Gesetze / KWK-Ausschreibungsverordnung

KWKAusV

§ 9 Rücknahme und Bindungswirkung von Geboten

Stand: 17.05.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/9#abs-1 (1) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und schriftlich oder elektronisch übermittelte Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/9#abs-2 (2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.

§ 8 § 10