Gesetze / KWK-Ausschreibungsverordnung
KWKAusV§ 8 Anforderungen an Gebote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gebote müssen folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 1 000 Kilowatt elektrische KWK-Leistung umfassen; es darf folgende Gebotsmengen nicht überschreiten:
Abweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Gebotsmenge von weniger als 1 000 Kilowatt umfassen, sofern die elektrische Leistung des Generators weniger als 1 000 Kilowatt beträgt, die elektrische Leistung der KWK-Anlage jedoch über 1 000 Kilowatt liegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche KWK-Anlagen abgeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. Die Abgabe mehrerer Gebote für eine KWK-Anlage ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die ausschreibende Stelle darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/8?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die ausschreibende Stelle veröffentlicht auf ihrer Internetseite Formularvorlagen für die nach Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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