Gesetze / Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
KfzPflVV§ 5
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzPflVV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzPflVV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. Eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 befreit den Versicherer nicht von der Leistungspflicht, soweit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzPflVV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.
Änderungsverlauf
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13.01.2012 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Januar 2012 (BGBl. I 103)
BGBl. 2012 I S. 103
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10.12.2007 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2007 I S. 2833
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10.07.2002 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2002 I S. 2586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.