Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 56a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/56a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Selbständige Künstler und Publizisten, die am 31. Dezember 1988 auf Grund des § 5 Nr. 6 in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, bleiben versicherungsfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/56a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Selbständige Künstler und Publizisten, deren Tätigkeitsort am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet liegt und die von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, bleiben versicherungsfrei, wenn sie ihren Wohnsitz vor dem 3. Oktober 1990 in diesem Gebiet hatten. Für die Beendigung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/56a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften des § 10 über einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag finden Anwendung. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 beginnt der Anspruch mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 56a aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 56a neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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25.07.1991 Ausfertigung
§ 56a eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I 1606)
BGBl. 1991 I S. 1606
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 56a eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2606)
BGBl. 1988 I S. 2606
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.