Gesetze / Konsumcannabisgesetz
KCanG§ 38 Führungsaufsicht
Stand: 01.04.2024
In den Fällen des § 34 Absatz 4 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 38 KCanG →
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