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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2586

BGBl. 2002 I S. 2586 · 28.394 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 2586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2586
                                                 Gesetz
                              zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
                            und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften*)
                                                              Vom 10. Juli 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1
                        Änderung des
                Pflichtversicherungsgesetzes

   Das Pflichtversicherungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zu-
letzt geändert durch Artikel 5 Abs. 29 des Gesetzes
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt
geändert:

 1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „die von
    der Aufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Be-
    dingungen für die Kraftverkehrsversicherung“ durch
    die Wörter „die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungs-
    verordnung“ ersetzt.

 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

                                „§ 3a

        Macht der Dritte den Anspruch nach § 3 Nr. 1

      geltend, gelten darüber hinaus die folgenden
      Vorschriften:

      1. Der Versicherer oder der Schadenregulierungs-

         beauftragte haben dem Dritten unverzüglich,

         spätestens innerhalb von drei Monaten, ein mit

         Gründen versehenes Schadenersatzangebot

         vorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist

         und der Schaden beziffert wurde, oder eine mit
         Gründen versehene Antwort auf die in dem An-
         trag enthaltenen Darlegungen zu erteilen, sofern
         die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht ein-
         deutig feststeht oder der Schaden nicht vollstän-
         dig beziffert worden ist. Die Frist beginnt mit
         Zugang des Antrags bei dem Versicherer oder
         dem Schadenregulierungsbeauftragten.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/26/EG

   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur
   Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
   Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richt-
   linien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65).

    2. Wird das Angebot nicht binnen drei Monaten
       vorgelegt, ist der Anspruch des Dritten mit dem
       sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen
       Gesetzbuchs ergebenden Zinssatz zu verzinsen.
       Weitergehende Ansprüche des Dritten bleiben
       unberührt.“

3. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „abgelehnt“ durch

   das Wort „ablehnt“ ersetzt.

4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
   folgt gefasst:
                     „Zweiter Abschnitt
          Pflichten der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
         versicherer, Auskunftsstelle und Statistik“.

5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „juristische
       Person“ die Wörter „und an die nach § 13a er-
       richtete oder anerkannte Entschädigungsstelle“

       eingefügt.

    b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Sie teilen hierzu dem deutschen Versicherungs-
       büro, dem Entschädigungsfonds und der Ent-

       schädigungsstelle bezüglich der von ihnen in

       der Bundesrepublik Deutschland nach diesem

       Gesetz getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-

       sicherungen die gebuchten Prämienbeträge oder

       die Anzahl der versicherten Risiken mit.“

6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                            „§ 8a

      (1) Es wird eine Auskunftsstelle eingerichtet, die
    Geschädigten unter den Voraussetzungen des
    Satzes 2 auf Anforderung folgende Angaben über-
    mittelt, soweit dies zur Geltendmachung von Scha-

    denersatzansprüchen im Zusammenhang mit der
    Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich ist:

    1. Namen und Anschrift des Versicherers des
       schädigenden Fahrzeugs sowie dessen in der
BGBl. 2002, Seite 2587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2587
   Bundesrepublik Deutschland benannten Scha-
   denregulierungsbeauftragten,

2. die Nummer der Versicherungspolice und das

   Datum der Beendigung des Versicherungs-

   schutzes, sofern dieser abgelaufen ist,

3. bei Fahrzeugen, die nach Artikel 4 Buchstabe a

   der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom

   24. April 1972 betreffend die Angleichung der

   Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich

   der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und

   der Kontrolle der entsprechenden Versicherungs-

   pflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) von der Versiche-

   rungspflicht befreit sind, den Namen der Stelle

   oder Einrichtung, die dem Geschädigten nach

   geltendem Recht ersatzpflichtig ist,

4. bei Fahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Buch-
   stabe b der Richtlinie 72/166/EWG die Nummer
   der Grünen Karte oder der Grenzversicherungs-
   police, soweit das Fahrzeug durch eines dieser
   Dokumente gedeckt ist,
5. Namen und Anschrift des eingetragenen Fahr-
   zeughalters oder, soweit die Auskunftsstelle die-
   se Informationen nach Absatz 2 erlangen kann,
   des Fahrzeugeigentümers oder des gewöhn-
   lichen Fahrers; § 39 Abs. 1 des Straßenverkehrs-
   gesetzes gilt entsprechend.
Geschädigte sind berechtigt, sich an die Auskunfts-
stelle zu wenden, wenn sie ihren Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland haben, wenn das
Fahrzeug, das den Unfall verursacht haben soll, sei-
nen gewöhnlichen Standort in der Bundesrepublik
Deutschland hat oder wenn sich der Unfall in der
Bundesrepublik Deutschland ereignet hat.
   (2) Die Auskunftsstelle ersucht die Zulassungs-
behörden oder das Kraftfahrt-Bundesamt sowie die
in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und in den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG
errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen im
Einzelfall um Übermittlung der Informationen nach
Absatz 1 Satz 1. Sie übermittelt den in diesen Staa-
ten nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG
errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen auf
Ersuchen die Informationen nach Absatz 1 Satz 1,
soweit dies zur Erteilung von Auskünften an Ge-
schädigte erforderlich ist.
  (3) Die Aufgaben und Befugnisse der Auskunfts-
stelle nach den Absätzen 1 und 2 werden von der
GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG – „Zentralruf
der Autoversicherer“ – in Hamburg wahrgenommen,
sobald und soweit diese schriftlich gegenüber dem
Bundesministerium der Justiz ihre Bereitschaft dazu
erklärt hat. Das Bundesministerium der Justiz gibt
die Erklärung und den Zeitpunkt, ab dem die betrof-
fenen Aufgaben von dem Zentralruf der Autoversi-
cherer wahrgenommen werden, im Bundesanzeiger
bekannt. Der Zentralruf der Autoversicherer unter-
steht, soweit er die übertragenen Aufgaben wahr-

nimmt, der Aufsicht des Bundesministeriums der
Justiz. Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die Aufgaben und Befugnis-

    se der Auskunftsstelle nach den Absätzen 1 und 2
    der in § 13 genannten Anstalt zu übertragen, soweit
    die Wahrnehmung der Aufgaben durch den Zentral-

    ruf der Autoversicherer nicht gewährleistet ist oder

    dieser nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben

    bereit ist.

       (4) Versicherungsunternehmen, denen im Inland

    die Erlaubnis zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haft-

    pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger

    erteilt ist, haben der Auskunftsstelle nach Absatz 3

    sowie den in den anderen Mitgliedstaaten der

    Europäischen Union und den Vertragsstaaten des

    Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

    raum nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG

    errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen die

    Namen und Anschriften der nach § 7b des Versiche-
    rungsaufsichtsgesetzes bestellten Schadenregu-
    lierungsbeauftragten sowie jede Änderung dieser
    Angaben mitzuteilen.“

7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
   gefasst:
                     „Dritter Abschnitt

            Entschädigungsfonds für Schäden
            aus Kraftfahrzeugunfällen und Ent-
          schädigungsstelle für Auslandsunfälle“.

8. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Am Ende von Satz 1 Nr. 3 wird das Wort
           „oder“ durch ein Komma ersetzt.
       bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
           „4. wenn die Versicherungsaufsichtsbe-
               hörde den Antrag auf Eröffnung eines
               Insolvenzverfahrens über das Vermögen
               des leistungspflichtigen Versicherers
               stellt oder, sofern der Versicherer seinen
               Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
               Europäischen Union oder einem Ver-
               tragsstaat des Abkommens über den
               Europäischen Wirtschaftsraum hat, von
               der zuständigen Aufsichtsbehörde eine
               vergleichbare Maßnahme ergriffen wird.“

       cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
           „Die Leistungspflicht des Entschädigungs-
           fonds entfällt ferner bei Ansprüchen wegen
           der Beschädigung von Einrichtungen des
           Bahn-, Luft- und Straßenverkehrs sowie
           des Verkehrs auf Binnenwasserstraßen ein-
           schließlich der mit diesen Einrichtungen
           verbundenen Sachen, sowie wegen der Be-
           schädigung von Einrichtungen der Energie-
           versorgung oder der Telekommunikation.“
    b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „eintausend
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“
       ersetzt.

    c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 wird die
       gegenüber dem leistungspflichtigen Versicherer
       verstrichene Verjährungsfrist eingerechnet.“
BGBl. 2002, Seite 2588 — Originalseite als Abbildung
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   d) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „5 000 DM“
      durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.

   e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

         „(7) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind der

       Versicherer und sein nach § 8 Abs. 2 Satz 1

       bestellter Vertreter, der vorläufige Insolvenz-

       verwalter ebenso wie der Insolvenzverwalter

       (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 56 der Insolvenzordnung),

       der von der Aufsichtsbehörde bestellte Sonder-

       beauftragte (§ 81 Abs. 2a des Versicherungs-
       aufsichtsgesetzes) sowie alle Personen, die mit
       der Verwaltung der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
       versicherungsverträge einschließlich der Regu-
       lierung der diesen Verträgen zuzurechnenden
       Schadensfälle betraut sind, verpflichtet, dem Ent-
       schädigungsfonds die für die Erfüllung seiner
       Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
       die benötigten Unterlagen zu überlassen und ihn
       bei der Abwicklung zu unterstützen.“

9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                           „§ 12a

     (1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahr-

   zeugs oder eines Anhängers im Ausland nach dem

   31. Dezember 2002 ein Personen- oder Sach-

   schaden verursacht, so kann derjenige, der seinen

   Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat

   und dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche

   gegen den Haftpflichtversicherer des schädigen-

   den Fahrzeugs zustehen, diese vorbehaltlich des

   Absatzes 4 gegen die „Entschädigungsstelle für

   Schäden aus Auslandsunfällen“ (Entschädigungs-

   stelle) geltend machen,

   1. wenn das Versicherungsunternehmen oder

      sein Schadenregulierungsbeauftragter binnen

      drei Monaten nach der Geltendmachung des

      Entschädigungsanspruchs beim Versicherungs-

      unternehmen des Fahrzeugs, durch dessen

      Nutzung der Unfall verursacht wurde, oder

      beim Schadenregulierungsbeauftragten keine mit

      Gründen versehene Antwort auf die im Schaden-

      ersatzantrag enthaltenen Darlegungen erteilt hat

      oder

   2. wenn das Versicherungsunternehmen entgegen
      Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG in der
      Bundesrepublik Deutschland keinen Schaden-
      regulierungsbeauftragten bestellt hat, es sei
      denn, dass der Geschädigte einen Antrag auf
      Erstattung direkt beim Versicherungsunterneh-
      men eingereicht hat und von diesem innerhalb
      von drei Monaten eine mit Gründen versehene
      Antwort auf das Schadenersatzbegehren erteilt
      oder ein begründetes Angebot vorgelegt worden
      ist oder
   3. wenn das Fahrzeug nicht oder das Versiche-
      rungsunternehmen nicht innerhalb von zwei
      Monaten nach dem Unfall ermittelt werden kann.

   Ein Antrag auf Erstattung ist nicht zulässig, wenn der

   Geschädigte unmittelbar gegen das Versicherungs-

   unternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet hat.

     (2) Die Entschädigungsstelle unterrichtet unver-
   züglich

1. das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs,
   das den Unfall verursacht haben soll, oder des-
   sen in der Bundesrepublik Deutschland bestell-

   ten Schadenregulierungsbeauftragten,

2. die Entschädigungsstelle in dem Mitgliedstaat

   der Europäischen Union oder dem Vertragsstaat

   des Abkommens über den Europäischen Wirt-

   schaftsraum, in dem die Niederlassung des Ver-

   sicherungsunternehmens ihren Sitz hat, die die

   Versicherungspolice ausgestellt hat,

3. die Person, die den Unfall verursacht haben soll,
   sofern sie bekannt ist,
4. das deutsche Büro des Systems der Grünen
   Internationalen Versicherungskarte und das
   Grüne-Karte-Büro des Landes, in dem sich der
   Unfall ereignet hat, wenn das schadenstiftende
   Fahrzeug seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
   nicht in diesem Land hat,

5. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 den Garantie-
   fonds im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richt-
   linie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember
   1983 betreffend die Angleichung der Rechts-
   vorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der

   Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. EG

   1984 Nr. L 8 S. 17) des Staates, in dem das Fahr-

   zeug seinen gewöhnlichen Standort hat, sofern

   das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt

   werden kann, oder, wenn das Fahrzeug nicht

   ermittelt werden kann, den Garantiefonds des

   Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat,

   darüber, dass ein Antrag auf Entschädigung bei

   ihr eingegangen ist und dass sie binnen zwei

   Monaten auf diesen Antrag eingehen wird.

   (3) Die Entschädigungsstelle wird binnen zwei

Monaten nach Eingang eines Schadenersatzantra-

ges des Geschädigten tätig, schließt den Vorgang

jedoch ab, wenn das Versicherungsunternehmen

oder dessen Schadenregulierungsbeauftragter in

dieser Zeit eine mit Gründen versehene Antwort auf

das Schadenersatzbegehren erteilt oder ein be-

gründetes Angebot vorlegt. Geschieht dies nicht,

reguliert sie den geltend gemachten Anspruch unter

Berücksichtigung des Sachverhalts nach Maß-

gabe des anzuwendenden Rechts. Sie kann sich
hierzu anderer Personen oder Einrichtungen, ins-
besondere eines zur Übernahme der Regulierung
bereiten Versicherungsunternehmens oder Scha-
denabwicklungsunternehmens, bedienen. Im Übrigen
bestimmt sich das Verfahren nach dem Abkommen
der Entschädigungsstellen nach Artikel 6 Abs. 3 der
Richtlinie 2000/26/EG.
   (4) Hat sich der Unfall in einem Staat ereignet, der
nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum ist, so kann der Geschädigte
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 einen
Antrag auf Erstattung an die Entschädigungsstelle
richten, wenn der Unfall durch die Nutzung eines
Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mit-

gliedstaat der Europäischen Union oder Vertrags-

staat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum versichert ist und dort seinen
gewöhnlichen Standort hat und wenn das natio-
nale Versicherungsbüro (Artikel 1 Abs. 3 der Richt-
BGBl. 2002, Seite 2589 — Originalseite als Abbildung
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     linie 72/166/EWG) des Staates, in dem sich der
     Unfall ereignet hat, dem System der Grünen Karte

     beigetreten ist.“

 9a. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:

                           „§ 12b

        Soweit die Entschädigungsstelle nach § 12a dem
     Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt, geht der
     Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Halter,
     den Eigentümer, den Fahrer und einen sonstigen
     Ersatzpflichtigen auf die Entschädigungsstelle über.
     Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ersatz-
     berechtigten geltend gemacht werden. Soweit eine
     Entschädigungsstelle im Sinne des Artikels 6 der
     Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung
     der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
     Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Ände-
     rung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG
     des Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65) einer anderen
     Entschädigungsstelle einen als Entschädigung ge-
     zahlten Betrag erstattet, gehen die auf die zuletzt
     genannte Entschädigungsstelle übergegangenen

     Ansprüche des Geschädigten gegen den Halter, den

     Eigentümer, den Fahrer und einen sonstigen Ersatz-
     pflichtigen auf die zuerst genannte Entschädigungs-
     stelle über.“

10. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

                           „§ 13a
        (1) Die Aufgaben und Befugnisse der Entschädi-
     gungsstelle nach § 12a werden von dem rechtsfähi-
     gen Verein „Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein“
     in Hamburg (Verkehrsopferhilfe) wahrgenommen,
     sobald und soweit dieser schriftlich gegenüber dem
     Bundesministerium der Justiz seine Bereitschaft
     dazu erklärt hat. Das Bundesministerium der Justiz
     gibt die Erklärung und den Zeitpunkt, ab dem die
     betroffenen Aufgaben von der Verkehrsopferhilfe
     wahrgenommen werden, im Bundesanzeiger be-

     kannt. Die Verkehrsopferhilfe untersteht, soweit sie

     die übertragenen Aufgaben wahrnimmt, der Aufsicht

     des Bundesministeriums der Justiz. Das Bundes-

     ministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
     Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
     rates die Aufgaben und Befugnisse der Entschädi-
     gungsstelle nach § 12a der in § 13 genannten An-
     stalt zu übertragen, soweit die Wahrnehmung der
     Aufgaben durch die Verkehrsopferhilfe nicht ge-
     währleistet ist oder diese nicht mehr zur Wahr-
     nehmung der Aufgaben bereit ist.

       (2) Die Entschädigungsstelle ist von der Körper-
     schaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermö-
     gensteuer befreit.“

                        Artikel 2

                    Änderung des
           Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe ein-

      gefügt:

      „§ 7b Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraft-
            fahrzeug-Haftpflichtversicherung“.

   b) Die Angabe zu § 155 wird wie folgt gefasst:

      „§ 155 Nachträgliche Benennung eines Schaden-
             regulierungsbeauftragten“.

2. In § 5 Abs. 5 werden nach Nummer 7 der Punkt durch
   ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
   „8. bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buchsta-
       be a genannten Risiken die Angabe von Namen
       und Anschriften der gemäß § 7b zu bestellenden
       Schadenregulierungsbeauftragten.“

3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
                            „§ 7b

              Schadenregulierungsbeauftragte

        in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

      (1) Für die Erlaubnis zur Deckung der in Anlage Teil A
   Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken hat das Ver-
   sicherungsunternehmen in allen anderen Mitglied-
   staaten der Europäischen Union und den übrigen
   Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum einen Schadenregulierungs-
   beauftragten zu benennen. Dieser hat im Auftrag des
   Versicherungsunternehmens Ansprüche auf Ersatz
   von Personen- und Sachschäden zu bearbeiten und zu
   regulieren, die wegen eines Unfalls entstanden sind,
   welcher sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem
   Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet hat
   und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht
   wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und
   dort seinen gewöhnlichen Standort hat.

      (2) Der Schadenregulierungsbeauftragte muss in

   dem Staat ansässig oder niedergelassen sein, für den

   er benannt ist. Er kann auf Rechnung eines oder meh-

   rerer Versicherungsunternehmen handeln. Er muss

   über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Ver-
   sicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten zu
   vertreten und um deren Schadenersatzansprüche in
   vollem Umfang zu befriedigen. Er muss in der Lage
   sein, den Fall in der Amtssprache oder den Amts-
   sprachen des Staates zu bearbeiten, für den er
   benannt ist.

      (3) Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt im
   Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch ein bei die-
   sem Unternehmen versichertes Fahrzeug verursacht
   worden sind, alle zu deren Regulierung erforderlichen
   Informationen zusammen. Hat sich der Unfall in einem
   anderen Staat als einem Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union oder einem Vertragsstaat des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   ereignet, gilt dies nur, sofern der Geschädigte seinen
   Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum hat, das Fahrzeug,
   das den Unfall verursacht hat, seinen gewöhnlichen
BGBl. 2002, Seite 2590 — Originalseite als Abbildung
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   Standort in einem dieser Staaten hat und das nationale
   Versicherungsbüro im Sinne von Artikel 1 Abs. 3 der
   Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972
   betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften
   der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haft-
   pflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechen-
   den Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) des
   Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, dem
   System der Grünen Karte beigetreten ist. In diesem Fall
   gilt § 3a Nr. 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes
   entsprechend. Die Bestellung eines Schadenregulie-
   rungsbeauftragten durch ein ausländisches Versiche-
   rungsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland
   stellt für sich allein keine Errichtung einer Zweignieder-
   lassung dar; der Schadenregulierungsbeauftragte gilt
   nicht als Niederlassung.“

4. In § 13d werden nach Nummer 8 der Punkt durch
   ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
   „9. in der Versicherung zur Deckung der in Anlage
       Teil A Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken die
       Bestellung von Schadenregulierungsbeauftragten
       für alle übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
       Union und die anderen Vertragsstaaten des Ab-
       kommens über den Europäischen Wirtschafts-
       raum unter Beifügung der in § 5 Abs. 5 Nr. 8
       genannten Unterlagen.“

5. § 144 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
      mer 1a eingefügt:

       „1a. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Schaden-
            regulierungsbeauftragten nicht benennt,“.

   b) In Absatz 1a Nr. 2 wird nach der Angabe „oder
      Nr. 8“ die Angabe „oder 9“ eingefügt.

6. Nach § 154 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                            „§ 155

                 Nachträgliche Benennung
          eines Schadenregulierungsbeauftragten
      Soweit die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb schon
   erteilt ist, sind Schadenregulierungsbeauftragte nach
   § 7b bis zum 15. Januar 2003 zu benennen. § 13d
   Nr. 9 und § 144 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 2 gelten
   entsprechend.“

                         Artikel 3
                    Änderung des
               Straßenverkehrsgesetzes
   In § 35 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) geändert
worden ist, wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-
gefügt:

 „(4a) Auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des
Pflichtversicherungsgesetzes übermitteln die Zulassungs-
behörden und das Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 33
Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten
zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes
genannten Zwecken.“

                         Artikel 4
                   Änderung der
   Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

  Die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird aufgehoben.

2. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „zehntausend
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ er-
   setzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „fünftausend Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „zehntausend Deut-
      sche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.

4. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Der Rentenwert ist auf Grund einer von der Versiche-
   rungsaufsichtsbehörde entwickelten oder anerkannten
   Sterbetafel und unter Zugrundelegung des Rech-
   nungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen
   in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, zu
   berechnen.“

                         Artikel 5

                     Änderung der
              Fahrzeugregisterverordnung

   Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234), wird wie
folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird die Zahl „11“ durch die
          Zahl „12“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 Buchstabe g werden die Wörter
          „Zahl der früheren Halter“ durch die Wörter „die
          nach § 3 Abs. 2 Nr. 22 im örtlichen Fahrzeug-
          register zu speichernden Daten“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“
      ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“
      ersetzt.
   d) In Absatz 4 werden nach Nummer 5 der Punkt
      durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
      angefügt:
      „6. folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haft-
          pflichtversicherung:

          a) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer
             des Versicherers,

          b) Nummer des Versicherungsscheins oder der
             Versicherungsbestätigung,
          c) Befreiung von der gesetzlichen Versiche-
             rungspflicht.“
BGBl. 2002, Seite 2591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2591
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                           „§ 8a
            Übermittlungen der Zulassungs-
        behörden und des Kraftfahrt-Bundesamtes

                 an die Auskunftsstelle

     Die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-
   Bundesamt übermitteln der Auskunftsstelle nach § 8a
   des Pflichtversicherungsgesetzes auf Anforderung die
   Daten nach § 8 Abs. 1, soweit dies zur Erteilung von
   Auskünften nach § 8a des Pflichtversicherungsgeset-
   zes erforderlich ist.“

3. In § 17 wird in den Absätzen 1, 3 und 4 jeweils die
   Zahl „5“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

                         Artikel 6
                      Rückkehr zum
             einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 4 und 5 beruhenden Teile der dort

geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.

                         Artikel 7
                      Inkrafttreten

  Das Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                              im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 10. Juli 2002
                                             Der Bundespräsident
                                                Johannes Rau
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder

                                     Die Bundesministerin

der Justiz
                                            Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2586. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f1de64ece079c836….