Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 169 Bewertungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/169#abs-1 (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine interne Bewertungsrichtlinie zu erstellen. Die Bewertungsrichtlinie legt geeignete und kohärente Verfahren für die ordnungsgemäße, transparente und unabhängige Bewertung der Vermögensgegenstände des Investmentvermögens fest. Die Bewertungsrichtlinie soll vorsehen, dass für jeden Vermögensgegenstand ein geeignetes, am jeweiligen Markt anerkanntes Wertermittlungsverfahren zugrunde zu legen ist und dass die Auswahl des Verfahrens zu begründen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/169#abs-2 (2) Die Bewertung der Vermögensgegenstände hat unparteiisch und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/169#abs-3 (3) Die Kriterien für die Verfahren für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögensgegenstände und für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil oder Aktie sowie deren konsistente Anwendung und die Überprüfung der Verfahren, Methoden und für Berechnungen bestimmen sich nach den Artikeln 67 bis 74 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Für das Bewertungsverfahren bei inländischen OGAW sind die Artikel 67 bis 74 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 169 KAGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 05.10.2023 – III ZR 216/22Transparenzkontrolle in Anlagebedingungen einer Kapitalverwertungsgesellschaft: Anspruch auf Rückzahlung von Vertriebsentgelten - Anlagebedingungen, TransparenzkontrolleZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.