Gesetze / Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
KfzPflVV§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzPflVV/6#abs-1 (1) Wegen einer nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf einen Betrag von höchstens 2 500 Euro beschränkt; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzPflVV/6#abs-2 (2) Soweit eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzPflVV/6#abs-3 (3) Bei besonders schwerwiegender vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf höchstens 5 000 Euro beschränkt.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 6 KfzPflVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.11.2005 – IV ZR 146/04Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 27.12.2017 – 10 U 218/16Zitiert von 1
- AG Mönchengladbach, 14.03.2024 – 201 C 36/22Zitiert von 1
- AG Erkelenz, 02.03.2023 – 8 C 19/22
- AG Aachen, 06.07.2007 – 11 C 125/07
- LG Kaiserslautern, 01.03.2005 – 3 O 621/04
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 04.07.2014 – 269 C 72/13
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 – 26 Sa 2223/13
- LG Heidelberg, 23.01.2014 – 3 S 26/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 KfzPflVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2628)
BGBl. 2011 I S. 2628
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10.07.2002 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2002 I S. 2586
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