Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 22 Genossenschaftliche Rückvergütung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/22#abs-1 (1) 1Rückvergütungen der Genossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind. 2Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuss
aufzuteilen. 3Der hiernach sich ergebende Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den Abzug. 4Überschuss im Sinne des Satzes 2 ist das um den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen vor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen und des Verlustabzugs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/22#abs-2 (2) 1Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist, dass die genossenschaftliche Rückvergütung unter Bemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und dass sie
2Nachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen oder Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu behandeln.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 22 KStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 16.07.2020 – 13 K 207/18
- BFH, 24.04.2007 – I R 37/06Zitiert von 2
- BFH, 28.10.2015 – I R 10/13Bonusprogramm eines Kreditinstituts in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft als verdeckte GewinnausschüttungZitiert von 2
- BFH, 02.02.1994 – I R 78/92Zitiert von 38
- EuGH, 17.09.2015 – C-589/13Zitiert von 11
- BFH, 10.07.1996 – I R 84/95Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG München, 24.02.2025 – 7 K 1583/24
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2012 – 21 W 38/11
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2012 – 21 W 39/11Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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