§ 32 Dienstleistungspflicht
Stand: 10.06.2019
Das Besatzungsmitglied hat die Dienste zu verrichten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses verpflichtet ist. Es hat dabei den Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten Folge zu leisten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 32 SeeArbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 18.10.2017 – 10 AZR 330/16Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den ArbeitnehmerZitiert von 123
- BAG, 14.06.2017 – 10 AZR 330/16 (A)Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.2013 – 5 Sa 252/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2022 I S. 1174
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