§ 37 KCanG — Einziehung

Konsumcannabisgesetz

Stand: 01.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.