Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 26
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- BVerfG, 08.04.1987 – 2 BvR 909/82, 2 BvR 934/82, 2 BvR 935/82, 2 BvR 936/82, 2 BvR 938/82, 2 BvR 941/82, 2 BvR 942/82, 2 BvR 947/82, 2 BvR 64/83, 2 BvR 142/84 · KünstlersozialversicherungZitiert von 99
- BSG, 08.10.2014 – B 3 KS 1/13 RKünstlersozialversicherung - Abgabepflicht einer Standesorganisation eines bestimmten Berufszweiges (hier: Bundessteuerberaterkammer) bei Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit - verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Künstlersozialabgabe auch angesichts der durch das Internet erweiterten Selbstvermarktungsmöglichkeiten - "nicht nur gelegentliche" Beauftragung - Einführung einer GeringfügigkeitsgrenzeZitiert von 9
- BSG, 17.06.1999 – B 3 KR 1/98 RZitiert von 5
- BSG, 28.01.1999 – B 3 KR 2/98 RKünstlersozialversicherung: Versicherungspflicht einer Regieassistentin bei Fernsehproduktionen als selbständige Künstlerin KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- BSG, 26.11.1998 – B 3 KR 12/97 RZitiert von 11
- LSG Baden-Württemberg, 23.05.2023 – L 11 KR 4109/20
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 08.12.2025 – L 22 BA 96/24
- BSG, 01.06.2022 – B 3 KS 3/21 RKünstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - nicht nur gelegentliche Auftragserteilung - Erfordernis einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und eines nicht unerheblichen wirtschaftlichen AusmaßesZitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 – L 1 KR 196/17Zitiert von 1
22 Entscheidungen zu § 26 KSVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 KSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/26#abs-1 (1) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 14 so festzusetzen, dass das Aufkommen (Umlagesoll) zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreicht, um den Bedarf der Künstlersozialkasse für ein Kalenderjahr zu decken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/26#abs-2 (2) Der Bedarf der Künstlersozialkasse berechnet sich aus:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/26#abs-3 (3) und (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/26#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung den Vomhundertsatz für das folgende Kalenderjahr aufgrund von Schätzungen des Bedarfs nach Absatz 2. Die Bestimmung soll bis zum 30. September erfolgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/26#abs-6 (6) (weggefallen)