Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 23 Steuersatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
Änderungsverlauf
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14.07.2025 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 161)
BGBl. 2025 I Nr. 161
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14.08.2007 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I 1912)
BGBl. 2007 I S. 1912
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.