Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/19#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. Der Zuschlag beträgt 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus. Der Zuschlag darf insgesamt 50 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/19#abs-2 (2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere
Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/19#abs-3 (3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 19 KWKG 2025 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.03.2009 – StB 20/08
- BGH, 26.10.2005 – GSSt 1/05
- KG, 18.10.2021 – 4 Ws 87/21, 4 Ws 87/21 - 121 AR 209/21Zitiert von 8
- OLG Stuttgart, 30.10.2007 – 4 - 3 StE 1/07
- BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92Zur Auslegung des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG; Unvereinbarkeit des §§ 39 bis 41 Außenwirtschaftsgesetz mit Art. 10 GGZitiert von 139
- BGH, 26.06.2008 – AK 10/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 54)
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 19 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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