Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

KWKG 2025

§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/19?asof=2020-08-14#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. Der Zuschlag beträgt

1.
40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b oder
2.
30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c.

Der Zuschlag darf insgesamt 20 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/19?asof=2020-08-14#abs-2 (2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere

1.
Gebühren,
2.
interne Kosten für Konstruktion und Planung,
3.
kalkulatorische Kosten sowie
4.
Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten.

Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/19?asof=2020-08-14#abs-3 (3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen.

§ 18 § 20