Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 39 Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/39#abs-1 (1) Ein sich nach § 36 Abs. 7 ergebender positiver Endbetrag des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 erfasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/39#abs-2 (2) Der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zuletzt festgestellte Betrag wird als Anfangsbestand in die Feststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 einbezogen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 39 KStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 07.09.2006 – 15 K 457/05 FZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 06.11.2012 – 6 K 384/10 K,F,AOZitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 24.07.2006 – 6 K 178/03Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 24.07.2006 – 6 K 179/03
- FG Baden-Württemberg, 24.07.2006 – 6 K 176/03Zitiert von 1
- BFH, 19.05.2010 – I R 51/09(Bindung an die Feststellungen des Bestands des steuerlichen Einlagekontos auch auf der Ebene der Gesellschafter - Entstehung und erstmalige Feststellung des steuerlichen Einlagekontos - Verrechnung von Vorabausschüttungen - Feststellung des EK 04 nach § 36 Abs. 7 KStG 1999 n.F. als Grundlagenbescheid)Zitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 07.12.2022 – 2 BvR 988/16 · KörperschaftsteuererhöhungspotenzialZitiert von 28
- BVerfG, 06.12.2022 – 2 BvL 29/14Körperschaftsteuerminderungspotenzial IIIZitiert von 10
- BVerfG, 24.11.2022 – 2 BvR 1424/15 · Körperschaftsteuerminderungspotenzial IIZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.