Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

KWKG 2025

§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen

Stand: 13.04.2025

Bund3 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/19#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. Der Zuschlag beträgt 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus. Der Zuschlag darf insgesamt 50 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/19#abs-2 (2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere

1.
Gebühren,
2.
interne Kosten für Konstruktion und Planung,
3.
kalkulatorische Kosten sowie
4.
Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten.

Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/19#abs-3 (3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen.

§ 18 § 20