Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 49 Zahlung der Beiträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 versicherungspflichtige Beziehende von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beiträge werden in den Fällen des § 48a Absatz 2 durch die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe gezahlt.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 12 Abs. 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 49 umnummeriert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2462)
BGBl. 2014 I S. 2462
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 49 eingefügt durch Artikel 7 und 7a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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