“ eingefügt.

16. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Angaben „DBR Bad Doberan“, „GÜ
          Güstrow“, „NVP Nordvorpommern“, „OVP
          Ostvorpommern“ und „UER Uecker-Randow“
          werden gestrichen.
      bb) In der Angabe „HST Hansestadt Stralsund,
          Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulas-
          sungsbehörde Kreis Nordvorpommern“ wird
BGBl. 2012, Seite 106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 106
            das Wort „Nordvorpommern“ durch das
            Wort „Vorpommern-Rügen“ ersetzt.
      cc) Nach der Angabe „LOS Oder-Spree“ wird
          die Angabe „LRO Landkreis Rostock“ einge-
          fügt.

      dd) Nach der Angabe „VER Verden“ wird die An-
          gabe „VG Vorpommern-Greifswald“ einge-
          fügt.
      ee) Nach der Angabe „VK Völklingen, Stadt“

          wird die Angabe „VR Vorpommern-Rügen“

          eingefügt.

  b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa)    In der Angabe „ANK Ostvorpommern in
             Anklam Ostvorpommern“ wird in der
             Spalte „Abwicklung durch Zulassungsbe-
             hörde des Kreises“ das Wort „Ostvorpom-
             mern“ durch das Wort „Vorpommern-
             Greifswald“ ersetzt.
      bb)    In der Angabe „BÜZ Bützow Güstrow“ wird
             das Wort „Güstrow“ durch die Wörter
             „Landkreis Rostock“ ersetzt.

      cc)    Nach der Angabe „CR Crailsheim Schwä-
             bisch Hall“ wird die Angabe „DBR Bad Do-
             beran Landkreis Rostock“ eingefügt.
      dd)    In der Angabe „GMN Grimmen Nordvor-
             pommern“ wird das Wort „Nordvorpom-
             mern“ durch das Wort „Vorpommern-Rü-
             gen“ ersetzt.

      ee)    Nach der Angabe „GUB Guben Spree-Nei-
             ße“ wird die Angabe „GÜ Güstrow Land-
             kreis Rostock“ eingefügt.
      ff)    In der Angabe „GW Greifswald Ostvorpom-
             mern“ wird das Wort „Ostvorpommern“
             durch das Wort „Vorpommern-Greifswald“
             ersetzt.
      gg)    Nach der Angabe „NT Nürtingen Esslin-
             gen“ wird die Angabe „NVP Nordvorpom-
             mern Vorpommern-Rügen“ eingefügt.
      hh)    Nach der Angabe „OVL Obervogtland in
             Klingenthal und Oelsnitz Vogtlandkreis“
             wird die Angabe „OVP Ostvorpommern
             Vorpommern-Greifswald“ eingefügt.
      ii)    In der Angabe „PW Pasewalk Uecker-Ran-
             dow“ wird das Wort „Uecker-Randow“
             durch das Wort „Vorpommern-Greifswald“
             ersetzt.

      jj)    In der Angabe „RDG Ribnitz-Damgarten
             Nordvorpommern“ wird das Wort „Nord-
             vorpommern“ durch das Wort „Vorpom-
             mern-Rügen“ ersetzt.

      kk)    In der Angabe „ROS Rostock Bad Dobe-
             ran“ werden die Wörter „Bad Doberan“
             durch die Wörter „Landkreis Rostock“ er-
             setzt.
      ll)    In der Angabe „SBG Strasburg Uecker-

             Randow und Mecklenburg-Strelitz“ wird

             das Wort „Uecker-Randow“ durch das

             Wort „Vorpommern-Greifswald“ ersetzt.
      mm) In der Angabe „TET Teterow Güstrow“ wird
          das Wort „Güstrow“ durch die Wörter
          „Landkreis Rostock“ ersetzt.

      nn)   In der Angabe „UEM Ueckermünde Uecker-
            Randow“ wird das Wort „Uecker-Randow“
            durch das Wort „Vorpommern-Greifswald“
            ersetzt.

      oo)   Nach der Angabe „UEM Ueckermünde
            Uecker-Randow“ wird die Angabe „UER
            Uecker-Randow Vorpommern-Greifswald“
            eingefügt.

      pp)   In der Angabe „WLG Wolgast Ostvorpom-

            mern“ wird das Wort „Ostvorpommern“

            durch das Wort „Vorpommern-Greifswald“
            ersetzt.

17. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „HI Hildes-
      heim“ die Angabe „HK Landkreis Heidekreis“
      eingefügt und die Angabe „SFA Soltau-Falling-
      bostel“ gestrichen.

   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In der Angabe „FAL Fallingbostel Soltau-Fal-
          lingbostel“ wird in der Spalte „Abwicklung
          durch Zulassungsbehörde des Kreises“ das
          Wort „Soltau-Fallingbostel“ durch die Wörter
          „Landkreis Heidekreis“ ersetzt.

      bb) Nach der Angabe „SF Oberallgäu in Sontho-
          fen Oberallgäu“ wird die Angabe „SFA Sol-
          tau-Fallingbostel Landkreis Heidekreis“ ein-
          gefügt.

      cc) In der Angabe „SOL Soltau Soltau-Falling-
          bostel“ wird in der Spalte „Abwicklung durch
          Zulassungsbehörde des Kreises“ das Wort
          „Soltau-Fallingbostel“ durch die Wörter
          „Landkreis Heidekreis“ ersetzt.
18. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „WW Wes-
      terwald in Montabaur“ die Angabe „WZ Wetzlar,
      Stadt“ eingefügt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „WZ Wetzlar
      Lahn-Dill-Kreis“ gestrichen.

19. In Anlage 2 Nummer 2 werden die Sätze 2 und 3
    aufgehoben.

20. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Abschnitt 1 Nummer 4 wird Satz 7 wie folgt
      geändert:

      aa) Das Wort „mehrspurigen“ wird gestrichen.

      bb) Die Wörter „Buchstabe a oder b“ werden
          durch die Wörter „Buchstabe a, b oder c“
          ersetzt.

      cc) Die Wörter „Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c“

          werden durch die Wörter „Nummer 1 Satz 1

          Buchstabe d“ ersetzt.

      dd) Nach dem Wort „Änderungen“ werden die
          Wörter „oder den Anbau von Zubehör“ ein-
          gefügt.
BGBl. 2012, Seite 107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 107

b) Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:

                                                „Abschnitt 2a
                                            Wechselkennzeichen
     Kennzeichen nach Abschnitt 2 Nummer 1, 2 und 2a und Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a können als
  Wechselkennzeichen ausgeführt sein. Die Wechselkennzeichen bestehen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1a
  aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil
  ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils
  aufzuführen.
  1. einzeiliges Kennzeichen




     Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.


  2. zweizeiliges Kennzeichen




     Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.

BGBl. 2012, Seite 108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 108

      3. Kraftradkennzeichen




         Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Kraftradkennzeichen.


      4. Ergänzungsbestimmungen
         Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahr-
         zeugbezogenen Teil zusammen sind nicht zulässig. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1
         Buchstabe b ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens oben anzubringen. Die
         Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c ist auf dem vorderen und hinteren gemein-
         samen Kennzeichenteil jeweils unten sowie auf dem fahrzeugbezogenen Teil des vorderen Kennzei-
         chens, bei Fahrzeugen der Klasse L, die kein vorderes Kennzeichen führen müssen, auf dem fahrzeug-
         bezogenen Teil des hinteren Kennzeichens unten anzubringen; sie muss einen Durchmesser von 45 mm
         haben. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c darf auf dem gemeinsamen Kenn-
         zeichenteil bei einzeiligen Kennzeichen auch in der Mitte und bei zweizeiligen Kennzeichen in der oberen
         Zeile auch in der Mitte angebracht werden.“
   c) In Abschnitt 6 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b werden Satz 1 und 2 gestrichen.

                                                    Artikel 2
                                             Änderung der
                            Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
  Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98) wird
wie folgt geändert:
1. In der Gebührennummer 125 werden die Wörter „sowie die Bearbeitung einer Meldung der Haftpflichtversiche-
   rer über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens“ gestrichen.
2. Nach der Gebührennummer 126.2 wird folgende Gebührennummer 127 eingefügt:
  „127    Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens   0,20“.
          im ZFZR

                                                    Artikel 3
                                             Änderung der
                            Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
  Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Im 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1 wird die Überschrift „Fahrerlaubnis und Führerschein“ durch die
    Überschrift „Fahrerlaubnis, Führerschein und Fahrberechtigung“ ersetzt.
 2. In der Gebührennummer 201 werden in der Spalte „Gegenstand“ am Ende die Wörter „ ; Prüfung eines Antrags
    auf Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht
    anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes“
    angefügt.

BGBl. 2012, Seite 109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 109

 3. In der Gebührennummer 202 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „Fahrgastbeförderung“ die
    Wörter „ , Erteilung einer Fahrberechtigung“ eingefügt.
 4. Nach der Gebührennummer 202.9 wird folgende Gebührennummer 202.10 eingefügt:
   „202.10       Erteilung einer Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach           19,20“.
                 Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger
                 Einheiten des Katastrophenschutzes

 5. In der Gebührennummer 206 werden nach den Wörtern „Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahr-
    erlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;“ die Wörter „Aberkennung des Rechts oder Feststel-
    lung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen;“
    eingefügt.
 6. Der Gebührennummer 221 wird in Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „um 5,10 Euro.“ folgender Satz
    angefügt:
   „Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wechselkennzei-
   chens um 6,00 Euro.“
 7. Die Gebührennummer 222 wird wie folgt geändert:
   a) In der Spalte „Gegenstand“ wird das Wort „(aufgehoben)“ durch die Angabe
      „Zuteilung und Ausfertigung eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulas-
      sungsverfahrens
      Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-
      Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um
      15,30 Euro.“
      ersetzt.
   b) In der Spalte „Gebühr Euro“ ist die Angabe „10,20“ einzufügen.
 8. In der Gebührennummer 223 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „52,30“ durch die Angabe „49,70“
    ersetzt.
 9. Nach der Gebührennummer 223 wird folgende Gebührennummer 223.1 eingefügt:
   „223.1        Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV               39,50“.

10. In der Gebührennummer 227 wird in der Spalte „Gegenstand“ in Satz 2 die Angabe „Nummern 227.2 und
    227.3“ durch die Angabe „Nummer 227.3“ ersetzt.
11. In der Gebührennummer 227.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „Betriebserlaubnis“ die An-
    gabe „nach § 21 StVZO“ eingefügt.
12. In der Gebührennummer 227.2 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „eigenen“ das Wort „amt-
    lichen“ und nach dem Wort „Kennzeichens“ die Wörter „ , Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des
    Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen“ gestrichen.
13. Nach der Gebührennummer 227.5 wird folgende Gebührennummer 227.6 eingefügt:
    „227.6    Änderung der Erkennungsnummer oder des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen          26,30“.
14. In der Gebührennummer 252 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „21,50 bis 93,10“ durch die Angabe
    „21,50 bis 200,00“ ersetzt.
15. In der Gebührennummer 402 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „Fahrerlaubnis“ die Wörter
    „oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht aner-
    kannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes“
    eingefügt.
16. In der Gebührennummer 402.5 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „Klassen C1, C1E“ die
    Wörter „oder für eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landes-
    recht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophen-
    schutzes“ angefügt.
17. Die Gebührennummer 413.5 wird wie folgt gefasst:
   „413.5        Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die
                 Untersuchung der Abgase
                 Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich
                 der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,85.“

18. Die Gebührennummern 413.5.1.1 und 413.5.1.2 werden wie folgt gefasst:
    „413.5.1.1 Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffendrohr                                     21,20 bis 98,00
   413.5.1.2      Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffendrohr                             11,95 bis 55,20“.

BGBl. 2012, Seite 110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 110

19. Die Gebührennummern 413.5.1.3 bis 413.5.1.7 werden aufgehoben.

                                                     Artikel 4
                                                 Änderung der
                                           Bußgeldkatalog-Verordnung
   Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die
zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2279) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 175 wird wie folgt gefasst:

   „175     Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger § 3 Abs. 1 Satz 1                                50 Euro“.
            ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, § 4 Abs. 1
            Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb § 8 Abs. 1a Satz 6
            des auf dem Saisonkennzeichen angegebe- § 9 Abs. 3 Satz 5
            nen Betriebszeitraums oder nach dem auf § 16 Abs. 2 Satz 7
            dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
            dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ab- § 48 Nr. 1
            laufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkenn-
            zeichen ohne oder mit einem unvollständigen
            Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen
            Straße in Betrieb gesetzt

2. Nummer 177 wird wie folgt gefasst:

   „177     Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkenn- § 8 Abs. 1a Satz 6                             40 Euro“.
            zeichen angegebenen Betriebszeitraums oder § 9 Abs. 3 Satz 5
            mit Wechselkennzeichen ohne oder mit un- § 48 Nr. 9
            vollständigem Kennzeichen auf einer öffent-
            lichen Straße abgestellt

                                                     Artikel 5
                                                   Änderung der
                                   Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
  In § 5 Absatz 1 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2628) geändert worden ist, wird am Ende der
Nummer 5 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
„6. ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu be-
    nutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vor-
    geschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt.“

                                                     Artikel 6
                                                 Änderung der
                                      Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verord-
      nung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar
      2011 (BGBl. I S. 126) vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebs-
      erlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.“
  b) In Absatz 5 wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt:
      „Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht
      auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet
      oder zugelassen werden; Ausnahmen sind nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zulässig.“
2. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt:
      „Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren
      Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in
      dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis
      geführt haben.“

BGBl. 2012, Seite 111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 111

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
    „(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser
  Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine
  Begutachtung nur zulässig, wenn nach § 19 Absatz 2 die Betriebserlaubnis erloschen ist.“

                                                     Artikel 7
                                                  Inkrafttreten
                Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Juli 2012 in Kraft.
             Artikel 1 Nummer 16 tritt am 1. Februar 2012 in Kraft. Artikel 2 tritt mit Wirkung
             vom 1. Januar 2011 in Kraft.



                Der Bundesrat hat zugestimmt.


                Berlin, den 13. Januar 2012

                                          Der Bundesminister
                           f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                  In Vertretung
                                         Klaus-Peter Scheurle

                                 Der Bundesminister des Innern
                                      Hans-Peter Friedrich

                               Die Bundesministerin der Justiz
                               S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 103. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a1d5bc4a076faf2e….