Gesetze / Körperschaftsteuergesetz

KStG

§ 23 Steuersatz

SteuerrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.

§ 22 § 24