Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 296 Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität
Stand: 10.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/296#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten vereinbaren, dass
§ 310 gilt dabei mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu der Bescheinigung nach § 310 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Drittstaates zu übermitteln ist, dass der angezeigte AIF gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/296#abs-2 (2) Die Bundesanstalt darf die Vereinbarung nach Absatz 1 nur abschließen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/296#abs-3 (3) Auf ausländische AIF, deren Anteile entsprechend Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden, sind diejenigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, die eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu beachten hat, wenn sie Anteile an einem EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt; insbesondere sind § 35 Absatz 3 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die §§ 297, 298 sowie 301 bis 306 und 309 entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus gilt für den Vertrieb des ausländischen AIF Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit den Artikeln 22, 23 und 24 der Richtlinie 2011/61/EU.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/296#abs-4 (4) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Vereinbarung nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten auf ihrer Internetseite. Mit der Bekanntmachung sind die in Absatz 3 genannten Vorschriften anzuwenden. Die Vereinbarung nach Absatz 1 verliert ihre Geltungskraft ab dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird.