Gesetze / Krankenhausentgeltgesetz
KHEntgG§ 18 Belegärzte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Belegpatienten werden gesonderte pauschalierte Pflegesätze nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, für das Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes frühestens für das Jahr 2017. Soweit für Belegpatientinnen und -patienten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht oder noch nicht vereinbart wurden, werden gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vereinbart.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach § 121 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen, rechnen für die von Belegärzten mit Honorarverträgen behandelten Belegpatientinnen und -patienten die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für Hauptabteilungen in Höhe von 80 Prozent ab. Bei diesen Krankenhäusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung die Vergütung des Belegarztes einzubeziehen.
Änderungsverlauf
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05.12.2024 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400)
BGBl. 2024 I Nr. 400
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 14a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 18 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1613)
BGBl. 2012 I S. 1613
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 18 eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 534)
BGBl. 2009 I S. 534
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