Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 9 Betriebshilfe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach § 2 versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer erhalten anstelle von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld Betriebshilfe nach Maßgabe der folgenden Absätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Betriebshilfe wird während der Krankenhausbehandlung des landwirtschaftlichen Unternehmers oder während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate gewährt, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Satzung kann bestimmen, daß Betriebshilfe während einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/9?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) Die Satzung kann bestimmen, dass während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen, in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung anstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Bei vorzeitigen Entbindungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Krankenkasse darf ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen übertragen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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23.05.2017 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 1228)
BGBl. 2017 I S. 1228
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16.07.2015 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I 1211)
BGBl. 2015 I S. 1211
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23.10.2012 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2012 I S. 2246
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.