Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. Der Zuschlag beträgt
Maßgeblich für die Zuordnung nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist ein mittlerer Durchmesser, der auf Grundlage der Leitungslänge des Projektes bestimmt wird. Der Zuschlag darf insgesamt 20 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere
Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 54)
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 19 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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