Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 165 Mindestangaben im Verkaufsprospekt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/165?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verkaufsprospekt eines offenen Publikumsinvestmentvermögens muss mit einem Datum versehen sein und die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und insbesondere über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden können. Der Verkaufsprospekt muss redlich und eindeutig und darf nicht irreführend sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/165?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verkaufsprospekt muss neben dem Namen des Investmentvermögens, auf das er sich bezieht, mindestens folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/165?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Verkaufsprospekt hat in Bezug auf die Kosten einschließlich Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag folgende Angaben zu enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/165?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Sofern die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des Investmentvermögens Geschäfte mit Derivaten tätigen darf, muss der Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zu Absicherungszwecken oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil des Investmentvermögens auswirkt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/165?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Weist ein Investmentvermögen durch seine Zusammensetzung oder durch die für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität auf, muss im Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/165?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Im Verkaufsprospekt eines Investmentvermögens, das einen anerkannten Wertpapierindex nachbildet, muss an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen werden, dass der Grundsatz der Risikomischung für dieses Investmentvermögen nur eingeschränkt gilt. Zudem muss der Verkaufsprospekt die Angabe enthalten, welche Wertpapiere Bestandteile des Wertpapierindexes sind und wie hoch der Anteil der jeweiligen Wertpapiere am Wertpapierindex ist. Die Angaben über die Zusammensetzung des Wertpapierindexes können unterbleiben, wenn sie für den Schluss oder für die Mitte des jeweiligen Geschäftsjahres im letzten bekannt gemachten Jahres- oder Halbjahresbericht enthalten sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/165?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Der Verkaufsprospekt von AIF hat zusätzlich mindestens folgende weitere Angaben zu enthalten:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/165?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für die Erwerber erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/165?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Etwaige Prognosen im Verkaufsprospekt sind deutlich als solche zu kennzeichnen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 165 geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 165 geändert durch Artikel 2 1. 4. 2023 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 165 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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03.03.2016 Ausfertigung
§ 165 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I 348)
BGBl. 2016 I S. 348
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 165 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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