Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2586
BGBl. 2002 I S. 2586 · 28.394 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 10. Juli 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Pflichtversicherungsgesetzes
Das Pflichtversicherungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zu-
letzt geändert durch Artikel 5 Abs. 29 des Gesetzes
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „die von
der Aufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Be-
dingungen für die Kraftverkehrsversicherung“ durch
die Wörter „die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungs-
verordnung“ ersetzt.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Macht der Dritte den Anspruch nach § 3 Nr. 1
geltend, gelten darüber hinaus die folgenden
Vorschriften:
1. Der Versicherer oder der Schadenregulierungs-
beauftragte haben dem Dritten unverzüglich,
spätestens innerhalb von drei Monaten, ein mit
Gründen versehenes Schadenersatzangebot
vorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist
und der Schaden beziffert wurde, oder eine mit
Gründen versehene Antwort auf die in dem An-
trag enthaltenen Darlegungen zu erteilen, sofern
die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht ein-
deutig feststeht oder der Schaden nicht vollstän-
dig beziffert worden ist. Die Frist beginnt mit
Zugang des Antrags bei dem Versicherer oder
dem Schadenregulierungsbeauftragten.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/26/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richt-
linien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65).
2. Wird das Angebot nicht binnen drei Monaten
vorgelegt, ist der Anspruch des Dritten mit dem
sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ergebenden Zinssatz zu verzinsen.
Weitergehende Ansprüche des Dritten bleiben
unberührt.“
3. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „abgelehnt“ durch
das Wort „ablehnt“ ersetzt.
4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Pflichten der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherer, Auskunftsstelle und Statistik“.
5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „juristische
Person“ die Wörter „und an die nach § 13a er-
richtete oder anerkannte Entschädigungsstelle“
eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie teilen hierzu dem deutschen Versicherungs-
büro, dem Entschädigungsfonds und der Ent-
schädigungsstelle bezüglich der von ihnen in
der Bundesrepublik Deutschland nach diesem
Gesetz getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
sicherungen die gebuchten Prämienbeträge oder
die Anzahl der versicherten Risiken mit.“
6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
(1) Es wird eine Auskunftsstelle eingerichtet, die
Geschädigten unter den Voraussetzungen des
Satzes 2 auf Anforderung folgende Angaben über-
mittelt, soweit dies zur Geltendmachung von Scha-
denersatzansprüchen im Zusammenhang mit der
Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich ist:
1. Namen und Anschrift des Versicherers des
schädigenden Fahrzeugs sowie dessen in der

Bundesrepublik Deutschland benannten Scha-
denregulierungsbeauftragten,
2. die Nummer der Versicherungspolice und das
Datum der Beendigung des Versicherungs-
schutzes, sofern dieser abgelaufen ist,
3. bei Fahrzeugen, die nach Artikel 4 Buchstabe a
der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom
24. April 1972 betreffend die Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und
der Kontrolle der entsprechenden Versicherungs-
pflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) von der Versiche-
rungspflicht befreit sind, den Namen der Stelle
oder Einrichtung, die dem Geschädigten nach
geltendem Recht ersatzpflichtig ist,
4. bei Fahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Buch-
stabe b der Richtlinie 72/166/EWG die Nummer
der Grünen Karte oder der Grenzversicherungs-
police, soweit das Fahrzeug durch eines dieser
Dokumente gedeckt ist,
5. Namen und Anschrift des eingetragenen Fahr-
zeughalters oder, soweit die Auskunftsstelle die-
se Informationen nach Absatz 2 erlangen kann,
des Fahrzeugeigentümers oder des gewöhn-
lichen Fahrers; § 39 Abs. 1 des Straßenverkehrs-
gesetzes gilt entsprechend.
Geschädigte sind berechtigt, sich an die Auskunfts-
stelle zu wenden, wenn sie ihren Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland haben, wenn das
Fahrzeug, das den Unfall verursacht haben soll, sei-
nen gewöhnlichen Standort in der Bundesrepublik
Deutschland hat oder wenn sich der Unfall in der
Bundesrepublik Deutschland ereignet hat.
(2) Die Auskunftsstelle ersucht die Zulassungs-
behörden oder das Kraftfahrt-Bundesamt sowie die
in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und in den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG
errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen im
Einzelfall um Übermittlung der Informationen nach
Absatz 1 Satz 1. Sie übermittelt den in diesen Staa-
ten nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG
errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen auf
Ersuchen die Informationen nach Absatz 1 Satz 1,
soweit dies zur Erteilung von Auskünften an Ge-
schädigte erforderlich ist.
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Auskunfts-
stelle nach den Absätzen 1 und 2 werden von der
GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG – „Zentralruf
der Autoversicherer“ – in Hamburg wahrgenommen,
sobald und soweit diese schriftlich gegenüber dem
Bundesministerium der Justiz ihre Bereitschaft dazu
erklärt hat. Das Bundesministerium der Justiz gibt
die Erklärung und den Zeitpunkt, ab dem die betrof-
fenen Aufgaben von dem Zentralruf der Autoversi-
cherer wahrgenommen werden, im Bundesanzeiger
bekannt. Der Zentralruf der Autoversicherer unter-
steht, soweit er die übertragenen Aufgaben wahr-
nimmt, der Aufsicht des Bundesministeriums der
Justiz. Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die Aufgaben und Befugnis-
se der Auskunftsstelle nach den Absätzen 1 und 2
der in § 13 genannten Anstalt zu übertragen, soweit
die Wahrnehmung der Aufgaben durch den Zentral-
ruf der Autoversicherer nicht gewährleistet ist oder
dieser nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben
bereit ist.
(4) Versicherungsunternehmen, denen im Inland
die Erlaubnis zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger
erteilt ist, haben der Auskunftsstelle nach Absatz 3
sowie den in den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und den Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG
errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen die
Namen und Anschriften der nach § 7b des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes bestellten Schadenregu-
lierungsbeauftragten sowie jede Änderung dieser
Angaben mitzuteilen.“
7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„Dritter Abschnitt
Entschädigungsfonds für Schäden
aus Kraftfahrzeugunfällen und Ent-
schädigungsstelle für Auslandsunfälle“.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende von Satz 1 Nr. 3 wird das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. wenn die Versicherungsaufsichtsbe-
hörde den Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des leistungspflichtigen Versicherers
stellt oder, sofern der Versicherer seinen
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Ver-
tragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum hat, von
der zuständigen Aufsichtsbehörde eine
vergleichbare Maßnahme ergriffen wird.“
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Leistungspflicht des Entschädigungs-
fonds entfällt ferner bei Ansprüchen wegen
der Beschädigung von Einrichtungen des
Bahn-, Luft- und Straßenverkehrs sowie
des Verkehrs auf Binnenwasserstraßen ein-
schließlich der mit diesen Einrichtungen
verbundenen Sachen, sowie wegen der Be-
schädigung von Einrichtungen der Energie-
versorgung oder der Telekommunikation.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „eintausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“
ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 wird die
gegenüber dem leistungspflichtigen Versicherer
verstrichene Verjährungsfrist eingerechnet.“

d) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „5 000 DM“
durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind der
Versicherer und sein nach § 8 Abs. 2 Satz 1
bestellter Vertreter, der vorläufige Insolvenz-
verwalter ebenso wie der Insolvenzverwalter
(§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 56 der Insolvenzordnung),
der von der Aufsichtsbehörde bestellte Sonder-
beauftragte (§ 81 Abs. 2a des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes) sowie alle Personen, die mit
der Verwaltung der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherungsverträge einschließlich der Regu-
lierung der diesen Verträgen zuzurechnenden
Schadensfälle betraut sind, verpflichtet, dem Ent-
schädigungsfonds die für die Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
die benötigten Unterlagen zu überlassen und ihn
bei der Abwicklung zu unterstützen.“
9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahr-
zeugs oder eines Anhängers im Ausland nach dem
31. Dezember 2002 ein Personen- oder Sach-
schaden verursacht, so kann derjenige, der seinen
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat
und dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche
gegen den Haftpflichtversicherer des schädigen-
den Fahrzeugs zustehen, diese vorbehaltlich des
Absatzes 4 gegen die „Entschädigungsstelle für
Schäden aus Auslandsunfällen“ (Entschädigungs-
stelle) geltend machen,
1. wenn das Versicherungsunternehmen oder
sein Schadenregulierungsbeauftragter binnen
drei Monaten nach der Geltendmachung des
Entschädigungsanspruchs beim Versicherungs-
unternehmen des Fahrzeugs, durch dessen
Nutzung der Unfall verursacht wurde, oder
beim Schadenregulierungsbeauftragten keine mit
Gründen versehene Antwort auf die im Schaden-
ersatzantrag enthaltenen Darlegungen erteilt hat
oder
2. wenn das Versicherungsunternehmen entgegen
Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG in der
Bundesrepublik Deutschland keinen Schaden-
regulierungsbeauftragten bestellt hat, es sei
denn, dass der Geschädigte einen Antrag auf
Erstattung direkt beim Versicherungsunterneh-
men eingereicht hat und von diesem innerhalb
von drei Monaten eine mit Gründen versehene
Antwort auf das Schadenersatzbegehren erteilt
oder ein begründetes Angebot vorgelegt worden
ist oder
3. wenn das Fahrzeug nicht oder das Versiche-
rungsunternehmen nicht innerhalb von zwei
Monaten nach dem Unfall ermittelt werden kann.
Ein Antrag auf Erstattung ist nicht zulässig, wenn der
Geschädigte unmittelbar gegen das Versicherungs-
unternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet hat.
(2) Die Entschädigungsstelle unterrichtet unver-
züglich
1. das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs,
das den Unfall verursacht haben soll, oder des-
sen in der Bundesrepublik Deutschland bestell-
ten Schadenregulierungsbeauftragten,
2. die Entschädigungsstelle in dem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder dem Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, in dem die Niederlassung des Ver-
sicherungsunternehmens ihren Sitz hat, die die
Versicherungspolice ausgestellt hat,
3. die Person, die den Unfall verursacht haben soll,
sofern sie bekannt ist,
4. das deutsche Büro des Systems der Grünen
Internationalen Versicherungskarte und das
Grüne-Karte-Büro des Landes, in dem sich der
Unfall ereignet hat, wenn das schadenstiftende
Fahrzeug seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
nicht in diesem Land hat,
5. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 den Garantie-
fonds im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richt-
linie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember
1983 betreffend die Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. EG
1984 Nr. L 8 S. 17) des Staates, in dem das Fahr-
zeug seinen gewöhnlichen Standort hat, sofern
das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt
werden kann, oder, wenn das Fahrzeug nicht
ermittelt werden kann, den Garantiefonds des
Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat,
darüber, dass ein Antrag auf Entschädigung bei
ihr eingegangen ist und dass sie binnen zwei
Monaten auf diesen Antrag eingehen wird.
(3) Die Entschädigungsstelle wird binnen zwei
Monaten nach Eingang eines Schadenersatzantra-
ges des Geschädigten tätig, schließt den Vorgang
jedoch ab, wenn das Versicherungsunternehmen
oder dessen Schadenregulierungsbeauftragter in
dieser Zeit eine mit Gründen versehene Antwort auf
das Schadenersatzbegehren erteilt oder ein be-
gründetes Angebot vorlegt. Geschieht dies nicht,
reguliert sie den geltend gemachten Anspruch unter
Berücksichtigung des Sachverhalts nach Maß-
gabe des anzuwendenden Rechts. Sie kann sich
hierzu anderer Personen oder Einrichtungen, ins-
besondere eines zur Übernahme der Regulierung
bereiten Versicherungsunternehmens oder Scha-
denabwicklungsunternehmens, bedienen. Im Übrigen
bestimmt sich das Verfahren nach dem Abkommen
der Entschädigungsstellen nach Artikel 6 Abs. 3 der
Richtlinie 2000/26/EG.
(4) Hat sich der Unfall in einem Staat ereignet, der
nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum ist, so kann der Geschädigte
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 einen
Antrag auf Erstattung an die Entschädigungsstelle
richten, wenn der Unfall durch die Nutzung eines
Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum versichert ist und dort seinen
gewöhnlichen Standort hat und wenn das natio-
nale Versicherungsbüro (Artikel 1 Abs. 3 der Richt-

linie 72/166/EWG) des Staates, in dem sich der
Unfall ereignet hat, dem System der Grünen Karte
beigetreten ist.“
9a. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:
„§ 12b
Soweit die Entschädigungsstelle nach § 12a dem
Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt, geht der
Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Halter,
den Eigentümer, den Fahrer und einen sonstigen
Ersatzpflichtigen auf die Entschädigungsstelle über.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ersatz-
berechtigten geltend gemacht werden. Soweit eine
Entschädigungsstelle im Sinne des Artikels 6 der
Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Ände-
rung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG
des Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65) einer anderen
Entschädigungsstelle einen als Entschädigung ge-
zahlten Betrag erstattet, gehen die auf die zuletzt
genannte Entschädigungsstelle übergegangenen
Ansprüche des Geschädigten gegen den Halter, den
Eigentümer, den Fahrer und einen sonstigen Ersatz-
pflichtigen auf die zuerst genannte Entschädigungs-
stelle über.“
10. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Entschädi-
gungsstelle nach § 12a werden von dem rechtsfähi-
gen Verein „Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein“
in Hamburg (Verkehrsopferhilfe) wahrgenommen,
sobald und soweit dieser schriftlich gegenüber dem
Bundesministerium der Justiz seine Bereitschaft
dazu erklärt hat. Das Bundesministerium der Justiz
gibt die Erklärung und den Zeitpunkt, ab dem die
betroffenen Aufgaben von der Verkehrsopferhilfe
wahrgenommen werden, im Bundesanzeiger be-
kannt. Die Verkehrsopferhilfe untersteht, soweit sie
die übertragenen Aufgaben wahrnimmt, der Aufsicht
des Bundesministeriums der Justiz. Das Bundes-
ministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates die Aufgaben und Befugnisse der Entschädi-
gungsstelle nach § 12a der in § 13 genannten An-
stalt zu übertragen, soweit die Wahrnehmung der
Aufgaben durch die Verkehrsopferhilfe nicht ge-
währleistet ist oder diese nicht mehr zur Wahr-
nehmung der Aufgaben bereit ist.
(2) Die Entschädigungsstelle ist von der Körper-
schaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermö-
gensteuer befreit.“
Artikel 2
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe ein-
gefügt:
„§ 7b Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraft-
fahrzeug-Haftpflichtversicherung“.
b) Die Angabe zu § 155 wird wie folgt gefasst:
„§ 155 Nachträgliche Benennung eines Schaden-
regulierungsbeauftragten“.
2. In § 5 Abs. 5 werden nach Nummer 7 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buchsta-
be a genannten Risiken die Angabe von Namen
und Anschriften der gemäß § 7b zu bestellenden
Schadenregulierungsbeauftragten.“
3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
„§ 7b
Schadenregulierungsbeauftragte
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(1) Für die Erlaubnis zur Deckung der in Anlage Teil A
Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken hat das Ver-
sicherungsunternehmen in allen anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union und den übrigen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum einen Schadenregulierungs-
beauftragten zu benennen. Dieser hat im Auftrag des
Versicherungsunternehmens Ansprüche auf Ersatz
von Personen- und Sachschäden zu bearbeiten und zu
regulieren, die wegen eines Unfalls entstanden sind,
welcher sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem
Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet hat
und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht
wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und
dort seinen gewöhnlichen Standort hat.
(2) Der Schadenregulierungsbeauftragte muss in
dem Staat ansässig oder niedergelassen sein, für den
er benannt ist. Er kann auf Rechnung eines oder meh-
rerer Versicherungsunternehmen handeln. Er muss
über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Ver-
sicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten zu
vertreten und um deren Schadenersatzansprüche in
vollem Umfang zu befriedigen. Er muss in der Lage
sein, den Fall in der Amtssprache oder den Amts-
sprachen des Staates zu bearbeiten, für den er
benannt ist.
(3) Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt im
Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch ein bei die-
sem Unternehmen versichertes Fahrzeug verursacht
worden sind, alle zu deren Regulierung erforderlichen
Informationen zusammen. Hat sich der Unfall in einem
anderen Staat als einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ereignet, gilt dies nur, sofern der Geschädigte seinen
Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum hat, das Fahrzeug,
das den Unfall verursacht hat, seinen gewöhnlichen

Standort in einem dieser Staaten hat und das nationale
Versicherungsbüro im Sinne von Artikel 1 Abs. 3 der
Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972
betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechen-
den Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) des
Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, dem
System der Grünen Karte beigetreten ist. In diesem Fall
gilt § 3a Nr. 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes
entsprechend. Die Bestellung eines Schadenregulie-
rungsbeauftragten durch ein ausländisches Versiche-
rungsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland
stellt für sich allein keine Errichtung einer Zweignieder-
lassung dar; der Schadenregulierungsbeauftragte gilt
nicht als Niederlassung.“
4. In § 13d werden nach Nummer 8 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
„9. in der Versicherung zur Deckung der in Anlage
Teil A Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken die
Bestellung von Schadenregulierungsbeauftragten
für alle übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und die anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum unter Beifügung der in § 5 Abs. 5 Nr. 8
genannten Unterlagen.“
5. § 144 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Schaden-
regulierungsbeauftragten nicht benennt,“.
b) In Absatz 1a Nr. 2 wird nach der Angabe „oder
Nr. 8“ die Angabe „oder 9“ eingefügt.
6. Nach § 154 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 155
Nachträgliche Benennung
eines Schadenregulierungsbeauftragten
Soweit die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb schon
erteilt ist, sind Schadenregulierungsbeauftragte nach
§ 7b bis zum 15. Januar 2003 zu benennen. § 13d
Nr. 9 und § 144 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 2 gelten
entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
In § 35 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) geändert
worden ist, wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des
Pflichtversicherungsgesetzes übermitteln die Zulassungs-
behörden und das Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 33
Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten
zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes
genannten Zwecken.“
Artikel 4
Änderung der
Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
Die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird aufgehoben.
2. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ er-
setzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „zehntausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
4. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Rentenwert ist auf Grund einer von der Versiche-
rungsaufsichtsbehörde entwickelten oder anerkannten
Sterbetafel und unter Zugrundelegung des Rech-
nungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen
in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, zu
berechnen.“
Artikel 5
Änderung der
Fahrzeugregisterverordnung
Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234), wird wie
folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Zahl „11“ durch die
Zahl „12“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe g werden die Wörter
„Zahl der früheren Halter“ durch die Wörter „die
nach § 3 Abs. 2 Nr. 22 im örtlichen Fahrzeug-
register zu speichernden Daten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“
ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“
ersetzt.
d) In Absatz 4 werden nach Nummer 5 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
angefügt:
„6. folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung:
a) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer
des Versicherers,
b) Nummer des Versicherungsscheins oder der
Versicherungsbestätigung,
c) Befreiung von der gesetzlichen Versiche-
rungspflicht.“

2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Übermittlungen der Zulassungs-
behörden und des Kraftfahrt-Bundesamtes
an die Auskunftsstelle
Die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-
Bundesamt übermitteln der Auskunftsstelle nach § 8a
des Pflichtversicherungsgesetzes auf Anforderung die
Daten nach § 8 Abs. 1, soweit dies zur Erteilung von
Auskünften nach § 8a des Pflichtversicherungsgeset-
zes erforderlich ist.“
3. In § 17 wird in den Absätzen 1, 3 und 4 jeweils die
Zahl „5“ durch die Zahl „7“ ersetzt.
Artikel 6
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 4 und 5 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 7
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
der Justiz
Däubler-Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2586. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f1de64ece079c836….