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Artikel 4 · BT-Drs. 14/8770 · S. 18

Zu Artikel 4 (Änderung der Kraftfahrzeug-

Zu Artikel 4 (Änderung der Kraftfahrzeug-
Pflichtversicherungsverordnung)
Zu Nummer 1 und 2
Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung scha-
densersatzrechtlicher Vorschriften sieht durch Änderung des
§ 7 StVG eine Haftung des Halters eines Anhängers vor. Es
handelt sich um Folgeänderungen. Mit der Änderung der
Haftungsregelung ist die bisher vorgesehene Möglichkeit
der Beschränkung des Versicherungsschutzes nicht in Ein-
klang zu bringen. Insassen eines Anhängers gelten als
mitversichert und werden wie Beifahrer behandelt; eine
Schlechterstellung der Insassen eines Anhängers ist nicht
gerechtfertigt.
Zu Nummer 3
Die Regelung dient der Euro-Umstellung. Die Vorschrift
dient der Begrenzung des Regresses gegenüber dem Ver-
sicherungsnehmer bei Verletzung von Obliegenheiten vor
einem Versicherungsfall. Zu einer Anhebung des – auf so-
zialen Erwägungen beruhenden – Betrages besteht kein
Anlass.
Zu Nummer 4
Die Regelungen dienen ebenfalls der Euro-Umstellung. Die
Vorschriften dienen der Begrenzung des Regresses gegen-
über dem Versicherungsnehmer bei Verletzung von Oblie-
genheiten nach einem Versicherungsfall. Zu einer Anhe-
bung der – auf sozialen Erwägungen beruhenden – Beträge
besteht kein Anlass.
Zu Nummer 5
Die Regelung dient der Aktualisierung der Sterbetafel, auf
welche in § 8 Abs. 1 Satz 1 Bezug genommen wird. Die For-
mulierung erlaubt eine zukünftige Anpassung an die gelten-
den Sterbetafeln, ohne jeweils die Verordnung ändern zu
müssen.

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Herkunft

BT-Drs. 14/8770, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.859–79.331 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 346c8cc86287ca19….

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