Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 14/8770 · S. 18
Zu Artikel 4 (Änderung der Kraftfahrzeug-
Zu Artikel 4 (Änderung der Kraftfahrzeug- Pflichtversicherungsverordnung) Zu Nummer 1 und 2 Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung scha- densersatzrechtlicher Vorschriften sieht durch Änderung des § 7 StVG eine Haftung des Halters eines Anhängers vor. Es handelt sich um Folgeänderungen. Mit der Änderung der Haftungsregelung ist die bisher vorgesehene Möglichkeit der Beschränkung des Versicherungsschutzes nicht in Ein- klang zu bringen. Insassen eines Anhängers gelten als mitversichert und werden wie Beifahrer behandelt; eine Schlechterstellung der Insassen eines Anhängers ist nicht gerechtfertigt. Zu Nummer 3 Die Regelung dient der Euro-Umstellung. Die Vorschrift dient der Begrenzung des Regresses gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer bei Verletzung von Obliegenheiten vor einem Versicherungsfall. Zu einer Anhebung des – auf so- zialen Erwägungen beruhenden – Betrages besteht kein Anlass. Zu Nummer 4 Die Regelungen dienen ebenfalls der Euro-Umstellung. Die Vorschriften dienen der Begrenzung des Regresses gegen- über dem Versicherungsnehmer bei Verletzung von Oblie- genheiten nach einem Versicherungsfall. Zu einer Anhe- bung der – auf sozialen Erwägungen beruhenden – Beträge besteht kein Anlass. Zu Nummer 5 Die Regelung dient der Aktualisierung der Sterbetafel, auf welche in § 8 Abs. 1 Satz 1 Bezug genommen wird. Die For- mulierung erlaubt eine zukünftige Anpassung an die gelten- den Sterbetafeln, ohne jeweils die Verordnung ändern zu müssen.
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Herkunft
BT-Drs. 14/8770, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.859–79.331 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 346c8cc86287ca19….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP