Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 6
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- BGH, 26.03.2009 – StB 20/08
- BGH, 26.10.2005 – GSSt 1/05
- KG, 18.10.2021 – 4 Ws 87/21, 4 Ws 87/21 - 121 AR 209/21Zitiert von 8
- OLG Stuttgart, 30.10.2007 – 4 - 3 StE 1/07
- BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92Zur Auslegung des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG; Unvereinbarkeit des §§ 39 bis 41 Außenwirtschaftsgesetz mit Art. 10 GGZitiert von 129
- BGH, 26.06.2008 – AK 10/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/19#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. Der Zuschlag beträgt 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus. Der Zuschlag darf insgesamt 50 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/19#abs-2 (2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere
Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/19#abs-3 (3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen.