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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 161

BGBl. 2025 I Nr. 161 · 7.598 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                   Teil I

2025                          Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2025                                Nr. 161

                                         Gesetz
          für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des
                           Wirtschaftsstandorts Deutschland

                                              Vom 14. Juli 2025


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                  Artikel 1

                              Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „70 000 Euro“ durch
   die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
     „Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem
     1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für
     Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.
     Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz
     vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf
     höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht
     kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.“
  b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
        „(2a) Bei Elektrofahrzeugen nach § 9 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen
     gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind, können
     abweichend von Absatz 1 oder 2 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge in Prozent der
     Anschaffungskosten abgezogen werden: im Jahr der Anschaffung 75 Prozent, im ersten darauf folgenden
     Jahr zehn Prozent, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils fünf Prozent, im vierten darauf
     folgenden Jahr drei Prozent und im fünften darauf folgenden Jahr zwei Prozent. Satz 1 kann nur
     angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in
     Anspruch genommen hat. Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.“
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


3. § 34a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
  „Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft,
  Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3) nach Absatz 2 enthalten, ist
  die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem
  Steuersatz von
  1. 28,25 Prozent für Veranlagungszeiträume bis 2027,
  2. 27 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029,
  3. 26 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und
  4. 25 Prozent für Veranlagungszeiträume ab 2032
  zu berechnen; dies gilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 oder die
  Steuerermäßigung nach § 34 Absatz 3 in Anspruch genommen wird oder es sich um Gewinne nach § 18
  Absatz 1 Nummer 4 handelt.“
4. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 12 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
     „§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
     vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) ist erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Juni
     2025 angeschafft werden.“
  b) Nach Absatz 15 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
     „Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 oder nach dem
     31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Absatz 2 in
     der Fassung des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) weiter anzuwenden.“


                                                    Artikel 2

                               Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 23 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
  „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für
1. Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent,
2. den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent,
3. den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent,
4. den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent,
5. den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und
6. Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent
des zu versteuernden Einkommens.“


                                                    Artikel 3

                               Änderung des Forschungszulagengesetzes
  Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „70 Euro“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
2. Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:
     „(3b) Zu den förderfähigen Aufwendungen gehört auch der pauschalisierte Betrag für zusätzliche
  Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten nach Satz 2, die im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und
  Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, entstanden sind. Die als
  förderfähige Aufwendungen zu berücksichtigenden Gemein- und Betriebskosten betragen pauschal 20 Prozent
  der im Wirtschaftsjahr nach den Absätzen 1, 2, 3, 3a und 4 entstandenen förderfähigen Aufwendungen.“
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


3. Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
    „(5) Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des
  Anspruchsberechtigten im Sinne der Absätze 1 bis 4. Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens für
  1. nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstandene förderfähige Aufwendungen 2 000 000 Euro,
  2. nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 4 000 000 Euro,
  3. nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026 entstandene förderfähige Aufwendungen
     10 000 000 Euro und
  4. nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen 12 000 000 Euro.“


                                                      Artikel 4

                                                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 14. Juli 2025

                                             Der Bundespräsident
                                          Frank-Walter Steinmeier

                                              Der Bundeskanzler
                                                        Merz

                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                                    Lars Klingbeil




                       Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 161. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 5a269f751d326a3b….