Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 117 · BT-Drs. 19/4674 · S. 339
Zu Artikel 117 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)
Zu Artikel 117 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte) Zu Nummer 1 Das geltende Recht wird beibehalten. Die bisherige Begriffstrias der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung wird lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmung des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/697 ange- passt. Nach Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/697 umfasst der Begriff der Verarbeitung die bisher in § 67 SGB X a. F. bzw. § 3 BDSG a. F. legal definierten Begriffe Erheben, Verarbeiten und Nutzen. Die Ergänzung der Wörter „oder elektronischer“ berücksichtigt die Regelungen in § 67b Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB X. Danach soll die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten schriftlich oder elektronisch erfolgen. Bei biometrischen, genetischen und Gesundheitsdaten hat die Einwilligung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Zur Aufrechterhaltung des bisherigen Schutzniveaus wird hier eine abweichende Regelung von § 67b Absatz 2 Satz 2 SGB X getroffen, wonach es immer einer schriftlichen oder elektronischen Einwilligung bedarf. Daneben wird auch für die Pflicht, den Versicherten über Maßnahmen der individuellen Beratung und Hilfestel- lung durch die Krankenkasse zu den Leistungen und unterstützenden Angeboten zur Wiederherstellung der Ar- beitsfähigkeit und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten zu informieren, „oder elektro- nisch“ ergänzt, um einen Gleichklang mit dem Formerfordernis der Einwilligung herzustellen. Zu Nummer 2 Mit der Ergänzung der Wörter „oder elektronisch“ wird die Form des Widerrufs der Form der Einwilligung in Satz 2 angeglichen. Da es sich um keinen rein datenschutzrechtlichen Tatbestand handelt, ist der Erhalt des For- m
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.847 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 19/4674 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.136.419–1.138.266 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP