Gesetze / Konsumcannabisgesetz
KCanG§ 4 Umgang mit Cannabissamen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/4?asof=2024-04-01#abs-1 (1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/4?asof=2024-04-01#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/4?asof=2024-04-01#abs-3 (3) (zukünftig in Kraft)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/4?asof=2024-04-01#abs-4 (4) Cannabissamen, die entgegen Absatz 2 eingeführt worden sind oder eingeführt werden sollen, können sichergestellt werden; § 2 Absatz 6 gilt entsprechend.