Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 67 Krankenhäuser

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen73 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/67#abs-1 (1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/67#abs-2 (2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.

§ 66 § 67a