Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 14 Auswertung der Wirkungen der Förderung
Stand: 12.12.2024
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen begleitende Auswertungen des durch die Förderung nach den §§ 12 bis 12b bewirkten Strukturwandels in Auftrag. Die hierfür erforderlichen nicht personenbezogenen Daten werden ihm von den antragstellenden Ländern auf Anforderung zur Weiterleitung an die mit der Auswertung beauftragte Stelle zur Verfügung gestellt. Zwischenberichte über die Auswertung sind dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen jährlich, für die Förderung nach § 12a erstmals zum 31. Dezember 2020 und für die Förderung nach § 12b erstmals zum 31. Dezember 2027, vorzulegen. Die bis zum 31. Dezember 2020 entstehenden Aufwendungen für die Auswertung der Förderung nach § 12 werden aus dem Betrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 gedeckt. Die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026 entstehenden Aufwendungen für die Auswertung nach § 12 und die Aufwendungen für die Auswertung nach § 12a werden aus dem Betrag nach § 12a Absatz 1 Satz 1 und 2 gedeckt. Die ab dem 1. Januar 2027 entstehenden Aufwendungen für die auf die Förderung nach den §§ 12a und 12b bezogenen Auswertungen werden aus dem Transformationsfonds nach § 12b gedeckt. Auf der Grundlage der Auswertung legt das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag einen Bericht über den durch die Förderung bewirkten Strukturwandel vor.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 KHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 03.09.1998 – 13 A 520/97Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.02.2007 – 13 A 3730/06Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2024 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400)
BGBl. 2024 I Nr. 400
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2020 I S. 2208
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2768 161)
BGBl. 2019 I S. 2768
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 57 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2015 I S. 2229
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22.12.1981 Ausfertigung
§ 14 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikels 10 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1568)
BGBl. 1981 I S. 1568
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