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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 54

BGBl. 2025 I Nr. 54 · 14.354 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Teil I

2025                      Ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2025                                    Nr. 54

                                        Gesetz
                    zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
                         und der KWK-Ausschreibungsverordnung

                                            Vom 21. Februar 2025


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                  Artikel 1

                         Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
  Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird in der Abkürzung die Angabe „2023“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6a werden die Wörter „industrieller Abwärme“ durch die Wörter „unvermeidbarer Abwärme“
      ersetzt.
   b) In Nummer 8a werden die Wörter „Richtlinie 2021/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur
      Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1)“ durch die Wörter
      „Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur
      Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1), die
      zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1788 (ABl. L 2024/1788 vom 15.7.2024, S. 1) geändert worden ist,“
      ersetzt.
   c) Die Nummern 9 bis 9b werden durch folgende Nummer 9 ersetzt:
      „9.    „innovative KWK-Systeme“ besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme, in denen
             KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus
             dem gereinigten Wasser von Kläranlagen KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder
             umwandeln,“.
   d) Nach Nummer 29b wird folgende Nummer 29c eingefügt:
      „29c. „unvermeidbare Abwärme“ Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage,
            einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem
            Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde, dabei gilt Abwärme
            als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im
            Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann,
            dabei ist § 3 Absatz 4 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
            Nr. 394) entsprechend anzuwenden,“.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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   e) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt:
      „31a. Wärme aus erneuerbaren Energien“ Wärme aus den in § 3 Absatz 1 Nummer 15 des
            Wärmeplanungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Wärmequellen.“
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
          „c) nach Ablauf des 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern für das
              Vorhaben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026
              aa) eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der
                  Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch
                  Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225; 2024 I Nr. 340) geändert
                  worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist und die Anlage bis zum Ablauf
                  des vierten Jahres nach der Erteilung der Genehmigung in Dauerbetrieb genommen worden ist,
                  oder
              bb) eine verbindliche Bestellung der Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche
                  Bestellung der wesentlichen, die Effizienz bestimmenden Anlagenteile erfolgt ist, sofern nach
                  dem Bundes-Immissionsschutzgesetz keine Genehmigung für die Anlage erforderlich ist und die
                  Anlage bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der verbindlichen Bestellung in Dauerbetrieb
                  genommen worden ist,“.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen“ durch die Wörter
          „, gasförmigen oder nicht fossilen flüssigen Brennstoffen“ ersetzt.
   b) Satz 3 wird aufgehoben.
4. § 7 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 7c Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
   dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf
   Basis von Steinkohle oder von Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage mit einer neuen
   KWK-Anlage gleichzustellen ist, wenn
   1. die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage über eine elektrische Leistung von mehr als 50 Megawatt verfügt,
      oder
   2. alle Dampferzeuger der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, die Dampf auf Basis von Stein- oder
      Braunkohle erzeugen, ersetzt werden.
   In den Fällen des Satzes 1 wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen
   KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil der ersetzten Dampferzeuger, die Dampf auf Basis von Stein- oder
   Braunkohle erzeugen, an der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Anhänge I und II der Richtlinie 2012/27/EU“ durch die Wörter
      „Anhänge II und III der Richtlinie (EU) 2023/1791“ ersetzt.
   b) Absatz 5 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
7. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Einer Änderung der Eigenschaften einer KWK-Anlage im Sinn des Absatzes 4 steht es gleich, wenn der
   Standort der KWK-Anlage verändert wird.“
8. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Nummer 6 werden jeweils die Wörter „ein Nachweis über die
      entrichtete EEG-Umlage“ durch die Wörter „über die an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in
      einem geschlossenen Verteilernetz gelieferte Strommenge“ ersetzt.
   b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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9. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
                „bb) nach dem 31. Dezember 2026, jedoch vor dem 1. Januar 2028, sofern für das Vorhaben bis
                     zum 31. Dezember 2026
                     aaa) sämtliche nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben und das
                          Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Vorliegen der letzten für das
                          Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen Genehmigung in Betrieb genommen worden
                          ist, oder
                     bbb) eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach
                          Landesrecht keine Genehmigung erforderlich ist, oder“.
          bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
                „b) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe c und d nach dem 31. Dezember 2027, sofern für das
                    Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026
                    aa) sämtliche für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorgelegen
                        haben und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Vorliegen der letzten
                        für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen Genehmigung in Betrieb genommen
                        worden ist, oder
                    bb) eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach
                        Landesrecht keine Genehmigung erforderlich ist,“.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe b werden die Wörter „industrieller Abwärme“ durch die Wörter „unvermeidbarer
               Abwärme“ ersetzt und das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
          bbb) Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben c und d ersetzt:
                „c) mindestens zu 80 Prozent mit Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen erfolgt, oder
                d) mindestens zu 75 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus hocheffizienten KWK-
                   Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, die ohne
                   zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt, wobei der Anteil erneuerbarer
                   Energien mindestens 5 Prozent beträgt und“.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Buchstabe b und c“ durch die Wörter „Buchstabe b und d“ ersetzt.
10. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Der Zuschlag beträgt 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus.“
   b) In Satz 3 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
11. In § 20 Absatz 6 werden die Wörter „erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische
    Kommission erteilt werden“ durch die Wörter „unbeschadet des § 19 Absatz 1 Satz 3 nur erteilt werden, wenn
    der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachweist, dass das Vorhaben
    die in Artikel 46 und in Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur
    Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der
    Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014,
    S. 1; ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom
    30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, festgelegten Voraussetzungen erfüllt.“
12. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
      „b) nach dem 31. Dezember 2026, sofern für den Wärmespeicher bis zum 31. Dezember 2026
          aa) sämtliche nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben und der
              Wärmespeicher bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Vorliegen der letzten für den
              Wärmespeicher nach Landesrecht erforderlichen Genehmigung in Betrieb genommen worden ist,
              oder
          bb) eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach Landesrecht
              keine Genehmigung für den Wärmespeicher erforderlich ist,“.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Industrielle Abwärme“ durch die Wörter „Unvermeidbare Abwärme“ ersetzt
      und die Angabe „25“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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13. In § 31 Absatz 2 Nummer 13 werden die Wörter „Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU“ durch die Wörter
    „Anhang III der Richtlinie (EU) 2023/1791“ ersetzt.
14. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 17 Satz 4 bis 6 wird aufgehoben.
   b) Absatz 19 wird wie folgt gefasst:
         „(19) § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 5 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 3, § 18 Absatz 1 und 2 und
      § 35 Absatz 17 Satz 4 bis 6 in der bis zum Ablauf des 31. März 2025 geltenden Fassung sind anzuwenden
      auf KWK-Anlagen und auf neue oder ausgebaute Fernwärme- und Kältenetze, die vor dem 1. April 2025 im
      Fall von KWK-Anlagen erstmals den Dauerbetrieb aufgenommen haben, oder im Fall einer Modernisierung
      wieder aufgenommen haben oder im Fall von Fernwärme- oder Kältenetzen in Betrieb genommen wurden.“
   c) Folgende Absätze 23 und 24 werden angefügt:
        „(23) § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-
      Anlagen in innovativen KWK-Systemen, die vor dem 1. Januar 2021 in einer Ausschreibung nach
      Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33b einen Ausschreibungszuschlag erhalten haben.
        (24) § 7b darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur
      nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.“


                                                 Artikel 2

                          Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
  Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 12 Buchstabe e wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
  b) Nummer 13 wird aufgehoben.
2. In § 19 Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „pro Kalendermonat“ die Wörter „und anstelle des Wertes von
   35 Prozent ein Wert von 2,92 Prozent pro Kalendermonat“ eingefügt.
3. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben.
     bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 1 bis 3.
  b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „erneuerbarer Energien im Wärmemarkt“ die Wörter „oder nach der
     Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ eingefügt.
4. In § 21 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 28 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter
   „Anlage 1 Nummer 6.2 des Energiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                      Artikel 3

                                                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. April 2025 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 21. Februar 2025

                                           Der Bundespräsident
                                                    Steinmeier

                                             Der Bundeskanzler
                                                    Olaf Scholz

                                          Der Bundesminister
                                     für Wirtschaft und Klimaschutz
                                                   Robert Habeck




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 54. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 9fa77afb0e5f6c7d….