Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 296 Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/296?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten vereinbaren, dass
§ 310 gilt dabei mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu der Bescheinigung nach § 310 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Drittstaates zu übermitteln ist, dass der angezeigte AIF gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/296?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt darf die Vereinbarung nach Absatz 1 nur abschließen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/296?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf ausländische AIF, deren Anteile entsprechend Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden, sind diejenigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, die eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu beachten hat, wenn sie Anteile an einem EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt; insbesondere sind § 35 Absatz 3 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die §§ 297, 298 sowie 301 bis 306 und 309 entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus gilt für den Vertrieb des ausländischen AIF Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit den Artikeln 22, 23 und 24 der Richtlinie 2011/61/EU.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/296?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Vereinbarung nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten auf ihrer Internetseite. Mit der Bekanntmachung sind die in Absatz 3 genannten Vorschriften anzuwenden. Die Vereinbarung nach Absatz 1 verliert ihre Geltungskraft ab dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 296 geändert durch Artikel 2 1. 4. 2023 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 296 geändert durch Artikel 12 3. 1. 2018 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 296 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2029)
BGBl. 2015 I S. 2029
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